36 Allgemeine encyklopä'dische Uebersicht
gesellschaftlichen Verhältnissen und für deren gemeinschaftlicheAufgabe.
Hieraus ergeben sich nun zuerst die rechten eigenthümlichen Quellenfür Recht und Politik. Objectiv oder allgemein erkenn- und beweis-bar aber und zur Begründung gemeinschaftlicher praktischer Rechtssätzetauglich sind nun, wie auch nachher III, 2. (und unter Recht) weiter aus-gefuhrt wird, nicht die rein metaphysischen, religiösen, moralischen,sondern nur die logischen, mathematischen und Erfahrungswahrhei-ten und erfahrungsmäßig (wie namentlich im Friedens- und Hülfsvereine)anerkannte moralische Wahrheiten mit ihren logischen Folgesätzen.Diese bilden die unmittelbare und nächste Quelle für die Erkenntniß der Ge-setze des Staatslebens und ihrer Rechts- und politischen Wissenschaft. WerAllen beweisen — allen Freien äußerlich gültige Gesetze beweisen — will, dermuß von Sätzen ausgehn, die Allen gewiß, Allen erkenn- und beweisbar sind;dieses aber ist weder das Kantische, noch das Fichtesche, noch das Hegel'schehöchste, metaphysische oder moralische Princip; nicht die christliche oder jüdische,katholische oder protestantische, ultramontane, pietistische oder philosophische höchstereligiöse oder Glaubensanschauung. Wohl aber sind es logische, mathematischeund erfahrungsmäßig beweisbare Wahrheiten.
Fürs zweite ergibt sich die rechte Methode. Was ist wohl die richtige Me-thode der Entwickelung dieser objectiven Gesetze oder der objectivenHauptgrundsätze des ftaatsgesellschaftlichen Lebens, woraus die Gesetze sichlogisch ableiten lassen? Aristoteles, der in seiner Staatslehre bekanntlich ebenso, wie alle größten praktischen Staasmänner des Alterthums und der Neu-heit, die classischen römischen Juristen und die britischen Staatsmänner, von demin der Erfahrung und wenigstens in der verfassungsmäßigen freien Anerkennungseines Volks Gegebenen ausging und logisch folgerte, stellt an die Spitze seinerPolitik (Eap. 1.) die Worte: „So wie man alles Zusammengesetzte nicht„richtig erkennen kann, bis man es in seine äußeren Bestandtheile auflös't,„so werden wir auch das Wesen des Staats nur durch Untersuchung seiner klein-„sten Bestandtheile erkennen. Und dann werden wir sehen, daß Alles, was An-„dere für Einerlei halten (wie Hausgesellschaft und Königsherrschaft und Staa-ten) unter sich verschieden ist, und in wie fern es möglich ist, daß jede Verwaltung„auf Grundsätze einer Kunst zurückgeführt werden könne." Cr fordert dann noch(siehe auch Cap. 2.) .daß man zum richtigen Begriff der Gesellschaften vor Allemauch nach ihrer und ihrer Glieder Natur, Bedürfnissen und AnerkennungenEntstehung, Grundgesetz und Endzweck ihrer Vereinigung aufsuche.Zumal aber für wahrhaft objective Erkenntnisse von dem aus naturgesetzlichen,historischen und freien Bestandtheilen zusammengesetzten Leben der Staatsgesell-schaft und von ihren äußerlich allgemeingültiqen Gesetzen erscheint als durchausuntauglich die Methode unserer deutschen philosophischen Staatslehre. Hierist untauglich jene zunächst aus dem subjektiven Geiste erschaffene reinphilosophische, apriorisch und synthetisch construirende Methode,welche eine höchste, angeblich reine Vernunftwahrheit an die Spitze stellt, vonihr aus zu dem Zusammengesetzten, Aeußeren und Besonderen, also von demGrundpnncipe zu den Folgesätzen fortschreitet. Und eben so wenig genügt fürein vernünftiges praktisches Staatsgesetz freier nach Vervollkommnung strebenderVölker die blos historische und positive Beschreibung und Darstellung der histo-rischen oft unvollkommnen Einzelheiten, die uns die historische und positiveJuristenschule giebt. Nein, unserem Zweck entspricht jene zunächst vom ob-jectiv Gegebenen ausgehende historisch- (oder vollständiger anthropologisch-historisch-) philosophische, analytisch entwickelnde Methode der erstenpraktischen Staatsweisen. Diese Methode faßt das in der Natur und Geschichtegegebene ganze zusammengesetzte Staatsleben auf und sucht durch Auflösung und