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4 (1846) [Deu - For]
Entstehung
Seite
577
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Factiott. 577

haben. Die Einen lehnen sich gegen die positiven Gesetze des Staats auf, die Anderenzunächst und unmittelbar gegen die ewigen Gesetze der Vernunft, welche die Völkerauf ihren verschiedenen Culturstufen verschieden zu behandeln gebietet. Aber dort wiehier wird jener positiven Gesetzgebung durch den Angriff wie durch die Vertheidigungleicht Gewalt geschehen, weil auch der erbitterte Eifer in der Vertheidigung der beste-henden Rechte oder Vorrechte so leicht geneigt ist, dem Gesetze jede einseitig gewalt-same Auslegung und Deutung zu geben, die es zur Waffe für Vernichtung der poli-tischen Gegner geschickt macht. Es giebt daher Factionen sowohl bei den Stabilenals bei den Anhängern der Bewegung. Selbst die erste Herausforderung zum Kampfekann von Seiten der vorgeblichen Vertheidiger des Bestehenden kommen, wie z. B-in monarchischen Staaten, wenn von der Partei des Hofs Verheißungen ausgchen,die später gar nicht, oder in einem Sinne erfüllt werden, der selbst gerechte Hoffnun-gen in bittere Täuschung verkehrt. Und weil im Verlaufe des Kampfs auf keinerSeite die Rechtsverletzungen auszubleiben pflegen, so wird man bald da und dort aufden Buchstaben der Gesetze sich berufen und nicht mit Unrecht sich darauf berufenkönnen. Dann wird der redliche und muthige Freund seines Volks und Vaterlands,der in das öffentliche Leben einzugreifen sich berufen fühlt, ob er gleich weder dieHandlungsweise der Einen noch der Andern unbedingt gut heißen mag, gleichwohlnach derjenigen Seite sich neigen, wo man ihm in geringerem Maße für einseitigegoistische Zwecke einzustehen und wo der siegreiche Ausgang des Kampfs dem Gemein-wesen die gedeihlichsten Früchte zu versprechen scheint. Ohnehin pflegt sich der An-griff nur am Widerstande, die Leidenschaft nur an der Leidenschaft zu schärfen undzu erhitzen. In der Regel wird also das Dasein der einen Faction auf die Dauernur durch das Dasein einer anderen bedingt sein, wie uns denn auch die Geschichtemeistens einander gegenüberstehende Factionen zeigt.

Zum Begriffe einer Faction gehört stets eine gewisse Beharrlichkeit und Ausdauerin der Verfolgung politischer Zwecke. Das bloße zufällige Aufbrausen des Volks undder Versuch eines Theils desselben, seiner Ansicht mit,Gewalt Geltung zu verschaffen,wie etwa bei einer öffentlichen Wahlhandlung, läßt noch ebenso wenig auf das Daseineiner Faction schließen, als eine besondere, im Drange vorübergehender Umstände er-lassene, einseitig gewaltsame Maßregel eines Monarchen und seiner Rathgeber. Dieweitere Entwickelung des oben aufgestellten Begriffs hebt zugleich den Unterschied derFaction von politischer Cotecie und von Partei hervor. Den Charakter der ersterenbildet eine Willensbestimmung, die schon in Gewaltthat ausgebrochen oder doch zudiesem Ausbruche nach den Umständen bereit ist, während eine politische Coterie unterBeobachtung der gesetzlichen Formen und durch schleichende Mittel ihre Zwecke zu er-reichen strebt. Im Gegensätze von Partei setzt der Begriff einer Faction, wie daraufschon die Ableitung vonlucore" hinweist, ein wirklich thätiges Wirken voraus.Ohne dieses Letztere ist keine Faction vorhanden. Einer Partei dagegen kann man auchdurch bloße Gesinnung angehöcen, die zeitweise auf eine praktische. Thätigkeit verzichtetund unter Umständen ebenso wohl in besonnener und gemessener als in heftiger undleidenschaftlicher Thätigkeit sich offenbart- Darum ist es auch ein äußerlich unterschei-dendes Merkmal der Faction von der Partei, daß diese in der Regel eine verhältniß-maßig größere Anzahl von Mitgliedern umfaßt. Nach allem Bemerkten kann eineCoterie zur Faction werden, sobald sie ihre formell gesetzliche Handlungsweise aufgiebtund offen hervortretend sich stark genug fühlt, mit Gewalt zu ertrotzen und zu er-kämpfen, was sie auf anderem Wege nicht zu erreichen vermochte; während es stetsim Streben einer Faction liegt, die in der Volksmasse ihr zunächst verwandten An-sichten und Interessen sich zu verbinden und auf diese Weise sich zu einer mächtigenPartei zu vergrößern. Auf der anderen Seite kann aber auch in einer Partei, dieerst in gemäßigter Weise und in gesetzlichen Schranken aufgetreten ist, eine Factionsich ausbilden, indem von einer geringen Zahl die Ansprüche und Forderungen amweitesten getrieben und mit blindem Eifer verfolgt werden.

Staats-Lerikon IV. ^7