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4 (1846) [Deu - For]
Entstehung
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145
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Duldung. 145

solcher in Deutschland allmälig zum Gemeingut oder zur allgemeinen Ueberzeugung gewor-denen Toleranz-Grundsätze, dann auch in Folge der durch die Revolutionskriege, Secu-larisationen u. a- Umstaltunqen des alten deutschen Reichs darin hervorgebrachten Schwä-chung des katholischen und Stärkung des evangelischen Körpers und mehr noch des durchdie großen Umwälzungen bewirkten Zurücktretens der kirchlichen Interessen vor den po-litischen, geschah es, daß endlich die deutsche Bundesacte das westphälische Friedens-werk durch eine die vollkommene rechtliche Gleichheit der christlichen Religionsparteien aus-sprechende grundgesetzliche Bestimmung verbesserte und vervollständigte.Die Ver-schiedenheit der christlichen Religionsparteien (also heißt es im Art. 16.) kann in den Län-dern und Gebieten des deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genuß der bürgerlichenund politischen Rechte begründen." Indessen findet die volle praktische Anwendung diesesArtikels in den einzelnen Bundesstaaten meist nur in Bezug auf die drei Hauptpar-teien statt; in Ansehung der Nebensecten dagegen, wie der Wiedertäufer, Herren-huter u- a. Separatisten, sowohl was deren neue Aufnahme als was deren Berechtigungenbetrifft, bestehen nach den Particulargesetzgebungen noch mancherlei Beschränkungen. Jaselbst in Bezug auf die Hauptparteien wird der Sinn des Bundesartikels nicht allenthalbenvollkommen erfüllt. Namentlich hat in Baiern das 1818 erlassene Edict über die innernkirchlichen Angelegenheiten der Protestanten Anlaß zu vollwichtigen Beschwerden der letztengegeben, und in noch mehr als einem andern Bundesstaat hat Aehnliches bald von der einen,bald von der andern Seite stattgefunden. Nichtchristliche Confessionen sind übrigensin ganz Deutschland von dem rechtlichen Anspruch auf Duldung ausgeschlossen; nur denJuden ward noch der Fortgenuß ihrer bereits hier und dort besessenen Rechte gewahrt.

Wenn inDeutschland die Grundsätze der Duldung ob freilich nur unvollkom-men früher als in anderen Staaken zur praktischen Anerkennung gelangten, so war die-ses nicht eben die Folge einer hier größeren Macht der Ideen oder eines hier entscheiden-deren Einflusses der Volksgesinnung, sondern vielmehr nur jene der mit der Refor-mation in Bund getretenen politischen Interessen und der eben darum in die Wagschaleder neuen Kirche gelegten Macht einer Anzahl Fürsten. Es handelte sich nehmlich beiVielen derselben nicht blos um den Triumph der Kirchenverbesserung, sondern auchum den Erwerb des reichen Kirchengutes und um Erringung der längst erstrebtenSelbstständigkeit gegenüber von Kaiser und Reich. Anderseits forderten entgegen-stehende Interessen die Katholiken und ihren kaiserlichen Schutzherrn auf zum hartnäckigstenWiderstand. Beide Theile, an Streitkräften einander so ziemlich gleich und nach demwechselvollsten Kampfe zuletzt jeder am entscheidenden Siege verzweifelnd, suchten endlichim Frieden ihre Rettung und gewährten sich also gegenseitig aus Furcht oder Er-schöpfung jene Rechts- und Freiheitsanerksnnung, die ihren innersten Herzensgesinnungennoch völlig fremd war. Und jetzt erst entstieg dem durch den gesicherten Rechtszustandgelegten Grunde allmälig auch der Baum einer die Gemüther durchdringenden, dochauch heut zu Tage noch nicht vollständigen und nicht allgemeinen Duldung.

Dagegen blieb Unduldung der vorherrschende Charakter in denjenigen Staaten, worineine oder die andere Confession das entschiedene Uebergewicht über di« Gegnerin behauptete.Die Idee einer ausschließenden Staatsreligion behielt in allen die Oberhand undführte zu mancherlei Verkürzung der Andersgläubigen nickt nur in kirchlichen, sondern auchin bürgerlichen und politischen Rechten. So in den skandinavischen Reichen, wo-selbst die lutherische Confession früher zur Alleinherrschaft gelangte und dann nicht nurdie katholische, sondern auch die reformirte Schyresterkirche bis zur neuesten Zeit, zwarnicht eigentlich verfolgte oder völlig unterdrückte, doch zu einer sehr untergeordneten Stel-lung verdammte. So dürfen in Schweden noch heute nur die Genossen der lutherischenKirche mit Staatsämtern bekleidet, nur sie oder auch Reformirte (welche letztere nehm-lich seit 1741 der freien Religionsübung sich erfreuen, während den übrigen christlichenKirchen solche Freiheit erst am Ende des vorigen und am Anfänge des gegenwärtigen Jahr-hunderts ertheilt ward) können Neichstagsglieder sein. Aehnliches findet auch in Däne-mark und Norwegen statt; wogegen in dem despotischen Rußland zwar Niemandvon der herrschenden griechischen Kirche zu einer andern übertreten darf, doch bei VerleihungEtaats-Lerikon. IV. 10