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10 (1848) [Not - Pra]
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402 Oesterreichische Provinzen. Böhme«.

noch die Trümmer eines kümmerlichen activen Staatsbürgerrechts gerettet haben. Aberselbst die zeither noch unangetasteten Rechte der einst so mächtigen böhmischen Ständeerschienen noch allzu bedeutend in den Augen der auf den äußersten Absolutismushinsteuernden Bureaukratie. Von jeher hatte sich die Politik des österreichischen Staats-kanzlers ihrer gewissenhaften Wahrung der historischen und althergebrachten Gerecht-same gerühmt und damit jeden Wunsch der Reform niederzuschlagen gesucht, auchselbst wenn dieser durch den veränderten Gehalt des Volkslebens noch so dringendgeboten war. Aber die böhmischen Stände durften nur einmal, im Widerspruche ^mit der ministeriellen Willkür, von einem ihrer unzweideutigsten historischen und ver-brieften Befugnisse Gebrauch machen wollen, als sie den Zorn der ministeriellen Ge-walthaber bis zu einem Grad auf sich luden, daß diese vor einer offenbaren Verletzungihrer Rechte nicht mehr zurückscheuten. Was auch der nächste Ausgang des Kampfeszwischen der Regierung und der Mehrheit der böhmischen Stände sein möge, schon Dasist ein Erfolg, daß die berechtigte Opposition der Letzteren die ministerielle Gewalt veran-laßt hat, die Maske abzuwerfen und, wie schon oft genug in Sachen der auswärtigen,so nun auch der inneren Politik, dem geflissentlich zur Schau getragenen Princip derLegitimität augenfällig untreu zu werden. Berücksichtigt man gar alle jene Eautelen desösterreichischen Staatsrechts, wodurch im Voraus jede Möglichkeit eines selbstständigenAuftretens der Stände im Keime erstickt werden sollte; faßt man die Zusammensetzungder einer privilegirten Minderheit angehörigen Stände und den Einfluß der Regierung aufdiese Zusammensetzung ins Auge: so gewinnt die Bewegung, wozu die böhmischen Ständeden Anstoß gegeben, um so größere Bedeutung. Denn unter solchen Umständen weisendie im Einklang mit den Ständen anderer Provinzen von Prag aus gethanen Schritte nurum so bestimmter darauf hin, bis zu welchem übervollen Maße man bereits in Oesterreichdie Uebelstände aller Art hat anwachsen lassen. Ist indessen, den Ständen gegenüber,das System der Regierung rechtlich und so darf man hoffen bald auch factisch un- fhaltbar geworden, so ist es zugleich die bisherige Zusammensetzung der Stände, gegenüberden Forderungen und Interessen des Volks. Soll nicht dennoch der um sich fressendeund alles gedeihliche Leben tödtende Beamtendespotismus die letzten Reste der ständischenBefugnisse vernichten ; ja sollen nicht endlich die höheren Classen der Gesellschaft selbst inihrem rechtlichen Eigenthum und Besitzthum durch die anschwellende Unzufriedenheit derunteren besitzlosen Elassen gefährdet werden: so müssen sie sich in ihrem eigensten Interessein der gesammten Mittelklasse Bundesgenossen suchen; so müssen sie zu einer wahrenVolksvertretung, zur Ausdehnung der politischen Befugnisse auf den ganzen Kern derNation bei Zeiten die Hand bieten.

Der Kaiser, als König von Böhmen, schreibt allein die jährlich wenigstens einmalzu berufenden Landtage aus ; er verleiht die Würde des Herren- und Ritterstandes undertheilt die Landtagsfähigkeit. Diese ist wesentlich auf adeligen Grundbesitz gegründet,und solche landtagsfähige Güter können in Böhmen nur besitzen: der Adel, einige höhereWürden der Geistlichkeit, einige geistliche Corporationen, die k. k. Universität, der Rectorund die Professoren an den beiden weltlichen Facultäten der Universität, die königlichenStädte als Corporationen. Doch besitzen die k. k. privilegirten Städte und die k.StädteKaaden, Kommotau und Saaz auch die Landtaselfähigkeit für alle ihre eingeborenen Bürgerim Einzelnen. Die Sitzungen der Stände sind geheim: alle Beschlüsse müssen proto-kollirt und durch das königliche Gubernium an den König geschickt werden. Das Haupt ^

der Stände, das alle Verhandlungen auf dem Landtage leitet und insbesondere dem Her- ^

renstande versteht, ist der Oberstburggraf. Derselbe königliche Staatsbeamte prästdirt auchdem permanenten oder ordentlichen Landesausschusse, der aus zwei Glie-dern jedes Standes gebildet ist, so wie dem in außerordentlichen Fällen verdoppelten ver-stärkten Landesausschusse. Zugleich steht aber dieser Oberstburggraf an der Spitzeder politischen Verwaltung, im engeren Sinne für Censur-, Studien - und Schulsachen,für gewisse Finanz - und Handelsangelegenheiten, auch hat er die Leitung der Polizei imganzen Lande. Den Ständen ist also nicht die geringste Theilnahme bei der Wahl ihresPräsidenten eingeräumt. Unter den vier Ständen besteht der Prälatenstand aus dem Erz-