242 Friedensgericht.
bestimmen, wie groß die Bezirke sein sollen, für welche ein Friedensrichter gewählt wird.
Es ist gut, daß diese Bezirke nicht zu klein und nicht zu groß sind. Nicht zu groß, damitdie Bergleichrichter ihre Mitbürger und ihre Verhältnisse möglichst kennen und auch nichtzu sehr belästigt werden, und nicht zu klein, damit man auch einen tüchtigen Mann findet.
In Preußen wählt man auf 2000 Seelen einen Friedensrichter. Allein bei dichterer Be-völkerung würde für 3000 Seelen ein Friedensrichter hinreichen. Die zweite Frageist die, wer diesen Mann des Vertrauens wählen soll- Ohne in andere Möglichkeiteneinzugehen, will ich nur kurz meine Ueberzeugung aussprechen. Es sollte ihn der Ge-meinderath mit dem Bürgerausschuß vereinigt wählen, und wenn eine Gemeinde keine3000 Seelen zählt, so mögen diese doppelten Gemeindevorstände von den verschiedenennahe gelegenen Orten zusammentreten und den Mann wählen.
Die dritte Frage ist die, was für Eigenschaften muß dieser Friedensrichter haben?
Hier sollte man dem Vertrauen der Bürger den möglichsten Spielraum lassen. Hierwird ein achtbarer Zurist, dort ein Gutsbesitzer, hier ein schlichter Bürger, dort vielleichtselbst ein geachteter Geistlicher das Geschäft zur Zufriedenheit seiner Bezirksgenossen ver-walten können.
Er muß der Mann des Vertrauens sein und dazu folgende Bedingungen in sich ver-einen, nehmlich wenigstens 25 Jahr alt sein, eine staatsbürgerliche unbefleckte Ehre ha-ben , in dem Bezirke wohnen, einen selbstständigen Lebensunterhalt besitzen und fähigsein, ein einfaches Rechtsgeschäft zu Papier zu bringen. Neben dem aber, daß er derMann des Vertrauens der Bürger ist, soll er auch der Mann der Regierung sein. Ermuß öffentliches Vertrauen haben und also eine Bestätigung von der Regierung erhalten,die ihm solche nicht versagen wird, wenn er die gehörigen Bedingungen hat. Er muß vonder Regierung beeidigt sein, und um diesen Punkt sogleich zu erledigen, wünschte ich, daßihm zur vollen Glaubwürdigkeit seiner Vergleiche ein Buch, ähnlich wie bei dem Hypothe-kenwesen, in die Hände gegeben, daß dieses von der Obrigkeit paginirt und paragraphirt >sei, und daß in dasselbe die Vergleiche eingeschrieben werden.
Die vierte Frag« betrifft den Umsang der Amtsgewalt eines solchen Friedensrichters.
Soll er, wie die englischen und französischen Friedensrichter und wie auch die badischen Orts-gerichte, wenigstens in kleinern Dingen eine entscheidende Gewalt haben, und soll zwei-tens, wie in Frankreich und Dänemark, ein Zwang für die Bürger stattsinden, vor die-sen Friedensrichter zu treten und die Vergleiche ihrer Processe zu versuchen, ehe sie diesel-ben bei Gericht anbringen?
Ehe dieses Institut sich ausgebildet und so bewährt hat, daß es förmlich als Glied inden höhern Staatsorganismus einzutreten tauglich befunden wird, möchte ich jene Fragenwenigstens im Allgemeinen verneinen und dieses Institut von Zwang möglichst frei halten.
Das aber, glaube ich, könnte man bestimmen, daß, wenn eine Partei vergleichen will,sie das Recht hat, die andere Partei vorladen zu lassen, so daß deren Nichterscheinen, au-ßer dem moralischen Nachtheile, der sich an ihre bewiesene Unfriedfertigkeit knüpft, nurdurch die geringen Kosten des vereitelten Vergleichsversuchs gestraft würde.
In einigen anderen Fällen könnte man zweckmäßig schon jetzt die Bürger anhalten,zuerst diesen Vergleich zu versuchen. Das sind nehmlich solche Processe, die wegen derpersönlichen Verhältnisse der Bürger besonders nachtheilig wirken. Wenn Familienglie-der mit Familiengliedcrn, Herrschaft mit Gesinde, Nachbar mit Nachbar streiten, alsoauch bei Servitulsstreiligkeiten, sollte man die Betheiligten anhalten können, bei ihren ?geachteten Mitbürgern einen Vergleich zu versuchen.
Eine wichtige andere Frage, die fünfte, ist die, wie soll die Competenz und die in-nere Einrichtung dieses Friedensgerichtes bestimmt werden. Soll die Einrichtung cvlle-gialisch sein, wie in Dänemark, oder soll ein einzelner Mann vergleichen, wie in Preu-ßen? Ich möchte hier einen Mittelweg Vorschlägen, ähnlich demjenigen, was wir inEngland finden. Der Regel nach soll nehmlich der einzelne Mann des Vertrauens wir-ken- Wenn aber die Bürger glauben, der Proceß sei besonders wichtig, wenn ihr Vcr- ,trauen sich erhöht, sobald die drei benachbarten Schiedsmänner zusammentreten, so sollman ihnen diese Freiheit lassen. Collegialität macht die Sache schwieriger, kostspieliger