Octroyirte Verfassungen. 101
anvertrauten öffentlichen Interesse beliebt oder heilsam scheint. Die durch solche öffent-liche Verhältnisse berührten Personen haben kein wohlerworbenes Recht auf Unveränder-lichkeit der Verwaltungsgesehe. Somit gäbe also eine blos von der Regierung beliebteoctroyirte Verfassung gar nicht, was sie geben soll, nehmlich eine feste, dem Regierungs-belieben entzogene, die Rechtsverhältnisse aller Gesellschaftsmitglieder sichernde Rechts-grundlage. Eine blos octroyirte Verfassung ist also ein Widerspruch, eine
contrsciictio in kxljecto.
Dennoch gab und giebt es octroyirte Verfassungsurkunden. Die fran-zösische Charte Lud w ig's XVM. war octroyirt, ebenso die neueren baierischen,badischen, preußischen Verfassungsurkunden. Wird man nun behaupten müssen,daß da, wo solche octroyirte Verfassungsurkunden die Verfassvngsrechte bestimmen, daßda, wo nicht, wie in Würtemberg, in den beiden Hessen, Braunschweigu. s. w., die Verfassungsurkunden auf dem Wege des Vertrags, des gegenseitigen Pacis-cirens zwischen der Regierung und dem Volke oder seinen Stellvertretern zu Stande kamen,ein verfassungsmäßiger Rechtszustand gar nicht bestehe oder unmöglich sei?
Keinesweges. Vielmehr sind die Verfassung und der Verfassungszustand von B a -den bei seiner octroyirten Verfassung rechtlich eben so gültig und heilig, aber sie sind aucheben so vertragsmäßig als die von Würtem be rg bei seiner paciscirten Verfassung.
Das Räthsel löst sich dadurch, daß nur die Verfassungsurkunden octroyirtsein können. Soll durch eine solche octroyirte Verfassungsurkundeeine Ve rfassun g ,ein wahrer verfassungsmäßiger Rechtszustand entstehen, so muß die octroyirte Versas-sungsurkunde völlig frei von dem Volke und seinen, erwählten Vertretern angenommen,durch gegenseitige eidliche Zusage ihrer Unverbrüchlichkeit von beiden Seiten und ihrer Ab-änderung nur durch gemeinschaftliche Uebereinkunfl zum wirklichen Grundve rtrag ge-worden sein. (S. „Grundvertrag".) So wurde es z. B. nach allen historischenVerhältnissen wie nach ihrem Inhalte die badische Verfassungsurkunde. Gerade so kannja auch im Privatverhaltniß jeder Vertrag rechtsgültig ganz auf dieselbe Weise entstehen,indem zuerst ein Theil seine Ansichten und Vorschläge über den Vertrag und alle Vertrags-bedingungen schriftlich aufsetzt und der andere sie nun vertragsmäßig annimmt. Selbstfrüher uurechtliche, einseitige Zustande können ja auf diese Weise wirklich rechtlich undvertragsmäßig werden. (S. oben Bd. Vl. S. 172 ff.) Die bloße octroyirte Verfas-sungsurkunde ist nur ein Versassungsvorschlag, die gegenseitige, vertragsmäßige,freie und ehrliche Annahme und Zusicherung erst macht sie zur Verfassung. Daß aberauch wirklich die Annahme von Seiten des Volks und seiner Vertreter mit Freiheit statt-fand, wenn sie, so wie in Baden, sämmtlich mit Freude und Dank die dargebotene Ver-fassungsurkunde und das Fürstenwort, sie unverbrüchlich halten zu wollen, annehmenund dieselbe dann auch ihrerseits beschwören, dieses bekräftigte sich auch noch durch die vie-len Fälle, in welchen das Volk und seine Vertreter solche octroyirte Verfassungsurkundenoder Verfassungsvorschläge nicht genügend fanden und als ungenügend verwarfen. So inWaldeck 1814, in Würtemberg —18, in Kurhessen 1815—16, in
Lippe-Detmold 1819, im Großherzogthum Hessen 1820, inHohenzol-lern-Sig marin gen 1833.
Auch können diesen octroyirten Verfassungsurkunden wahre Rechtspflichten des Re-genten wie des Volks, ja rechtlich unerloschene frühere Grundvertragspflichten zu Grundeliegen, so wie z. B. in Baiern und Baden, ja in jedem schon früher freienVolke, und dieselben also durch die neue Urkunde und Annahme nur Erneuerungen undneue Gestaltungen erhalten. Dieses wird besonders auch für die Auslegung des wahrenSinnes der neuredigirten Bestimmungen dieser früheren Rechte von Einfluß sein. Nurliegt es in der Natur der Sache, daß da, wo noch verfassungsmäßige Stände vorhandensind, solche einseitige Verfassungsvorschlage in einer einseitig ausgefertigten Urkunde nichtwohl Vorkommen werden, und daß jedenfalls nur mit ihrer freien Einwilligung dieselbengültig werden können.
Darin aber, daß, wo gar keine bestimmten Organe des Volkswillens da sind undnur die Regierung als das einzige allgemeine Organ der Nation existirt, selbst die Bestim-