Friedensgericht. 245
in löblichem Wetteifer mit den Vergleichscommissionen, friedlich ausgeglichen, so daß inDänemark,- mit Ausschluß der beiden Herzogthümer, in einem Jahre blos 3482, somitnicht der sechste Theil aller Processe, gerichtlich verhandelt und von den Gerichten ent-schieden werden mußte- — Ein solches Institut durfte der berühmte Freund volks-thümlicher Institute und Reformen, Lord Brougham, laut preisen und zurNachahmung empfehlen!
So vielfache Erfahrungen sprechen also für die außerordentlich wohlthätige Wirksam-keit selbst der verschiedenartigsten besonderen Vergleichsgerichte. Dabei erscheinen dieOpfer für dieselben, vollends die für die von uns vorgeschlagene Einrichtung als höchstgering. Auch beeinträchtigt dieselbe die übrigens leider meist sehr geringe Lhätigkeit derGerichte für die Vergleichsbewirkung keineswegs. So begreift man denn eigentlich nicht,wie sich gegen dieselbe irgend eine ernste Gegnerschaft zeigen kann. Dennoch tritt dieselbeziemlich deutlich hervor in den angeführten Schriften von Puchta und Kettenacker;doch freilich wollen keine haltbaren Gegengründe zum Vorscheine kommen. Vielmehr zeigtsich auch hier bei diesen Juristen nur dieselbe Handwerks- oder Zunftbeschrankt-heit, welche auch der Mitwirkung nichtrechtsgelehrter Geschworenen bei der Fällung derCciminaluctheile, ganz ähnlich wie der militärische Kastengeist der Landwehr, engherzigentgegentrat.
Selbst die übertreibendste Hervorhebung der Fähigkeit juristischer Richter, Vergleichezu bewirken, bedarf keiner Widerlegung. Wir beeinträchtigen sie nicht. Erst aber wennsie auch wirklich erfahrung smäßig so viele Processe durch Vergleiche verhindern, alses wünschenswerth wäre, könnte die Frag« entstehen — zwar nicht, ob besondere Ver-gleichsgecichte als schädlich, wohl aber ob sie als minder nothwendig erschienen.
Wenn man aber zur Bewirkung zweckmäßiger und unverlehender Vergleiche unserebisherigen ordentlichen Gerichte als genügend, eine zunftmäßige juristische Bildung aberals unerläßlich und die Processe selbst als keineswegs ein Uebel darstellen möchte, dannscheint man von einer doppelten Verwechselung auszugehen.
Zuerst verwechselt man das, was die Jurisprudenz und die Juristen dem Ideale nachsein sollten, aber niemals waren und niemals sein werden, mit dem, was siemenschlicher Unvollkommenheit nach sind. So vergißt man denn, daß wirklich die Processe,wenn sie selbst als unvermeidlich zur Schlichtung vieler Streitigkeiten und, insofernkeine bessere Schlichtung ausführbar ist, auch alswohlthätig erscheinen, den-noch in der That mit den größten Uebeln begleitet und fast einem Loostopf ähnlich sind.Eben hierdurch aber werden sie, insofern als sie durch kurze, diese Uebel beseitigendeund wenigstens nicht unsichrere Vergleiche vermieden werden können, auch wirk-liche große Uebel für den Frieden, die Sittlichkeit und den Wohlstand der Bürgerund müssen also auf jede Weise bekämpft und durch solche Vergleiche ersetzt werden.
Sodann aber verwechselt man ganz die Aufgabe des Vergleichsmannes mit der Auf-gabe des juristischen Richters. Der Vergleichsmann soll ja gar nicht eine Entscheidung be-wirken, wie sie, der individuellen Ansicht nach, dem Buchstaben der positivenJurisprudenz — jenem höchsten formellen Rechte («ummum j»«), welches so oft dashöchste materielle Unrecht ist, und worüber ja die Juristen und die Ober- undUntergerichte selbst sich widerstreiten — etwa entsprechen möchte, und wie siedas einzelne Staatsgericht versuchen müßte. Nein, er soll eine freiwillige Vereinigungbewirken nach dem, was er und andere Ehrenmänner, was in gehöriger Gemüthsstimmungdie Parteien selbst für eine ihrer natürlichen Billigkeit zusagende und jedenfallsfür eine dem langen, theuern, ungewissen Processe vorzuziehende Beendigung er-kennen. Er soll vor Allem einen moralisch gerechten, moralisch befriedigenden Vergleichbewirken, der beide Theile in ihren Gewissen beruhigt und wahrhaft versöhnt; unddazu muß er vor Allem das sittliche Gefühl und eine versöhnliche Gesinnung erwecken.Wenn nun einerseits die juristische Kenntniß zur besseren Begründung der Gefahren und derglücklichen Möglichkeiten des Ausgangs des Processes Vortheile gewährt, so werden dieseoft durch eine befangene, blos individuelle juristische Meinung über das, was der rechtlicheAusgang sein werde, was er aber doch allzu oft nicht ist, und durch eine Ver-