100 Octroyirte Verfassungen.
Hieraus erhellt, daß der Ertrag des Octroi durchaus nicht im Verhältniß der Bevöl-kerung, noch weniger in dem der Erhöhungen der Tarifsätze zugenommen hat. Hatte mandie mäßigen Ansätze von l811 deibehalten, so hätte das Octroi, nach dem damaligenDurchschnitt, im Jahre 1886 nicht weniger als 35,932,770 Fr. abgeworfen. Durch dieErhöhung der Tarifsätze sind also die Einnahmen in dem genannten Jahre um beinahe6^ Million Franken verkürzt worden. Außer Paris sind die meisten übrigen StädteFrankreichs mit dem Octroi begabt, welches in vielen weit höher ist als die Staatsabga-ben von den besteuerten Gegenständen, namentlich vom Wein. In dem Budget vonStraßburg für 1840 z. B. sigurirt unter der Gesammteinnahme von 1,032,498 Fr. 74 C.das Octroi mit 660,000 Fr., also über die Hälfte. — Erwägt man nun, wie das Octroiklein anfängt und allmälig wächst, wie es von seiner Höhe schwer wieder herunter zu brin-gen ist und die nachtheiligsten Wirkungen hervorbringt, wie dasselbe zur Umgehung derAbgabe und zur Verfälschung der nothwendigsten Nahrungsmittel anlockt; endlich, daßdadurch nicht einmal die erwartete Vermehrung der Einnahmen erzielt, wohl aber durchdie leichte Beischaffung von Geld unproductive Ausgaben für Feste, Luxusgebäude u. dergl.veranlasst werden: so wird man nicht umhin können, zuzugeben, daß das Octroi nur beiunzureichenden directen Steuerkräften, mit großer Vorsicht und unter Controlen, welchedie willkürliche Erhöhung möglichst erschweren, anzurathen sein wird. Schätzbare Nach-weisungen über das Pariser Octroi enthält das Werk des Marquis d 'Aud iffret: Sy-steme lliisncier <Ie Is k'rsnce. <— Siehe auch den Artikel „Rheinoct.roi."
K. Mathy.
Octroyirte und einseitig von der Volksrepräsentation entworfeneund vertragsmäßig unterhandelte Verfassungen. — „Seiner Natur nach ist„das Verfassungswerk ein Act des wechselseitigen Gebens und Nehmens; also keine Polli-„citation, nicht eine in jedem Augenblick widerrufliche Verleihung." So sagt mitRecht Klüber in seinem „Oe ffentlich en Recht" §. 283. Und man kann hinzu-setzen: eine blos octroyirte Verfassung ist gar keine Verfassung. Verfassungsbe-stimmungen im engeren oder eigentlichen Sinne, im Gegensatz von Verwaltung und Ver-waltungsbestimmungen, sind nicht der einseitigen beliebigen Verfügung und Zurücknahmeder Regierung anheimgegebene, wandelbare Bestimmungen. Sie sollen die festen, un-veränderlichen, der einseitigen Willkür entzogenen Grundlagen des ganzen Gesellschafts-Verhältnisses, seines Rechtszustandes und des Rechtes aller Theile und Glieder der Gesell-schaft, aller moralischen und einzelnen Personen in derselben bilden- Aller wahreRechts-zustand setzt Gegenseitigkeit, gegenseitig sich bedingendes Anerkennen und Zugestehen vonRechtsansprüchen und Rechtspflichten, also Vertragsmäßigkeit voraus. (S. „Grund-vertrag".) Die rechtliche Verfassung ist ein solcher wahrer, fester und gegenseitiger,aller einseitigen Willkür entzogener Rechtszustand, und zwar «in öffentlicher oder allge-mein gesellschaftlicher, zwischen der ganzen Gesellschaft und den Gesellschastsgewalten oderder Regierung. Es ist der Rechtszustand, welcher auch die Pcivatrechle der Einzelnen erstbefestiget und verbürgt.
Octroi, ein altfranzösischer Ausdruck, den man von uuctnr, uuetorisre ableitet, be-zeichnet eine Concesston, Bewilligung, auch eine Gnade, ein Privilegium. Man bezeich-net also auch ebensowohl die Geld- oder Steuerbewilligungen , welche die Stände oderStädte dem Könige machten, als die königlichen Bewilligungen an die Städte, gewisseAuflagen zu erheben, so wie die bewilligten oder zu zahlenden Gelder selbst mit diesem Na-men. Sofern nun von bloßen Privatrechten, von Bewilligungen, die in das Privatrechtdes Beschenkten übergehen, die Rede ist, insofern erscheinen auch solche Bewilligungenoder Octroyirungen als bleibende, wohlerworbene Privatrechte, sobald sie erbeten oder an-genommen tpurden. Und im Mittelalter, wo man auch die öffentlichen Rechte, die soge-nannten Freiheiten oder Privilegien u. s. w. als Privatrechte betrachtete, sah man auch sieals eben so bleibend und unwiderruflich an wie andere wohlerworbene Privatrechte. Nachden wahren staatsrechtlichen Grundsätzen von Regierungsverfügungen im ö ffentl ichenRechte aber kann dieselbe Regierung, die eine Verwaltungsbestimmung erließ, dieselbeauch wieder ändern oder zurücknehmen, sobald es ihr nach ihrem Ermessen von dem ihr