Fiscus. 733
potische Erpressungen als Einnahmequellen aufzufinden; vor Allem durch die an sichverkehrten und bis zur Absurdität ausgedehnten Einziehungen sogenannter herrenloserund Frcmdlingsgüter und die auf sie und auf die abgeschmackten Dichtungen vomEigenthums- und Obereigenthumsrechte der Kaiser und Landesherren an dem Landgegründeten nutzbaren Hoheitsrechte (s. oben Bd. IV. S> 48 fgg.).
Bei dieser fortgesetzten Vermischung der Privat- und öffentlichen Rechte und ver-schiedener Arten der öffentlichen Einkünfte und bei der dieser Begriffsverwirrung undbei der dem Despotismus entsprechenden Verkehrtheit, die Regierungsrechte, so na-mentlich auch die Strafrechte, vorzugsweise aus dem finanziellen Gesichtspunkte zu be-trachten, verwechselte man denn zum Theil auch das Fiscalrecht, die FiScalgewalt, mehroder minder mit dem ganzen Regierungsrechte. Der Fiscal der Regierung hatte oftalle Regierungsrechte, vorzüglich aber die gerichtlichen in Civil- und Criminalsachenzu vertreten. Er erschien insbesondere häufig als öffentlicher Ankläger in Strafsachen,wrlche allerdings theils durch die vielen Eonfiscationen und Geldstrafen, theils durchdas Abkaufen der Criminalprocesse und der Strafen in der feudaldespotischen Zeit dieherrlichste Einnahmsquelle bildeten, machte also eine Art von Staatsprocurator. Hier-über sind indessen die Artikel „Anklage" und „Staatsprocurator" zu ver-gleichen, so wie über den Fiscus im engeren Sinne und seiner Verwalter Rechteund Privilegien der Artikel „Fiscus."
Im klebrigen genügt die allgemeine Bemerkung, daß die despotischen und ver-worrenen Begriffe und Rechtsbestimmungen des römischen Kaiserrechts und des Feu-dalismus auf unsere heutigen rechtlichen Staaksverhältnisse an sich durchaus keine An-wendung finden, und daß es daher im Allgemeinen nur die aus dem vernünftigenStaaisrechte und den besonderen Landesverfassungen zu entwickelnden finanziellen undübrigen Regierungsrechte giebt, die unter den betreffenden Artikeln abzuhandeln sind.Dagegen kennt das jetzige allgemeine deutsche Staatsrecht weder der Sache nochdem Namen nach davon verschiedene besondere Fiscalrechte und Fiscalbeamte. Wo siebestehen, müssen sie als besondere Ausnahmsverhältnisse aus dem besonderen Landes-staatsrecht entwickelt und nach ihm beurtheilt werden. C. Welcker.
Fischereigrrechtigkeit, siehe Hoheitsrechte, nutzbringende, undWasserregal.
Fiscus; Fiscusrecht; Fis cusprivilegien- Nach der in dem vorstehen-den Artikel „Fiscal" gegebenen Entstehungsgeschichte und Begriffsbestimmung desFiscus und der FiScalgewalt giebt es heute nur d e aus dem Staatszwecke abgeleite-ten Hoheitsrechte, und unter diesen die allgemeine Finanzhoheit. Ebenso giebt es nur« n einziges allgemeines Staatsvermögen, welches von dem Privatvermögen und von derberPcivatdisposition des Fürsten überwiesenen Civilliste getrennt ist. Ein hiervon verschiedener,nur auf den verschwundenen despotischen Verhältnissen des römischen Kaiserthums und desFeudalismus beruhender Fiscus und ein besonderes Fiscusrecht mit besonderen eigenthümli-chen Fiscusprivilegien sind mit ihrer Grundlage selbst verschwunden. Wollte manden Staatsschatz Fiscus nennen, so wäre das ein leerer Name, wie das Wort ursprüng-lich selbst war, indem es nur einen Korb bezeichnete. Römische und feudal« Fiscus-rechte dürfte man damit nicht verbinden, und überhaupt keine anderen, als die, welchedas allgemeine und besondere Staats- und Privatrecht begründen. Sobald einzelneTheile des Staatsvermögens durch Kauf oder Pacht oder auf andere Weise in denPrivaiverkehr «intreten, werden sie ganz nach dem allgemeinen Privatrecht behandelt.Nur die etwa durch besondere Landesverfassungsbestimmungen noch festgehaltenen Resteder früheren Verhältnisse müssen in dem besonderen Staate bis zu ihrer Abschaffungnoch geachtet werden. Nur in Beziehung auf solche besondere Landesverfassungen,keineswegs allgemein, darf man also noch mit früheren Staatsrechtslehrernund selbst noch mit Klüber in seinem „öffentlicken Rechte" (§. 473ff.) voneinem besonderen Fiscus und Fiscusrecht« reden. Er versteht unter Fiscus „den In-begriff gewisser (Staatsbefugnisse zur Wahrung und Verfolgung gewisser) Rechteund (zur Erwerbung und Verwaltung) gewisser (der sog. fiskalischen) Einkünfte." Schon