Hessen Homburg. 795
Domicil haben und zugleich daselbst Fabriken oder Gewerbe betreiben, sowie auf derenDienst - oder Arbeilsleute. Wohl in einiger Verbindung damit stand ein im Jahr 1841für das Amt Homburg erlassenes Jagdstrafgesetz. Die Vorschriften der königl. preußischenallgemeinen Gerichtsordnung hinsichtlich des Judeneides wurden in ihrer ganzen Ausdeh-nung für das Amt Homburg recipirt. Andere Verordnungen dieses Jahres betrafen dasunbedingte Verbot der Zahlenlotterieen (Lotto's)und des Haustrens mit Classen-Lotterie-loosen, sowie die Aufhebung der Fornicationsstrafen und jedes bezügigen gerichtlichenVerfahrens; endlich mehrere das bisherige Verfahren hinsichtlich der Zwangsveräußerungenim Oberamte Meisenheim betreffende Abänderungen. 1842 erging ein neues Recruti-rungsgesetz, die Erneuerung des (unzeitgemäßen) Decrets vom 17. März 1808, dieForderungen der Juden betreffend, fürs Oberamt Meisenheim (jedoch im Jahr 1846für die dem Oberamt Meisenheim angehörigen Juden wieder aufgehoben, unter der An-drohung des Rückfalls unter die Bestimmungen des Decrets vom 17. März 1808, wennsie Wucher trieben oder sich mit einem betrügerischen Handel abgäben); eine Gemeinde-ordnung für dasselbe Oberamt mit dem Recht der Wahl der Gemeinderathsmitglieder(nicht der „Oberschultheißcn" und ihrer Adjuncten, welche die Regierung ernennt) durchdie Gemeinde, eine Verordnung der Chausseegelddefraudationen sowie die polizeiliche Er-laubnis!, den Gebrauch der Chausseen betreffend, die Festsetzung des zurückgelegten 21.Lebensjahres als Eintritt der Volljährigkeit, eine Verordnung, die Verwaltung desKirchen- und geistlichen Stiftungsvecmögens betreffend. 1844 erfolgte, neben derPublikation ganzer Reihen von Bundesbeschlüssen der verschiedensten Art und nochvom Jahr 1831 her, eine Verordnung, unstatthafte Privatvereine und Verbindun-gen betreffend, auf die einschlägigen Bestimmungen des großh. hessischen Strafgesetz-buches basirt und für das Oberamt Meisenheim die dort geltenden Bestimmungen deScocke pensl theils beibehaltend, theils noch schärfend; weiter eine Verordnung, das Auf-suchen von Waarenbestellungen durch Handelsreisende betreffend. 1845 wurden die beiVerheirathungen amtssässiger Unterthanen des Amtes Homburg bis dahin ertheiltenHeirathsconcesflonen (!) für weggefallen erklärt; es erschien eine Verordnung über denBetrieb des Hausirhandels im Amte Homburg, ein Gesetz, die Zehntverwandlung in stän-dige Grundrenten im Amte Homburg betreffend; 1846 erfolgte die Bekanntmachungeiner Concession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn zwischen (der „Residenz - und Cur-stadt") Homburg und Frankfurt a. M. an den Rentner Moritz von Haber in Karlsruhe,eine Verordnung, das bei Nachsuchungen von Zahlungsfristen im Amte Homburg einzu-haltende Verfahren betreffend, und ein Gesetz, die Bestrafung des Zweikampfes betreffend.Die politischen Bewegungen, welche nach der Julirevolution durch Deutschland gingen,harten auch diesen kleinen Staat ergriffen. Am 2. October 1832 wurden mit Bezug aufdie vom Mai bis August 1832 gefaßten Beschlüsse der deutschen Bundesversammlung dielandgräflichen Unterthanen aufs Neue vor aller und jeder Theilnahme an aufwieglerischendie öffentliche Ruhe und Ordnung gefährdenden Handlungen oder Unternehmungen ver-warnt, und die Beamten und Ortsvorstände angewiesen, unter besonderer persönlicherVerantwortlichkeit ein wachsames Augenmerk auf alle gegen die öffentliche Ordnung undRuhe abzielenden Umtriebe zu richten; die politischen Untersuchungen selbst nahmen ihrenAnfang im Februar 1833, zu welcher Zeit die Verhaftung des vr. msil. Aug. Frdr.Breidenstein aus Homburg vor der Höhe und des polnischen Flüchtlings Scillingaus Warschau Statt fand. In Verbindung hiermit stand die gleichzeitige Verhaf-tung einiger Militärs. Vorher hatten im Fürstenthum Meisenheim mancherlei Um-triebe und Unruhen Statt gefunden, die indessen mehr local gewesen zu sein scheinen,sich auf die niedrigste Volksclasse beschränkten und außer allem Zusammenhänge mitden Vorfällen rechts vom Rhein standen, weshalb auch die hier von der dasigen Be-hörde geführte Untersuchung nur leichtere Bestrafung der Betheiligten zur Folge hatte.Breidenstein sollte als Militärarzt vor ein Militärgericht gestellt werden, als er aber da-gegen protestirte, entschied man sich für ein gemischtes Gericht, dem noch ein Commis-sarius beigegeben wurde. Nach vierwöchentlicher Haft machte Breidenstein einen Versuch