Friedensgericht. 235
geistloser Materialismus, der die Liederlichkeit in ein System bringt und sich vermißt, alsHeiland der neuen Zeit das Volk an seine Krippe zu laden, um die tiefsten Bedürfnissedes Geistes und Herzens mit dem populär zugeschnittenen Stroh einer verkommenenSchulweisheit abzusüttern. Selbst die Begeisterung für Ideen, für politische und socialeLehren und Lehrgebäude scheint erschöpft. Mit der Verheißung weltbeglückender Systemehat sich zu oft schon der Hanswurst in der Prophetenrolle gezeigt, als daß man nicht vonvorn herein mlstrauisch wäre; und selbst neue Wahrheiten brechen sich durch das Getreibeliterarischer Eoterieen und ihre Versicherungsanstalten für grundloses Lob und grundlosen, Tadel jetzt nur schwer und langsam Bahn. Und träte ein Mann der Wissenschaft auf,der mit so viel Klarheit als Wärme alle im langen geistigen Kampfe gewonnenen Wahr-heiten in wissenschaftlicher Einheit zusammenzusassen wüßte, seine Stimme würde nichtdurchdringen durch das Geklatsch aller gelehrten und populären Eitelkeiten.
Nicht Schrift und Wort können noch helfen. Nur die fortgesetzte That der leben-digen Liebe und Gerechtigkeit, die stall der Verheißung mit der Erfüllung begänne, könntewieder in heiligem Feuer das Vertrauen auf die Zukunft des Vaterlands stahlen, denStaat und die Gesellschaft lauternd durchdringen. Viel vermöchte durch die hinreißendeMacht des Beispiels ein schöpferischer Geist auf einem deutschen Throne, der mit der Men-schenliebe eines Jo seph ll. die größere Umsicht des Staatsmanns verbände ; der mit demgleichen Mulhe,. wie dieser den Pfaffen, so den Täuschungen und Ranken einer selbst-süchtigen Aristokratie desReichlhums Trotz böte; der aber zugleich das Ziel seines Handelnsund alle Schritte zur Erreichung desselben offen vor Augen legte, der das Volk zum Mit-arbeiter am Werke seiner Befreiung von Geisteszwang und leiblichem Elende machte undvon Anfang an auf die nichtswürdige Eitelkeit verzichtete, die Beglückung einer Nationzum taschenspielerischen Kunststücke einer geheimen und geheimthuenden Eabinetspolitikmachen zu wollen. Aber wird man Früchte von den Dornen lesen? Binnen kurzer Zeit? ist in Deutschland viel guter kindlicher Glaube zu Grabe gegangen. Darum wächst dieZahl,Derjenigen, die vom Kriege hoffen, was sie der Friede vergebens erwarten ließ. Siehoffen, daß jeder europäische Krieg, ob er gleich als Eabinetskrieg begänne, doch als sol-cher nicht endigen werde; daß er die Ideen vollziehen, die Wahrheiten ins Leben führenwerde, die im Laufe der Friedensjahre, wenn gleich mit noch so zahlreichen Jrrthümernvermischt, in das Bewußtsein der Völker gedrungen sind. Aber Deutschland würde voranderen Staaten diesen Gewinn nur Untergrößen Gefahren erreichen, nur mit den schwer-sten Opfern erkaufen können; und ob es seinen Beruf erfülle oder nicht, seine Aufgabebleibt es doch, den Frieden des Welttheils zu bewahren und zu gebieten, oder im unver-meidlichen Kriege den Sieg an seine Fahnen zu fesseln durch die nicht mehr verzögerte Be-friedigung des eigenen Volks. Man fürchtet das Nahen einer europäischen socialen Um-wälzung; und wer kann es leugnen, daß sie im Gefolge eines äußeren Kriegs mit'allenGräueln und Verwüstungen Hereinbrechen könnte? Der drohenden Revolution war stetsnur durch zeitige Reform zu begegnen lpid der Friede Deutschlands kann nur bewahrt wer-den durch die Berufung der Nation zur schöpferischen Theilnahme am Staate, so wiedurch eine Reihe von Maßregeln, die über die Tyrannei der Reichen gegen die Armen, wieüber den Wahnsinn des Kommunismus zugleich den Stab brechen, indem sie endlich injedem Hause der Bürgerund Bauern, in jeder Wohnung der Armen die Möglichkeit einesfreien und freudigen Lebens verbürgen. Wilh. Schulz,
e Friedensgericht, Vermittelungs- oder Vergleichsbehörde, Echieds-
mannsinstitut. Zur Schlichtung entstandener Rechtsstreitigkeiten giebt es außer derrohen Gewalt dreierlei verschiedene Wege. Der erste, derobrigkeitliche, dergerichtliche im engeren Sinne, besteht darin, daß die streitenden Theile ihren Streit imgesetzlich bestimmten Verfahren (Proccß) vor den gesetzlich bestimmten (competenteu)Staatsrick lern verhandeln und diese dann, vermöge ihrer obrigkeitlichen Ge-walt, diegesetzliche Entscheidung fällen.
Der zweite ist der schiedsrichterliche oder compromissarische, die Schlichtungvermittelst eines Vertrages über das Ger i cht und oft auch über die Form des Ver-fahrens. Er besteht darin, daß die Parteien Übereinkommen, ihren Streit zwar nach dem