Kriedensgericht. 237
Hier soll zunächst nur vom Vergleichswege und zwar von der Bewirkung der Der»gleiche durch regelmäßige Vergleichsbehörden die Rede sein. Zum Theil ist die folgendeDarstellung einer Motionsbegründung entlehnt, welche der Verfasser auf dem badischenLandtage 1837 über Einführung zeitgemäßer Vergleichsgerichte zurVer-minderung der moralisch, politisch und ökonomisch gleich verderb-lichen Processe hielt, und welche das für einen Motionsantrag seltene Glück hatte,daß, mit der lebhaftesten Zustimmung de: öffentlichen Meinung des Landes, die erstewie die zweite Kammer der Stande, und beide einstim mig, für dessen baldmögliche? Verwirklichung eine Gesetzesvorlage von der Regierung erbaten.
Alle gesitteten Nationen hielten es von jeher für wohlthätig, durch Sitten oder ge-setzliche Einrichtungen, die Möglichkeit einer Beendigung der Processe anders als aufdem gerichtlichen Wege, nehmlich durch friedlichen Vergleich, zu begünstigen. Die Wohl-that solcher Einrichtungen ist auch wohl anschaulich. Gerichtliche Processe, wenn sie auchzur Herstellung der moralischen Ordnung unentbehrlich sein mögen, wie die Medicin zurBeseitigung mancher Störungen der physischen Ordnung, sind nicht selten noch bitterere,gefährlichere Heilmittel als die Mittel für die Herstellung der physischen Gesundheit.
Die Unvollkommenheiten und Nachtheile der gerichtlichen Erledigungen von Strei-tigkeiten sind doppelter Art. Sie beziehen sich zum Theil auf das Verfahren selbst.Processe kosten nicht selten viel, ja sehr viel Geld, Gemüthsruhe, Gesundheit. Sie kostenhäufig viel mehr als der Streitgegenstand werth ist, viel mehr als selbst dem Sieger durchden Sieg ausgewogen wird. Wer wäre ein solcher Neuling in dem Leben, daß er nichtdie traurigen Folgen der Processe schon oft beobachtet hätte! Wie manchen Mann siehtman mit dem Stachel der bittersten Leidenschaft in der Brust, weil er sich durch den Geg-ner, durch die Richter und Advocaten mit Recht oder Unrecht gekränkt, oder mit einemWorte, weil er Unrecht zu dulden glaubt. In dieser Leidenschaft führt ihn das Bedürfniß,^ seine Angelegenheit zu erledigen, in die Amtsstadt oder die Gerichtsstadt, und der Unmuth,oder das Verlangen, seine Zeit hinzubringen, bis er seine Angelegenheit erledigen kann, treibtihn ins Wirthshaus. Von da zu seiner Familie zurückkehrend, ist oft die Behandlungsartgegen seine Angehörigen nicht so, wie sie ohne diesen Zustand sein würde- Sehr oft geht derFriede der Familien, der Friede der Gemeinden durch solcheProcesse verloren. Aber auch in Be-ziehung auf die Beendigung der Processe durch diegerichtlichenUrtheile wird Niemanddie große Unvollkommenheit menschlicher Einrichtungen vermissen. Jedermann weißes, wiesogar unter den Juristen, selbst bei guten Gesetzen, oft der lebhafteste Streit über die Aus-legung dieses oder jenes Gesetzes entsteht. Das Obergericht hat eine andere Ansicht als dasUntergericht, der eine Senat des Obergerichtes eine andere als der andere Senat; ja der-selbe Senat wechselt in seinen Entscheidungen. Es bewirkt aber nicht blos die Unsicherheit,des Rechtes, daß sehr oft ganz verschieden, also auch unrecht entschieden wird, sondernviele gerechte Sachen werden verloren, in Folge des Mangels von Beweisen, oder wegenversäumter Wahrung der Formalien. Selbst wenn man die besten Gerichte in einemLande hat, die man nach menschlicher Weise erwarten kann, ist es also sehr natürlich, daßgar oft das Ende des Processes den Ruf der Aufmerksamen erzeugt, daß das formelle undjuristische Recht ein ganz anderes sei als das wahre Recht. 8uwmuw j us summa injuria.Es ist unvermeidlich, daß wir Juristen den oft nicht abzuwendcnden Vorwurf hören müs-sen, der sich in dem Sprüchworte ausdrückt: „Juristen böse Christen." Kurz, es ist nicht? zu leugnen, daß die Entscheidungen, ohne unsere Schuld , oft ganz und gar nicht demwahren Rechte entsprechend sind. Sind auch die Entscheidungen gerecht, so fehlt es oftnoch an der Vollziehung des gerechten Urtheiles und an der Möglichkeit derselben. Daherdie Klagen: der Beginn eines Processes gleiche dem Einsätze in einen Loostopf, sei kaumsicherer oder kaum unsicherer zu unternehmen, wenn man Recht als wenn man Unrechthabe; die Klagen: daß auch die endliche Entscheidung, statt den gestörten Frie-den wahrhaft herzustellen, den Stachel der Leidenschaft über erlittenes Unrecht in der/- Brust des Besiegten, vielleicht den unterdrückten Gewissensvorwurf über ungerechte Ver-
kürzung des Mitbürgers in dem Herzen des Siegers zurücklasse; die Klagen endlich: dieWirksamkeit der Juristen sei wie die der Mediciner nur ein nothwendiges Uebel, wobei das