Oldenburg. 115
erhält wieder das Recht einer besonderen Flagge. Die Justizgewalt übt der Graf; dasOberappellationsgericht zu Oldenburg tritt an die Stelle der ehemaligen Reichsgerichte; eSspricht als Schiedsrichter in Streitigkeiten zwischen dem Großherzoge und dem Grasen. —Der letztverstorbene Besitzer von Kniphausen lebte nach dem Tode seiner Gemahlin an-fangs in einer sogenannten Gewissensehe mit Margarethe Gerdes, Tochter eines Eigen-thümers in Bockhorn im H. Oldenburg, mit der er sich, nachdem er drei Söhne mit ihrgezeugt, 1816 trauen ließ. Nachdem der älteste auf die Nachfolge verzichtet hatte, über-trug der Vater 1834 die Herrschaften dem zweiten Sohne, dem auch die Erblandhuldigunggeleistet wurde. Gegen diese Besitzergreifung erhoben die Brudersöhne des letztverstorbe-nen Grafen von Bentinck Klage, indem die gegenwärtigen Besitzer nach gemeinem Rechtedes deutschen hohen Adels als unehelich geborene nicht erbfolgefähig seien, wenn sie auchdurch spätere Ehe legitimirt, da die Mutter eine Leibeigene. Die Beklagten bestritten basLetztere (und wohl mit Recht")), behaupten, durch die spätere Ehe legitimirt, vollkommenerbsolgesähig zu sein, da überdies die Besitzer der Herrschaft nie zum hohen Adel Deutsch-lands gehört, nie eine Euriatstimme auf dem Reichstage noch eine Stimme auf demKreistage gehabt haben, gar nicht Reichsstand gewesen seien.
W. Lüders.
Nachtrag. Seit der Abfassung des vorstehenden Artikels hat nicht blos die Be-völkerung des Landes an Zahl zugenommen — bis zu 270,000, — sondern diese Bevöl-kerung scheint auch mehr und mehr aus dem Stillleben zu erwachen, in welches sie, wie somanches andere deutsche Land, versunken war. Immer mehr einzelne Stimmen, neuer-lich auch die von ganzen Gemeinden, forderten die Theilnahme an dem allgemeinen Eul-turmittel und an der zeitgemäßen Wiederherstellung alter deutscher Volksrechle durch einelandständische Verfassung. — Auch beschäftigt sich seitdem die Regierung ernstlicher mitdieser Erfüllung eines allgemeinen deutschen Fürstenworts und hat öffentlichen Nachrich-ten zu Folge eine geheime Eabinetscommission zur Berathung dieser Sache niedergesetzt.Möchte der wohlmeinende Fürst, nachdem er auf diese Weise die Sache vorbereitet, dieneue Verfassung auch mit einem frei erwählten Ausschüsse seines treuen Volkes öffentlichberathen und in gemeinschaftlicher Uebereinstimmung zu Stande bringen, wie es achtesdeutsches Recht und die Natur der Sache fordern. (S.d.Art.Deu tsches Landesstaats-recht.) Und dann mögen Beide bedenken, welche Rechte auch in den alten Sitzen der Ol-denburger unsere deutschen Altvorderen hatten, die sie niemals rechtsgültig aufgaben, undwie eine Verfassung mit bloßen Bittern und Rächern das undeutscheste und unbe-friedigendste Institut in der Welt ist. Unsere Zeit fordert wahre Rechte, wiesie alle freien Völker der Erde in alter und neuer Zeit stets ansahen als ihre höchste Ehreund ihr Palladium. Was hilft es, gestützt auf den politischen Unverstand der durch Faust-rechtsgewalt und Absolutismus erniedrigten, verdummten deutschen Volksstämme und aufihr gukmüthiges, meist nur noch schmeichlerisches blindes Vertrauen, die alte Rechtlosigkeitunter neuem täuschenden Schein, statt der erwarteten wahren bürgerlichen Freiheit, sortdau-ern zu lassen! Täglich mehr wird die Täuschung und Nichtigkeit, das Unbefriedigende sol-cher neuen Zustände erkannt und immer mehr die ünmuthige Sehnsucht nach wahrenRechten verstärkt. Der Fürst, der seinen Thron befestigen wollte durch die neue Verfas-sung und durch ein lebendiges Ausammenwachsen seiner Regierung mit seinem Volke, ver-fehlt seinen Zweck und das Volk ruft in Unmuth mit unserem Uhland:
Frei sind wir nicht geworden,
Weil wir das Recht nichr festgcstellt.
Zur wichtigsten Literatur für die oldenburgischen Lande gehören: Halem, Ge-schichte des Herzogthums Oldenburg. 3 Bände. Oldenb. 1794—1796.Runde, kurzgefaßte Oldenburger Chronik. Oldenb. 1824. 2.Aust. 1831.Kohli, Beschreibung des Herzogthums Oldenburg sammt der Erb-herrschaft Jever und Birkenfeld. 2 Bände. Bremen 1824—26. Ueber
II) In Bockhorn bestand noch vor Kurzem jenes uralte Bauerngericht der BauernruVa,was wohl isicht für die Leibeigenschaft der Bauern spricht.
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