Friedensgekicht. 243
und lästiger. Es kann aber in vielen Fällen, besonders wenn die Processe wichtig sind,die Collegialität ein viel größeres Vertrauen begründen,'und so mag man Beides vereini-gen. Die andere Frage ist dann, ob man den Schiedsrichter, wie in Preußen, unbedingtkompetent machen sollte für den einen District, so daß die Districtsbewohner sich unbedingtan diesen bestimmten Schiedsrichter halten müssen, oder soll man nach der Sachsen-Mei-ningschen Einrichtung unbedingt der Wahl der Bürger überlassen, in einem großen Be-zirke sich den Friedensrichter zu wählen? Ich bin im Allgemeinen dafür, daß man derRegel nach die Competenz des Friedensrichters des Distrikts festhält, denn er hat bessereKennmiß von den Verhältnissen, und es könnte, wenn in einem ganz großen Bezirkesich Alle an einen Friedensrichter wenden wollten, seine Last zu groß werden. Es könnteauch die Vereinbarung erschwert werden, wenn man nicht blos über den Versuch des Ver-gleichs ins Reine kommen, sondern auch noch unter 20 Männern wählen sollte.
Wenn aber die Parteien sich freiwillig über Männer vereinigen, die nicht in ihremDistrikte sind, und wenn diese die Sache annehmen wollen, so sollte unter Mitwirkungvon diesen der öffentliche gültige Vergleich zu Stande kommen können. Eine weitereFrage ist die, ob die Friedensrichter ihr Geschäft nur freiwillig und gegen Besoldung, oderob sie es unentgeltlich und aus Bürgerpflicht versehen sollen? Ich bin der Meinung,daß, so wie der dänische Vergleichscommissär, wie der preußische Schiedsmann, derSchiedsrichter ein Mann sein solle, der aus Bürgerpflicht dieses Geschäft übernimmt.Ec soll zwar nicht auf ewige Zeiten daran gebunden sein, allein, gleich wie die Vormund-schaften und früher die Beistandschasten, so könnte man auch hier dieses wohlthätigeAmt drei Jahre lang übernehmen. Es kann Einer Entschuldigungsgründe, ähnlichetwa den Excusationsgründen gegen die Vormundschaft, haben, und dann läßt manihn frei. Nach drei Jahren kann er wieder gewählt werden, muß es aber nicht anneh-men. Unentgeltlichkeit halte ich als allgemeines Princip nothwendig. Aber die englischen> Friedensrichter, die dänischen Vergleichscommissär« und die meiningschen und preußischenSchiedsmänner erhalten Ersatz für ihre baaren Auslagen und dann gewisse kleine Ein-schreib- und Abschreibgebühren, die ich auch Vorschlägen würde, mit der weiteren Aus-dehnung , daß diejenigen Schiedsrichter, die aus ihrem Wohnorte in einen andern Wohn-ort gehen müssen, kleine Diäten erhalten. In England betrachten die Friedensrichterdiese kleinen Gebühren als Honorar ihres Schreibers. Diese Leute setzen sich nicht gernan den Schreibtisch, sondern lassen Andere schreiben. Bei Aermeren könnte dieses aberals ein kleiner Ersatz für die aufgewendete Zeit gelten. Ferner fragt es sich, was fürein Verfahren eingeschlagen werden soll? Dies müßte ganz einfach sein. Die Parteienerschienen entweder gleich oder in einem bestimmten Termine persönlich und könnten ei-nige Freunde, aber in keinem Falle Advocalen, mitbringen. Alsdann theilen sie ihre Be-weismittel, die ohne Zwang geliefert werden können, mit und nun überlegt der Schieds-richter ruhig die ganze Sache und macht diejenigen Vorschläge, die er für billig und füv-die Parteien vortheilhast hält. Kommt ein Vergleich zu Stande, entweder so, daß manauf sein Urtheil compromittirt, oder durch Gegenreden selbst den Vertrag abschließt, sowird er eingezeichnet. Die Parteien und der Friedensrichter haben ihn zu unterschreiben,und dann wird er vollziehbar, sobald die Leute über das Object verfügen konnten undnicht ein Falsum dabei nachgewiesen werden kann.
Hiermit habe ich zugleich die Wirkungen bezeichnet.
? Sollte es nun wohl nothwendig sein, noch die Motive, weiter auszuführen, um die-
ses Institut ins Leben zu rufen? Ich glaube es nicht. Man wird, wenn keine anderenGründe im Wege stehen, dieses Institut schon durch das höchste aller Motive, nehmlichdas Motiv der öffentlichen Moralität, begründet finden. Es spricht für das Institut ge-wiß eine religiöse Pflicht, die man in christlichen Staaten nicht einen Augenblick verken-nen kann. Es sollen die Menschen so viel möglich abgehalten werden, blos um ihresPrivatvortheils willen mit einander auf eine erbitterte Weise zu^ hadern. Man soll zu bewirken suchen, daß sie sich wie Brüder auf fried-liche Weise vergleichen. Wenn wir also dieses wollen und sollen, so stellen wirneben das im Stags- bestehende Zwangsinstitut für die gerichtlichen Processe ein solches
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