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worden. Unter Anderem bemerkte (nach der Allgem. 3. A- B. v. 1837. S. 980) derStaatsminister Fürst Oettingen-Wallerstein: „Ich habe Orte gesehen und dienst-lich verwaltet, aus deren Schooße im Verlause eines vollen Decenniums nicht ein Rechts-„streit vor das Landgericht gelangte."
Noch vorzüglicher sind die Resultate eines Institutes in Dänemark, wo seit der Ver-waltung der unsterblichen Bern sto rffe die Preßfreiheit so viele gemeinnützige Einrichtun-gen ins Leben rief und so viele Maßregeln der Regierung bewirkt hat, die erst später in an-deren europäischen Staaten nachgeahmt wurden. Dort besteht seit 50 Jahren ein höchstwohlthäkiges Institut für das Vergleichen der P-ocesse und wird Vergleichscommission ge-nannt. In den großen Städten wird nehmlich aus einem Mitgliede des Gerichtshofs, auseinem Magistratsmitgliede und einem Bürgerabgeordneten eine Commisston gebildet.Jenes Mitglied des Gerichtshofs hat aber, so lange es in dieser Commission sttzt, keine anderenrichterlichen Functionen zu besorgen. Diese Commission hat die Pflicht, alle Processe, die imStaate vordie Gerichte gebracht werden sollen, zuerst zur Sühne vorzunehmen. In denLand-städten sind zwei Mitglieder des Bürgerausschusses dazu bestimmt, und auf dem plattenLande sind die sogenannten Amtmänner, die aber dort keine Justizbeamten sind, oder die Stell-vertreter, die sie wählen, diese Vergleichsmänner, so wie auch in den HerzogthümernSchleswig und Holstein die unteren Administrativstellen die Vergleichsversuche in allenSrreithändeln zu machen haben. Ich werde später auf den Erfolg jener Vergleichscom-misstonen zurückkommen, die von Dänemark auch nach Norwegen verpflanzt wurden unddort noch bestehen, nachdem Norwegen von Dänemark getrennt ist.
Ein anderes Institut ist seit dem 7. September 1827 im Königreiche Preußen, undzwar zuerst in der Provinz Preußen eingeführt, nehmlich das sogenannte Schieds-manns-Jnstitut, und da es sich vortheilhaft bewährte, so ist es nun auch in verschiede-nen anderen Provinzen Preußens eingeführt, während in den preußischen rheinischenund polnischen Provinzen die französischen Friedensgerichte bestehen. Die Sache ist ein-fach. Männer des Vertrauens werden aus dem Volke gewählt, welche die Processe, dieman freiwillig an sie bringt, zu vergleichen suchen. Eine Sachsen - Meiningsche Verord-nung von 1835 hat zu den dort früher bestehenden sogenannten freien Gerichtsta-g en auch noch Friedensgerichte eingeführt. Sie hat jenes Schiedsmanns-Jnstitut an-genommen, jedoch mit Modificarionen, wovon ich nachher sprechen werde. Ich unter-lasse es, tiefer in die einzelnen Bestimmungen dieser hier berührten Institute einzugehen,indem es mir genügt, diejenigen einfachen Vorschläge zu machen, die ich nach reifer Prü-fung der verschiedenen Einrichtungen für die ausführbarsten und besten halte-
Zwei Gesichtspunkte sind es, von denen ich bei diesem Vorschläge ausgehe. Dererste ist der, daß ich ein Institut zu haben wünschte, das möglichst leicht ausführbar sei,damit cs recht schnell ins Leben trete. Ich will also durch dieses Institut an den übrigengerichtlichen und Administrativeinrichtungen gar Nichts geändert wissen. Vom Ortsge-richte bis zum Obergerichte soll Alles in der bisherigen Einrichtung bleiben. Auch sollendie Gerichte die Pflicht behalten, zu vergleichen, und ich wünsche, daß sie mit dem beson-deren Vergleichsinstitute, wenn es ins Leben tritt, sich recht in Wetteifer setzen und aufpassende Weise Vergleiche herbeizuführen suchen möchten. Ein zweiter Gesichtspunkt istder, daß ich das Institut möglichst einfach und möglichst wenig kostspielig und lästig ma-chen möchte, damit es sich durch seine eigene Wohlthätigkeit den Bürgern empfehle, durchsie Kraft und Gedeihen erhalte. Ich schlage mit einem Worte vor, daß, nach gewissenBezirken, Männer des Vertrauens des Volks aus einige Jahre gewählt werden, die, vonder Regierung bestätigt, sich aus Bürgerpflicht der Mühe unterziehen, diejenigen Strei-tigkeiten , die an sie gebracht werden, billig zu vergleichen, und wenn sie sie verglichen ha-ben, solche in ein unter öffentlicher Controls stehendes Buch eintragen, so daß der aufdiese Weise zu Stande gebrachte Vergleich augenblicklich vollziehbar ist und der Proceßfür immer vernichtet wird. Nur wenige Haupllinien des Instituts, vorzüglich solche,in Beziehung auf welche gerade die verschiedenen Einrichtungen in Preußen, Dänemarkund Sachsen-Meiningen abweichend sind, muß ich kurz herausheben und darüber meineAnsicht äußern. Der erste Punkt, worauf es bei diesem Institute ankäme, wäre der, zuStaats - Lexikon. V. 16