236 Friedensgericht.
Gesetze entscheiden zu lassen, aber nicht von den ordentlichen gesetzlichen Richtern, sondernvon einem Schieds-oder Austrägalgericht, welches entweder bestehen kann aus Staats-richtern , die nicht gesetzlich zuständig waren, oder auch aus anderen Personen. Sie be-folgen im Zweifel auch das allgemein gesetzliche Verfahren, so weit nicht der Compromiß-vertrag oder der Mangel staatsrichterlicher Autorität die außerwesentlichen Theile desselbenverändert. Der Inh alt des Spruches ist nicht unmittelbar vertragsmäßig, aber auchnicht obrigkeitlich, sondern hängt von der rechtlichen Ueberzeugung desSchiedsrichters ab. Diese gilt als mittelbar vertragsmäßig. Die neu«badische Proceßordnung (tz. 32 f. u- 197) hat zur Abkürzung derProcesse nicht blos er-laubt , auf nicht zuständige Staatsgerichte und insbesondere auch sogleich aus die der höhe-ren Instanz zu prorogiren, sondern sie auch zu förmlichen Schiedsgerichten zuernennen. Doch hat diese Bestimmung sich noch nicht als praktisch wirksam erwiesen.Ihr freiwilliger Gebrauch von Seiten der Parteien würde schon eine Neigung zu einemVergleiche voraussetzen, die ohne Mittelsmann selten bewirkt wird und die, wenn sie dawäre, allen förmlichen juristischen Proceß ausschließen würde. Es bleibt aber bei allenSchiedsgerichten immerhin ein langer kostspieliger Proceß. Es können übrigens dieSchieds- oder Austrags- (Austrägal--) Gerichte entweder rein conv ent io nell sein,wenn die Sache durch völlig freien Privatvertrag der Parteien dem ordentlichen Gerichteentzogen und dem Schiedsrichter überwiesen wird, oder gesetzlich, wenn, in Beziehungauf die Bestimmung und Bildung des Schiedsgerichtes und seines Verfahrens, obrig-keitliche Nöthigung und Verfügung mitwirkt, wie nach manchen Gesetzen in Sachen,deren Beurtheilung besonderen Kunstverstand erfordert, oder wie nach dem Bundesrechtein Streitigkeiten der Bundesregierungen unter einander oder mit ihren Landständen (s.„Schiedsgerichte").
Derdritte Weg ist der Vergleichsweg oder der Vergleichsvertrag un-mittelbar über die Sache selbst, über den Inhalt ihrer Schlichtung. Erbesteht darin, daß die Parteien Übereinkommen, mit Verzicht auf etwaige imRechts-wege zu gewinnende b esse re Bestimmungen, über den Gegenstand des Rechtsstrei-tes eine bestimmte Schlichtung desselben anzunehmen, weil sie ihnen als eine bil-lig e, jedenfalls als eine dem Processe vorzuziehende Beendigung desselben erscheint. DieseSchlichtung können sie dann entweder für sich allein oder auch vermittelst fremder Hilfezu Stande bringen. Und die Dritten, welche bei der Vergleichsverhandlung Mitwir-ken, können entweder die Staatsrichter sein, oder andere durch's Gesetz oder durch Ver-trag bestimmte Personen. Auch kann die Vergleichsverhandlung eine ganz freiwillige,oder eine durch's Gesetz vorgeschriebene sein, namentlich auch eine den Anfang des Rechts-weges bedingende.
Die drei verschiedenen Wege der Schlichtung der Rechtsstreitigkeiten entstandenim Anfänge der gesellschaftlichen Einrichtungen gewöhnlich nach einer von der hier aufge-stellten verschiedenen Ordnung. Zuerst entstanden zum Schutze gegen rohe Gewalt Ver-gleiche, Compositionen, und dann bestimmte Schiedsrichter, zuletzt obrigkeit-liche Richter. Als eine Art von Verweigerung von Vergleich und Schiedsgerichterscheinen die Gottesurtheile, insbesondere auch der Zweikampsss. „Compositionen").— Auch berühren sich diese drei Wege überbaupt vielfach. So das durch Prorogationzuständig gewordene obrigkeitliche und das ausdrücklich zum Schiedsgerichteerwählte Staatsgericht, so häufig Staatsgerichte und gesetzliche Austragalgerichte; so auchVergleichsbehörden und Schiedsrichter, im Falle etwa die Letzteren mehr auf die allgemei-nen höheren Rechtsqrundsätze, auf die aeczuitss. die fälschlich sogenannte Billigkeit (s.den Art.), als auf positives Buchstabenrecht angewiesen wären. Dennoch fängt allegründliche Beurtheilung und richtige Behandlung dieser drei verschiedenen Schlichtungs-wege damit an, daß man scharf die verschiedene juristische Natur unddie daraus entstehendeVerschiedenheit der rechtlichen Bedingungen derselben unterscheidet und auch da , wo siemit einander in Verbindung treten , festhält. Es ist kaum glaublich, wie viele falscheEntscheidungen und gesetzliche Bestimmungen aus einer fehlerhaften Vermischung undVerwechselung dieser verschiedenen Institute entstehen.