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5 (1847) [Fou - Gir]
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Frie-ensgericht.

und Advocaten in den Amtsstädten und den übrigen kleineren Städten sich eingefundenhaben. Diese Männer, so achtbar sie an sich sein mögen, leben von Processen, und wennman zuweilen gesagt hat, Advocaten können in dieser Hinsicht nachtheilig wirken, so wirdman dies gewiß viel mehr von diesen Advocaten zugeben müssen als von denjenigen, welchein einer großen Haupt- oder Mittelstadt an dem Sitze des Lbergerichtes vereinigt sind.Man wird es viel gefährlicher finden, wenn diese Advocaten in den Wirthshäusern mitden Bürgern zusammensitzen, über die Processe sprechen und ihnen dazu rathen., Dazukommt noch, daß, wenn ein Advocat in einen Proceß hineinkommt, solcher länger dauernwird. Wenn eine Partei einen Advocaten nimmt, so ist die andere genöthigt, auch einenzu nehmen, und hierdurch kommt es denn häufig dahin, daß gegen den Geist und denBuchstaben der Proceßordnung von vorn herein ein Proceß, der in einer einzigen Sitzungdurch Rede und Gegenrede hätte abgemacht werden können, schriftlich und durch Advo-caten geführt wird und, einmal in dieses breite Strombett eingetreten, durch alle In-stanzen hindurch muß. Hierzu kommt dann noch der Ausschluß des eigentlich summa-rischen Verfahrens und der Mangel gehöriger Beschränkungen der Appellationen anshöchste Gericht.

Durch welche Einrichtung ist nun den Uebeln der gerichtlichen Processe abzuhelfen?

Gälte es um eine gelehrte Betrachtung dieses Gegenstandes, so könnte ich ausfüh-ren, wie in einfachen Zuständen der Völker eigentlich fast nur Vergleichsgerichte stattfan-den, wie der Vater der Familie, der Priester, diese oder jene Genossen oder gewählte Mit-bürger den Ausspruch thaten. Ich könnte von den griechischen und römischen Vergleichs-und Schiedsgerichten sprechen. Ich könnte dann zu der Betrachtung unserer deutschenVorzeit übergehen, wie ein halbes Jahrtausend lang der Proceß nichts Anderes war alseine zum Zweck eines Vergleichs, eines geordneten Friedensschlusses fortgesetzte Fehde undwie, selbst nachdem in Deutschland der Proceß mehr den Charakter eines eigentlichenstaatsrichterlichen Processes annahm, daneben nicht blos die Pflicht der Richter, zu ver-gleichen, bestand, sondern Austräge von den verschiedenen Ständen und andere eigentlicheVergleichsinstitute zur Beilegung der Processe in Minne oder in Güte errichtet wurden,wobei die Richter in den verschiedenen BezirkenMinner" genannt wurden. Dieses würdeuns aber praktisch nicht weiter führen.

Wichtiger ist es, die Blicke auf einige neuere Institute in anderen deutschen undnichtdeutschen Staaten zu richten und vielleicht von dorther Rath zu nehmen. In Bezie-hung auf unseren Gegenstand können wir vor Allem die Einrichtungen der verschiedenenStaaten in zwei Classen theilen, nehmlich in Einrichtungen, wie die des gemeinen Rechtsin Deutschland, wo es keine besonderen Vergleichsgerichte gab, und in Ein-richtungen, durch welche besondere Anstalten für Vergleiche bestehen. Hier muß nunvor Allem und schon derName führt darauf das merkwürdige Institut derFriedens-richter in England genannt werden. Einer der berühmtesten Staatsmänner, der preu-ßische Staatsminister v. Vinke, und d.r unsterbliche Ni e buhr haben in ihrem gemein-schaftlichen Werke über die Verwaltung Großbritanniens dieses Institut als das segens-reichste und trefflichste gepriesen und ihrem Vaterlande Preußen, sowie für ganz Deutsch-land zur Annahme dringend empfohlen. In England wird durch die Regierung in jederGrafschaft eine große Zahl von Friedensrichtern aus Männern des Volks bestellt, welcheunentgeltlich ihr Amt verwalten. Ihnen liegt eine große Reihe von Administrativgeschäf-tea, eine große Reihe von Richtergeschäften in der Sphäre der Strafgerichtsbarkeit und derAdministration, der Polizei und Civilgerichtsbarkeit ob, und sie werden dadurch, daßdie Parteien die Einzelnen wählen können, zugleich Männer des Vertrauens. Sie ver-sammeln sich alle Vierteljahre und machen die wichtigsten Sachen und die Appellationengegen Verfügungen einzelner Friedensrichter gemeinschaftlich und zum Theil mit Geschwor-nen ab- In England bildet dieses Institut den Mittelpunkt der ganzen Staatsverwal-tung, und in die Hände dieser einfachen und unbezahlten Männer aus dem Volke sind fastalle Geschäfte gelegt, welche unseren Amtmännern und Kreisregierungen und zumTheilden anderen Administrativbehörden, sowie auch die, welche den Provinziallandlagen über-tragen sind, und nach eigener zweijähriger Beobachtung sagt der Staatsmann, den ich