Druckschrift 
5 (1847) [Fou - Gir]
Entstehung
Seite
238
Einzelbild herunterladen
 

238 Friedensgericht.

heilsame Wirken kaum das schädliche aufwiege. Sicherlich ist es also wünschenswerth,statt der gerichtlichen Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, statt dieser bitteren, gefähr-lichen Heilmittel, eine einfachere, bessere Einrichtung zu finden, wodurch der gestörterechtliche Friede wiederhergestellt und die Processe verhindert werden.

Hierzu sind aber Institute nothwendig. Es ist nicht genug, den Leuten mitWorten zu sagen:ein magerer Vergleich ist besser alsein fetter Proceß." Es HilstNichts, die Leute, wenn sie streiten und sich als erbitterte Gegner einander gegenüber-stehen und einander nicht die Hand zum Frieden reichen mögen, hierzu durch die allgemeineErlaubniß und Ermahnung zu ermuntern. Institute müssen für sie im Leben da-stehen, welche einen solchen Vergleich fördern.

Es fehlt auch nicht, weder nach dem gemeinen noch nach unserem Landesrechte, ansolchen äußeren Veranlassungen. Das gemeine Recht hat in den kanonischen Gesetzenund in den Reichsgesetzen, wie z. B- in dem jüngsten Reichsabschiede von 1654 imß. 110. alle Richter dringend aufgefordert, die bei ihnen angebrachten Streit-händel möglichst in Güte zu schlichten, in jeder Lage der Processe alle dienlichen Mittelund alle schiedlichen Ermahnungen anzuwenden, um langwierige oder kostspielige Pro-cesse aufzuheben oder zu verhindern. Man wird aber gern zugeben, daß schon im Allge-meinen diese Einrichtung, wenn sie auch gar nicht verwerflich, sondern vielmehr zu lobenist, nicht hinreicht. In der Pflicht eines juristischen Zwangsrichters, das Verfahrenjuristisch zu leiten und den Proceß juristisch zu entscheiden, und in der anderen Pflicht,die Bewirkung von Vergleichen zu versuchen, liegt etwas Widersprechendes. Der juri-stische Richter weiß, sobald ihm die Sache vorliegt, wem er juristisch Recht geben muß,und nun soll er mit dieser festen juristischen Ueberzeugung dem Berechtigten rathen, sichzu vergleichen. Dies heißt doch, etwas von dem Rechte nachzulassen und etwas Juristi-sches hinzuzugeben. Freilich kann man sagen, er könne Vorstellungen machen, wie manin der Beweisinstanz scheitern, oder wie das Obergericht entscheiden werde. Für ihn istes aber nicht wohl möglich, herzlich und eindringlich zu dem Vergleiche zu rathen, da erweiß, daß er in der nächsten Stunde als juristischer Richter anders sprechen müsse alsjetzt in der Eigenschaft eines Vergleichscichters. Auch ist es natürlich, daß man nichtleicht solche verschiedene Geschäfte in einer Person vereinigen kann. Die eine Sache wirdman immer als die Hauptsache betrachten, und nach diesem Gesichtspunkte wird man sichausbilden. Wer juristischer Richter ist, faßt die juristischen Formen ins Auge und hatnicht viel Sinn für billige Abweichungen von dem Rechte. Ec betrachtet das Juristischeals Hauptsache, und es ist ja bekannt, daß diese Vergleichsversuche oft nur nebenbei odergar nicht vorgenommen werden.

Zugleich ist aber auch nicht zu leugnen, daß in der besonderen badischen Einrichtung,objectiv betrachtet, noch besondere Gründe liegen für eine andere Vergleichseinrichtung,besondere Gründe, um für die Verminderung der Processe zu sorgen. Die badischenAemter sind meistens so eingerichtet, daß der ältere Beamte die Administrativgeschäfteversieht und, wenigstens nicht selten, die Justiz und die Einleitung der Processe in dieHände junger Beamten, oft in die der Assessoren und junger Rechtspraktikanten gelegtsind. Abgesehen von der Jugend, sind dieses Männer, die ihrem Districte meistensfremd sind. Nun wird man aber zugeben, daß, um einen guten Vergleich zwischen Mit-bürgern hervorzubringen, Kenntnisse der Menschen und der Verhältnisse des Distrikts,ferner eine gewisse Achtung und Autorität, eine moralische Autorität, nicht blos die Amts-achtung, sondern fast ein väterliches Vertrauen nöthig sind. Auch die neue Proceßord-nung hat das Verderbniß längerer und kostspieligerer, vielleicht vermehrter Processe erhöhet.Ich schätze dieses treffliche Gesetz und freue mich, daß es eingeführt ist; aber ich verkennedoch gewisse Nachtheile nicht, die durch seine Einführung entstanden sind, und auf dienicht frühzeitig und ernstlich genug das Auge der Regierung und der Kammern gerichtetwerden kann.

Nach dieser Proceßordnung ist es nehmlich dem Richter nicht wohl möglich, die Ad-vocaten gleich in der untersten Instanz zurückzuweisen, wie dies früher in seine Diskretiongegeben war, und so kam es, daß in kurzer Zeit eine große Menge von jungen Schriftverfassern