4 Deutsches Reich.
Reiche repräsentirt wurden, dort das alte Stimmrecht aller unmittelbaren Reichsbürgerhätten haben muffen, wurden trotz aller Gegenbemühungen der Letztem ausgeschlossen.Von den kleineren weltlichen und geistlichen Reichsständen erhielten auch nur sehr viele zu-sammen eine einzige, eine sogenannte Curiatstimme. Der Reichsfürstenrath bestandausnur94 VirilstimmenundausdensechsCuriatstimmen der schwäbischenund rheinischen Prälaten und der Wetter auischen, schwäbischen, westphäli-schen und fränkischen Grafen. Die Kurfürsten hatten sich als das höchste Reichs-colleg ausgebildet, sich ungemessene aristokratische Vorrechte gegen ihre sämmtlichen Mit-stände angemaßt und vorzüglich seit den Wahlcapitulationen die wohlthätige kaiser-liche Macht und die Volks- und ständischen Freiheiten in den Ländern und somit die Reichs-verfassung immer mehr untergraben. Selbst die Städte wurden des wichtigsten Theilsihres Einflusses beraubt. Die drei Collegien am Reichstage: Kurfürsten, Fürstenund Städte, beriechen und stimmten abgesondert für sich und zum gültigen reichsgesetzli-chen Beschluß war, wie es ausdrücklich auch der westphälische Friede (8,2. 5.) forderte,Uebereinstimmung der drei Collegien nöthig- Aber die beiden ersten Collegien brachten esin Uebung, daß, wenn sie und der Kaiser einstimmig waren, des Widerspruchs der Städtenicht geachtet wurde. Die patriotischen Ideen zu Kaiser Wenzel's, zu Friedrich's Ul.und M aximilian's Zeiten, die Nation wiederum mehr unmittelbar in die Reichs-union zu ziehen und so ihr nationale Lebenskraft zu geben, konnten unglücklicher Weisedas herrschende aristokratische Princip nicht zur klugen Nachgiebigkeit, zur heilsamen Re-form bestimmen.
Zwar noch gar manche gute Einrichtungen und Grundsätze hatten neben vielVerkehrtem sich geborgen in dem gothischen Bau des alten Reichs- Gar manche spätdauernde oder reifende schöne Frucht auch schon verblühter deutscher Freiheiten ergötzte denBlick. Auch waren die an die Spitze des Reichs gestellten Worte und Grundsätze zumTheil schön genug. „Des ganzen lieben deutschen Vaterlandes Wohl uird Recht", die„ganze deutsche Nation" sollten diese Reichsstände laut ihrer Sprache am Reich und in denReichsgesctzen, vertreten. Ihre Stimme gehörte dem Rechte nach nicht ihnen persönlichoder ihren aristokratischen, fürstlichen und Familien-Interessen an. Dem Landestheilund seinen Unterthanen vielmehr, die sie im Reich repräsentirten, gehörte dieseStimme, so daß der Fürst, der mehrere reichsständische Länder erwarb, auch mehrereStimmen am Reichstag erhielt und alle verschiedenen Besitzer eines Reichslandes zu-sammen nur eine Stimme hatten, ja, daß seit der Entgegensetzung des CorpusCatholicorum und Evangelicorum die Religionseigenschaft der Stimmenicht nach der Religion des Fürsten, sondern nach der Religion der Untertha-nen, die er repräsentirte, sich bestimmte- Auch waren sicher zu allen Zeiten viele derbesten Gesinnungen bei den Regenten und Regierungen der beinahe zweitausend deut-schen Reichsstaaten, die sich bis gegen Ende des Reichs erhielten (324 reichsständische Ter-ritorien und 1475 reichsritterschastliche Gebiete). Die Natur verkehrter Einrichtungen inder.Gesellschaft aber läßt sich wohl ändern, dagegen, so lange sie unverändert bestehen,ihr Einfluß nicht aufheben. Wo in der gesellschaftlichm Gewalt eines Staates, vollendseines in besondere Staaten zerfallenden Bundesstaates, d ie Nation nicht durchfrei erwählte Volksrepräsentanten vertreten ist, wo ihr Gesammlinter-esse keine Stimme, ihre stets frische Lebenskraft keine Einwirkung hat, wo der Zusam-menhang aller untern Glieder mit den Hauptorganen unterbunden ist, damüssenVer-einzelung und Kraftlosigkeit wachsen. Nur in der wirklichen nationalenLebens- und Vereinigungs-Kraft hätten die ihr widerstreitenden fürstlichen Haus- und Ca-binets-Jnteressen sich versöhnen können. Die kastenmäßige aristokratische Form der Reichs-einrichtung aber entzog ihr, entzog den Reichsständen und der Nation die gemeinschaftlichehöhere Lebenskraft und Wechselwirkung, den Stolz der Nation auf ihr Vaterland, dieVaterlandsliebe und den Gemeingeist. Auch die landständischen Verfassungen erlahm-ten , da sie ohne organische Verbindung und Wechselwirkung mit der Reichsverfassung blie-ben, da diese selbst, so wie jene, so wie früher schon die Geistlichkeit, die Ritterschaft,endlich auch die Städte, der Gelehrten- und Beamtenstand, ebenfalls täglich aristokrati-