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nannte,daß dieseGeschäftedoittrefflich besorgt werden. Gle chwohl könnte ich dieses Institutheute noch nicht Vorschlägen. Es könnte durch das von mir vorzuschlagende Institut we-sentlich vorbereitet werden. Es würde aber jetzt noch nicht die gehörige Zustimmung fin-den- Auch setzt dieses Institut durchaus jenen öffentlichen Geist und jeneCon-trole sowie jene gereifter« politische Bildung in dem Volke vor-aus, welche nur durch vollkommene Freiheit der Wahrheit gegrün-det und ausgebildet werden können. Bemerken will ich nur noch, daß beidiesen Friedensgerichten sich die eigentlichen Vergleiche mit den juristischen, politischen oderadministrativen Entscheidungen beinahe durch einander mischen. Die Friedensrichter sor-gen für den Frieden des Königs, und wenn die Leute sich nicht gütlich vereinigen lasten, soerhalten sie ihren Bescheid. Das Institut der Friedensrichter in Frankreich ist bekannt.
Es sind die Friedensrichter hier einzelne Staatsbeamte, die in kleineren Sachen definitiventscheiden und vor welchen alle Proceffe zum Vergleichsversuche angebracht werden müs-sen , ehe die Gerichte sie annekmen- Diese Friedensgericht« haben früher wenigstens nichtganz den Erwartungen entsprochen, obgleich nach dem neuesten Berichte des französischenJustizministers die Vergleiche gegen früber dort in einem bedeutenden M ,ße zugenommenhaben. Der berühmte Verfasser des Artikels „Frankreich", selbst eines der geachtet-ften Mitglieder eines französischen Obergerichts, aber ist in seiner Ausführung in jenemArtikel die beste Autorität für die jetzigen vortrefflichen Wirkungen der französi-schen Friedensgerichte, rücksichtlich der Vergleiche. Gegenüber von solchen Zeugnissen undWirkungen und Angesichts der unermeßlichen Nachtheile der langen gerichtlichen Processe,verschwindet dann auch gar sehr das Gewicht der Klagen mancher französischen und deut-schen Juristen über den französischen Zwang für die Parteien, vor der Annahme ihrerProcesse von den höheren Gerichten erst den Sühnversuch vor dem Friedensrichter zu ma-chen. Diese Klagen entstehen vorzüglich dadurch, daß das juristische Handwerksvorurtheilund die Leidenschaft mancher Parteien für den juristischen Proceß die Nachtheile einerkleinen Verzögerung und einer unbedeutenden Vertheuerung durch jenen Sühn- ^versuch allzu hoch anschlag n gegenüber den Vortheilen so vieler Vergleiche, die trotz derursprünglichen Abneigung mancher Parteien tüchtige Friedensrichter dennoch zu Standebringen. Auch ausRheinbaiern berichtet ein wohlunterrichteter Mann in der Schriftdes Herrn v. Kettenacker: „Ueber die Vergleichsgerichte" (Freiburg 1837.
S. 41): „Die Friedensgerichte sind jetzt mit geprüften Juristen besetzt, in der besten„Kraft des Alters, wo der Mann noch Etwas leisten kann und mag. Auch ist dort über die„zweckmäßige Wirksamkeit dieses Amtes nur eine Stimme. Jm Jahre1835 — 36„wurden nach dem gedruckten Berichte des Generalstaatspcocurators von 2035 dem Ver-„mittelungsversuche unterworfenen Sachen 899 verglichen. Im Bezirke Zweibrücker,
„sogar über die Hälfte; — von 637 nicht weniger als 382 Sache». Gewiß ein schönes„Resultat!"
Ein anderes Institut findet sich in den diesseits rheinischen bairischen Provinzen.
Hier besteht seit 1808 und 1810 die Einrichtung, daß alle Processe zwischen Gliedern der-selben Landgemeinde zum Sühnversuche vor die Gemeindeverwaltung gebracht werden müs-sen. Im Jahre 1834 wurde dieses auch auf die Städte ausgedehnt. Der Kläger hatauch das Recht, bei der Gemeindeverwaltung des Beklagten auch dann, wenn er nichtselbst in der Gemeinde wohnt, doch den Sühnversuch zu machen. Welchen Erfolg diesesInstitut hat, kann ich nicht bestimmt sagen. Ein berühmter baierischer Jurist, der sich ,besonders um das praktische Recht verdient gemacht, Puchta, hat in dem neuesten 'Bande des civilistischen Archivs selbst bekannt, daß er nicht wisse, wie es dort wirke. Eswerden daselbst keine schriftlichen Aufzeichnungen gemacht und der Regierung keine bestimm-ten Notizen mitgetheilt. Jener Mann hat aber die Meinung, daß dieses Institut nichtganz den Erwartungen entspreche, und ich glaube dieses. Die Gemeindeverwaltung istnach ihrer sonstigen Stellung nicht in der Lage, viele Processe in der Gemeinde glücklichvergleichen zu können; sie ist mit anderen Geschäften überhäuft und wird nie mit rech-ter Lust und gehöriger Sorgfalt diesem Geschäfte obliegen können. Indessen sind auch ^diesem Institute in der baierischen Ständeverhandlung sehr gute Zeugnisse gegeben