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1 (1845) [Aac - Aus]
Entstehung
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Vorwort

IV

scheu Willen im Anordnen oder im Vollziehen zu äußern und durchzuführen. Beiden Inhabern der Gewalt dagegen bestand die ganze Staatskunst gewöhnlichnur in Erspähung und in kluger oder gewaltsamer Anwendung der zur Behauptungoder zur Erweiterung der Herrschaft dienenden Mittel, abermal ohne Rücksichtauf Grundsätze des vernünftigen Rechts oder auf die Idee eines vernunftgemäßanzuerkennenden Slaatszwecks, dessen Erstrebung die alleinige Rechtfertigung oderpflichtmäßige Aufgabe für alle Herrschaft oder Staatsgewalt sei. Höchstens ver-banden sie noch mit ihrer Herrschaftspolitik die Verfolgung irgend eines, nach denbesondern Umständen oder Lagen eines Volks als vorteilhaft oder nothwendigerscheinenden, z. B. Macht oder Reichthum verheißenden, oder auch blos nach eige-nen, subjectiven Neigungen aufgestellten näheren Ziels oder Princips, wie etwa desKriegs, des Handels, des Ackerbaues, der Goltesverehrung (zumal einer bestimmtenArt derselben) oder des Priesterthums (im Grunde jedoch auch blos eine Gattungvon Herrschaftspolitik) u. s. w., und berechneten ihre Gesetze und Anstalten aufErreichung solches zufällig, durch Umstände oder Gewohnheiten, empfohlenen oderwillkürlich sich selbst gesetzten Ziels. Selbst die in andern Sphären sonst hervor-leuchtendsten Geister, die gefeiertsten Denker und Lehrer stellten, wo sie vonStaatssachen schrieben, entweder, wie Aristoteles, blos Betrachtungen oderhistorische Uebersichten über factisch Bestehendes oder Bestandenesauf, oder aber, wie Platon, bloße Gebilde einer schöpferischen Phantasie oder sub-jectiven Träumerei, oder endlich sie widmeten, wie Cicero, mehr nur der Ver-fassung als der Verwaltung des Gemeinwesens, oder doch nur den Bedürf-nissen des einzelnen bestimmten Staates, welchem sie angehörten, nicht aberjenen eines Staats überhaupt, ihre sorgfältigere Erwägung. Auch fanden dieLehren solcher einzelnen Philosophen nur sehr wenig Verständniß und Verbreitung,auch nur wenig praktischen Eingang. Zu allgemein gültigen Grundsätzen also,zumal zu jenen des Rechts, dessen ewig und überall, vor und über allen positivenEinsetzungen waltende, d. h. zu solchem Walten durch die Vernunft berufene Hoheitman meist noch gar nicht oder kaum dämmernd (zumal meist die Moral, oft auchdie Klugheit mit dem Recht verwechselnd) erkannte, erhob man sich nicht;eine Staatswissen sch ast, eine umfassende Lehre der dem Rechts- oder Vernunft-staat gesetzten Ausgabe, bestandnicht. Machtgebot oder Zufälligkeit, Willkürund Einseitigkeit blieben der Charakter selbst der gepriesensten Gesetzgebungen undStaatseinrichtungen der alten Zeit, deren größtes Reich endlich in völlige Despotieversank und eine Reihe von Jahrhunderten hindurch die Völker der schönsten Länderdreier Erdtheile, alles selbstständigen Lebens beraubt, der Gnade eines Herrschershinwarf. Im Mittelalter, nachdem Sturze des entnervten Weltreichs, brachen,im Geleite der nordischen Völkerschwärme, dieRohheit und die Barbarei her-ein; ihre Erzeugnisse waren Faustrecht, Lehensanarchie und die theils-sichfeindselig gegenüber stehenden, theils mit einander zur Bedrückung des Volks ver-bundenen, durch ihren Kampf aber wie durch ihre Befreundung das Elend diesesVolks vollendenden,ungemessenen Ansprüche des Schwertes, des Scepters unddes Krummstabes, überhaupt oder in vorherrschender Erscheinung des Adet-thums und Priesterthums.

Ungeachtet solcher vielfältigen Mangel der Staatsverfassungen, Slaatscinrich-