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4 (1846) [Deu - For]
Entstehung
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Fiscus.

diese Begriffsbestimmung deutet auf das Regellose, Ausnahmsweise, Unbestimmte, aufdas einer richtigen Abtheilung und dem wahren System der Staatshoheitsrechte Fremdedieses ganzen Verhältnisses- Sehr richtig hält übrigens Klub er diese Ausnahms-natur des Fiscus und Fiscusrechtes fest, wenn er sie auch nicht mit ausdrücklichenWorten an die Spitze stellt. Es folgt schon daraus und vollends aus der auf frühe-rem Regierungsdespotismus gegründeten Entstehung und Natur der Fiscusverhältnisseund Rechte, daß dieselben, so weit ein besonderes positives Staatsrecht sie festseßt,stets streng ausgelegt und daß gegen sie vermuthet werden muß. Hiermit stimmengroßentheils die gewöhnlichen und auch die von Kl üb er vertheidigten staatsrecht-lichen Grundsätze über diesen Gegenstand zusammen.

1) Nur die wirkliche Staatsregierungsgewalt kann einen Fiscus haben, niemalskönnen es Unterthanen, etwa Standesherren oder Körperschaften.

2) Nur diejenigen besonderen Vermögens- und sonstigen Rechte bilden den Fiscusund das Fiscusrecht, welche nach unzweifelhaften besonderen positiven Staatsgesetzenzum Fiscus und als FiscuSrechte erklärt sind, und nie dürfen die besonderen Fiscus-rechte ausgedehnt und auf andere Cassen oder Verhältnisse übergetragen werden. Na-mentlich bleiben dem Fiscus fremd und vom Fiscusrecht unberührt das Aerar oder dieStaatscasse mit ihren etwaigen besonderen Abtheilungen, wie die General- oder Haupt-staatscasse, die Steuer- oder Landschaftscasse, die Kriegscasse oder die Domänencasse. Undnoch weniger gehören das landesherrliche Privat- oder Schatullvermögen, die Eivilliste oderdas Sliftungs- und Gemeindevermögen und das Lehensrecht, der sogenannte Lehnsiscus, zudem eigentlichen Fiscus. So sagtKlüber selbst mit Recht in seinem §. 473, während seintz. 335 damit im Widerspruch dem Schatullgute des Fürsten, ja dem seiner Gemahlinund dem des Thronfolgers die exorbitanten und despotischen römischen Fiscusprivilegienbeilegt. Wo sie das besondere Landesstaatsrecht unzweifelhaft ertheilt, da müssen aller-dings dieselben gelten. Allein die Gesetze aus dem römischen Kaiserdespotismus, welchesie für die römischen Kaiser, die Kaiserinnen und für die Cäsaren gaben, so wie derenhäufige Anwendungen in der Feudalzeit können sie heut zu Tage für sich allein undallgemein nimmermehr begründen. Denn die römischen staatsrechtlichen Verhältnissegelten an sich in Deutschland nicht, vollends nicht ausdehnende analoge Anwendungenvon Äusnahmsgesetzen, und jene despotischen Grundlagen dieser Gesetze und Ausdeh-nungen sind verschwunden. Eine rechtsgültige allgemeine deutsche Gewohnheit fürsolche Ausnahmsbestimmungen aber wird sich sicherlich nie juristisch erweisen lassen undkeine Reichsgesetze begründen sie. Auch sagt Klüber im §. 475 ebenfalls ausdrück-lich, daß:

3) die römischen Fiscusprivilegien als römisches Staatsrecht in Deutschlandkeine Anwendung finden, so weit nicht deren positive Annahme oder ihr rechtmä-ßiger Gebrauch über allem gegründeten Zweifel stehen. Auch bilden in der Thatfast alle diese Fiscusprivilegien, wie sie ziemlich vollständig Lauterbach (Lnlieg. 19,14) aufzählt, blos despotische Vorzugsrechte, selbst im gewöhnlichen rechtlichen Privat-verkehr, wie sie wohl der Despotismus zu Gunsten der Regierung gründen, aberkein wahres Recht rechtfertigen kann; so z. B. die Privilegien, daß kein Schuldnerdes Fiscus compensiren kann, was ihm der Fiscus schuldet, daß der Fiscus ein still-schweigendes (geheimes) Pfandrecht an den Sachen seines Schuldners oder dessen, dermit ihm contrahirte, besitzt und damit dritte Besitzer und andere Gläubiger häufigungerecht bedrückt und ausschließt, oder daß der Käufer einer siscalischen Sache seindingliches Recht gegen einen Miethsmann des Fiscus, der ausgekriebene Miethsmannaber seine volle Schadloshaltung gegen den Fiscus nicht soll geltend machen können.Noch häßlicher sind vollends viele von den Juristen blos ersonnene Fiscusprivilegienund die oft durch barbarische Gesetze dem Fiscus zugewiesenen besonderen Erwerbun-gen, so die der Sachen der Fremden, der gestrandeten Sachen, der Sachen, die dasMeer auswirft, so das weite Register sogenannter herrenloser Sachen, ferner die Con-fiscationen, vor Allem die in freien rechtlichen Staaten ganz abgeschafften allgemeinenVermögensconfiscationen.