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Deutscher Bund und deutsches Bundesrecht.
1824 die einzige Zeile, sie dauerten: „selbst verstanden" fort. Und bis heute steht inDeutschland der Gelehrtenstand, der doch selbst in Frankreich wie in England und früherin Deutschland, durch Unabsetzbarkeit gesichert ist, bei vielfach sehr geschmälerten Corpo-rationsrechten seiner früheren Censurfreiheit beraubt, unter Ausnahmsgesetz und besonde-rer Aufsicht.
Auch sonst zeigte sich nicht das frühere Vertrauen zu der Wissenschaft und dem Ge-lehrtenstande, vielmehr mehrfach ein Bestreben, auch seine Stimme im Staate möglichstzu beschranken. Die Reichsgesetze hatten die Actenversendungen, die Juristenfacultätenin Civil - und Criminalsachen auf das Aeußerste begünstigt, allen deutschen Unterthanendieses Palladium der rechtlichen Sicherheit in größter Ausdehnung verliehen. (S. „Ac-tenversendungen".) Auch die Bundesacte hatte in ihrem Minimum von Rechtenfür die Unterthanen, im Art. 12 zu der Bestimmung, daß Staaten von 300,000 See-len der möglichsten richterlichen Selbstständigkeit wegen «in gemeinschaftli-ches wohlbesetztes Oberappellationsgericht bilden sollten, noch außerdem sie allgemein ver-pflichtet, den Unterthanen auch das Recht der Actenversendung an deutsche Facultäten zugestatten, diesen also das alte Zutrauen bewiesen- Jetzt dagegen entstand eine authen-tische Auslegung dieses Grundgesetzes, wodurch die völlig allgemeine Bestimmung be-schrankt ward ans Civilsachen. Dieses schien — abgesehen von der absolut allgemeinenFassung der erlheilten Rechtswvhlthat in Art. 12 der Bundesacte — wenigstens nach ju-ristischen Principien doch nur so geschehen zu können, daß die als Minimum verlieheneW o hlthat durch dieAuslegung jetzt mehr beschrankt werde, als man früher glaubte, alsonur so, daß die Regierungen zu einer Zulassung der Actenversendung auch in Criminal-und Polizeisachen, wenn dieselbe nicht landesgesetzlich besteht oder eingeführt werden will,nicht gerade durch das Bundesgesetz verpflichtet sein sollen. Diese Auslegung erfolgtedurch Bundesbeschluß vom 13. Nov. 1834. Aber es schien keineswegs aus diesem ledig-lich zur Begü nstigung der Actenversendung und des Rechts der Unterthanen verbürg-ten Rechtsminimum nun umgekehrt eine Ungunst für jene und eine Beschränkung für dieseabgeleitet werden zu können und eine Verpflichtung der Regierungen, deutschen Untertha-nen die Actenversendung jetzt aus Bundespflicht und aus staatspolizeilichen Gründen zubeschränken. Dennoch siegte diese Auslegung in einem Bundesbeschlusse vom 5. Nov.1835 * 2 ). Auch da, wo, wie in den meisten jener kleinen Staaten, vor dem deutschenBunde und unabhängig von ihm die Bürger auf Actenversendung ganz allgemein dasRecht hatten, da verlieren sie es jetzt gerade in den wichtigsten Processen, in den strafrecht-lichen , in solchen, wo die politische Gewalt betheiligt ist.
Die eigentliche staatsrechtliche Beurtheilung dieser Auslegung, wie die ähnlicheder im Art. 18 unter den Rechtszusicherun gen an die Unterthanen enthaltenen Be-stimmung über die Preßfreiheit hängt übrigens natürlich von der Ansicht über die oben un-ter VI. ausgestellten Fundamentalpuncte ab. Bekannt ist ferner das Gewicht, welchesüberhaupt in Staat und Kirche sonst die theologischen und juristischen Gutachten der Facul-täten und die Schriften der Gelehrten hatten. Eine achtungswerthe wissenschaftliche Theo-rie und Gesetzauslegung bewährter Rechksgelehrten war früher auch in den Reichsverhand-lungen , überhaupt in allen völkerrechtlichen und staatsrechtlichen Verhandlungen in hohenEhren. Nicht ganz so schien dieses da der Fall, wo in Folge der Bundesgesetze in mehre-ren Bundesstaaten selbst der Druck des Rechtsgutachtens einer der berühmte-sten Juristenfacultäten untersagt wurde, der Druck zur Vertheidigung und Ehren-rettung Verfolgter und peinlich Angeklagter unternommen. Es scheint auch selbst in Be-ziehung auf das Bundesrecht nicht der Fall zu sein, nach den wiederholten mißfälligen Prä-sidialerklärungen in den Verhandlungen am Bundestage über schriftstellerische Auctoritä-ten „bei der nur der hohen Bundesversammlung zustehenden Ausbil-dung des Bundesrechts^o), so wienach dem Bundesbeschlusse vom 11. Dec. 1823tz. 167. Hiernach erklärt die hohe Versammlung, „daß sie in ihrer Mitte jenen neuen
IS) S. beide Beschlüsse in Mevcr's Staatsacten Bd. II. Fortsehunq S. 498.2V) Klüber, bffentl. Recht §. 69.