104 Ohrenbeichte.
len scheint sich seit dem 5. Jahrhunderte allmälig immer weiter die Gewohnheit der Oh-renbeichte verbreitet zuhaben, ein geheimes Bekenntniß aller begangeneni , Sünden, welches dem Priester, als Fürbilter bei Gott und als Vergeber an Gottes Statt,
^ abgelegt wurde. Erst das Concilium zu Rom vom Jahre 1216 unter Jnnocens III.
erhob jedoch diese Gewohnheit, die dem Elerus so ungeheure Macht verleiht, zum Gesetze.
> Es vecordnete nehmlich, jeder Gläubige, der in die Unterscheidungsjahre gekommen ist,
s solle jährlich wenigstens Einmal seine Sünden seinem Geistlichen treulich bekennen, auch
^ wenigstens an Ostern am heiligen Abendmahl« Theil nehmen. Das Concilium verbietet
l Verrath des Beichtgeheimnisses bei Strafe der Absetzung, auch lebenslänglicher Buße mit
Einsperrung in ein Kloster ^). Nur 60 Jahre früher hatte der fromme Mönch Gra-tianus, von welchem jene Sammlung der Kirchengesetze herrührt, die den ersten Theildes Gesammtgesetzbuchs der Kirche (c»rp»ü hiris csnonici) bildet, unbefangen die Frage' - aufgeworfen: ob Jemand durch bloße Reue oeS Herzens und geheime Genugthuung, ohne
' v mündliche Beichte, Gott versöbnen könne 2)? Er führt hierauf Stellen dex Kirchenva-
ter für und wider an und schließt mit folgenden eigenen Worten: „Wir haben kurz gezeigt,auf welche Auctoritäten und auf welche Gründe beide Ansichten sich stützen. Welcher vonbeiden man beipflichten solle, bleibt des Lesers eigenem Urtheile überlassen; denn jede hatj, weise und fromme Vertheidiger"^). Aber seit dem Concilium von 1216 galt es für
, Ketzerei, zu lehren, die Beichte vor Gott allein sei hinreichend.
s , Die frei forschenden und protestirenden Katholiken des sechszehnten Jahrhunderts
und ihre Nachfolger unterschieden wieder die Beichte vor Gott von jener, die vorMenschen geschieht. Auch sie erkennen jeden Menschen verbunden, nicht zwar, seinei ^ Fehltritte dem Allwissenden vorzuzählen, aber ihre Sündhaftigkeit einzusehen, vor Gott
zu bekennen und wahre ernstliche Besserung zu erstreben. Hinsichtlich der vor Menschens abzulegendcn Beichte aber geben sie zwar zu, daß sie unter gewissen Umständen,
>i der Belehrung und des Trostes wegen, nützlich und daher schon früh in der Kirche
empfohlen ist, nicht aber, daß Gott selbst befohlen habe, alle Sünden! mit allen ihren Umständen einem Priester zu bekennen > daß man ohne solche Beichte keine
§ göttliche Vergebung erhalten könne, eben so wenig, daß die älteste Kirche solch göttliches
> > Gesetz oder solche absolute Nothwendigkeit anerkannt habe. Die Beichte überhaupt be-
! hielten sie bei als ein Institut von vielfachem Nutzen. Aber sie hoben die Forderung auf,
sj , daß der Beichtende alle einzelnen begangenen Sünden aufzähle ^). Ohne diese Forde-
, ' rung zu stellen, gestatten sie Privatbeichte, nehmlich Bekenntniß, welches ein Ein-
s zelner im Beichtstühle dem Prediger ablegt, oder allgemeine, öffentliche Beichte,
! wobei von mehreren Versammelten Einer, gewöhnlich der Prediger selbst, im Namen
! , Aller, ohne Beziehungen auf einzelne Personen, ein allgemeines Sündenbekenntniß aus-
spricht. Dieses pflegt mit der Vorbereitungsrede verbunden zu werden, die der Erthei-
? lung der Absolution vorausgeht, und wird daher häufig nur Vorbereitung genannt.
' . Im Grunde hatte das Concilium von 1216 sein neues Gesetz geschaffen, ohne der
historischen Wahrheit geradezu entgegenzutreten. Das Concilium von Trient dagegen^ setzt unter Anderem fest, die Buße sei ein vom Heilande eingesetztes Sakrament, in wel-
chem der Priester die Sünden als Richter und als Stellvertreter Christi Nachlasse oderj ; behalte. Dabei sei die sacramentalische Beichte als ein zum Seelenh eile unent-
; behrliches Mittel von Gott selbst eingesetzt, und es sei vermöge göttli-
chen Gesetzes notbwendig, alle schwere, selbst auch nur in Gedanken begangene Sün-' - i den mit allen Umständen dem Priester zu bekennen ^). Es versteht sich, daß unter den
>- ! Katholiken unserer Tage die wirklich Denkenden und Forschenden auch hierin nicht hinter
> i Dem zurückbleiben, was sich ihren unbefangen,en Genossen aller Zeiten als historische
H ; 2) OecretsII. 6rex. IX, o. 12 lle posnit.
> < 3> V. 1 lle poenit. prino.
5 4) ^ll c. 89 lle poenit.
' - 5) Augsburger Cvnfession. Art. 11.
>i 6) Oonc. Drill. 8ess. 14. csp. 5. vsp. 1. 3. 4. 6—9. 8««». 13. osp. 7. csp, 11.