Ohrenbeichte. 103
einseitigen Aenderungen rechtlich ausgeschlossen. Sie würden dieselben zerstören, mögensie, so wie die Juliordonnanzen des unglücklichen Karl-X., vom König, oder mögen sievon der Anmaßung des Volkes oder der Stände ausgehen. Theoretische Rechtfertigungeneines entgegengesetzten angeblich monarchischen Rechtes, einer fürstlichen Constitutionsge-walt, sind juristisch nicht mehr werth und auch für die Fürsten eben so verderblich als dieRechtfertigungen entgegengesetzter Volksrechte in verschrobenen Volkssouveränetäts-Theorieen.
Selbst rücksichtlich der Auslegung muß die angenommene octroyirte oder dictirteVerfassungsurkunde rechtlich als gemeinschaftliche Urkunde nach dem Sinne b eiderContrahenten ausgelegt werden, welches indeß nicht hindert, ganz nach allgemeinenGrundsätzen die Eigenthümlichkeiten des Concipienten der gemeinschaftlichen Urkunde zurAuslegung zweifelhafter Stellen zu benutzen.
Ist nun aber auch rechtlich zwischen den einseitig entworfenen und octroyirten undzwischen vertragsmäßig unterhandelten und gemeinschaftlich entworfenen Versassungsur-kunden, sobald sie gültig angenommen wurden, durchaus kein Unterschied,so sind die erstetcn doch politisch keineswegs gleich räthlich. Vielmehr ist, dringendeFälle, welche allerdings die einseitige Abfassung räthlich machen können, ausgenommen,doch der vertragsmäßige Weg der Entwerfung aus zwei Hauptgründen sicherlich vorzuziehen.
Fürs Erste werden auf die letzte Weise die wahren Rechte, Bedürfnisse, Wünsche,Absichten sorgfältiger berücksichtigt, und schon dieses flößt beiden Theilen größere Achtungder Verfassung ein. Die Menschen lieben, was sic selbst machten.
Sodann aber ist es, wie das Beispiel K arl's X. und seiner Camarilla so wiedas der späteren französischen demokratischen Revolutionärs veranschaulicht, sehr wichtig,schon durch das vertragsmäßige Entwerfen der Verfassungsbestimmungen die Vertrags-mäßigkeit, die Unmöglichkeit einseitiger Veränderungen und Auslegungen hervorzuhebenund so das Vertrauen auf die Verfassung und ihre Heiligkeit möglichst zu bekräftigen.Denn das gerade ist die erste Wohlthat der Verfassung, die Grundbedingung aller andern,daß sie fest und heilig sei. C. Welcker.
(Die Artikel in Oe folgen nach O.)
Offenbarung, s. Religion.
Ohrcnbcichte. — Schon am Ende des 3. Jahrhunderts findet man Spuren,daß die christliche Kirche den Gebrauch angenommen hakte, welcher Beichte, von demalten deutschen Worte Begicht (Bekenntniß), genasint wird und nach welchem der Christvor der Theilnahme an dem heiligen Abendmahle dem Geistlichen ein Bekenntniß seinerSünden ablegte, um von Jenem die Lossprechung zu erhalten. Der Gebrauch entwickeltesich aus der noch früher üblichen Kirchenbuße, durch welche der wegen schwerer Sündenaus der Gesellschaft Ausgeschlossene von der letztem Verzeihung und Wiederaufnahmedurch Beschluß der Gesammtgemeinde, die Laien milbegriffen, zu erlangen strebte. Einwenigstens im Allgemeinen von dem Bewerber um Wiederaufnahme ausgesprochenes An-erkenntniß der Sündhaftigkeit mußte hiermit natürlich verbunden sein- Von geheimge-bliebenen Sünden legte der reumüthig nach Beruhigung Strebende freiwillig dem Buß-priester geheimes Bekenntniß ab. In den Augen der Menge konnte die anfangs dabeinoch nöthige öffentliche Buße auch freiwillige Demülhigung sein. Hieraus oder auch,wieErasmus glaubt , aus freiwilligen Anfragen beim Bischöfe wegen Gewissensfal-
1) Lrssinus, e p i s t. cko concorck. eccles.: „blonckmn persussuin est Kominibus Kerum toinporum, sscrsmentslem llvnsessionoin iuisse s Obristo ipso institu-tsin." — Ick ein in snnot. sck opist. Hieran)'in i sck Oec» n uni cko obituK'sbiolse: „^ppsret, tempore IIieron)'ini nvnckum institutsm kuisse se-crotsin sckiuissvruin 6oriios»ionoin, gusin postos eeclesis sslubriter instituit, si moäorecte utsntur es et sscerckates st Isici." — I ck e in i n sniiotst. sck Xct. Xpost.csp. 15. vers. 18.: „Vel binc colligi potest, Ibisse et sntiguitu» nonnullsm con-kossionom insle sctse vitse, seck Sports in vpinor et in xeuere, gusm nec ipssiuleximus exsctsm sds «zuogusm. Osstsrum cpise »»ne recepts est elsneulsris, gusoin surein lit, viiietur ex consultstionibus privstis esse nst», guso solobsnt spuck opi-scopos üeri, si qui scrupulus urnorot snimum."