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6 (1847) [Gla - Hes]
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Hessen - Homburg.

neuen Gesetzen und etwaiger Einführung neuer Abgaben zugestehen könne." Man sieht,daß die constitulionellen Aktien der Landgrafschaft Hessen-Homburg von 1841 bis 1845bedeutend in Werth und Bedeutung gesunken waren, und wirklich ging auch LandgrafPhi-lipp aus dem Leben, ohne daß von Seiten der Regierung werkthatig die Hand an die Sachegelegt worden wäre. Ebensowenig erfolgte von Seiten seines Regierungsnachfolgers, desLandgrafen Gustav, in seinem Regierungsantritts-Verkündigungs-Patente vom 16. Der.1846, welches sich ganz in den gewohnten feudalistischen Formen hielt, etwas die Hoffnun-gen der Hamburger auf eine Verfassung Auffrischendes. Im Gegentheil wurde das Prä-dicat:souverai ne r Landgraf", welches sogar auf den hefsen-homburgischen Münzenseine Stelle erhielt, in der Titulatur beibehalten, doch auch seit dem Jahre 1839 das Sy-stem der Contrasignatur entschieden eingeführt.

Die oberen Behörden der Landgrafschaft bestehen in einer Landesregierung, welche indrei Deputationen getheilt ist, von denen die erste in Justizsachen die zweite Instanz aus-macht , und in einem Geheimenrathe. Der Vorstand beider erstattet dem Landesherrn dieVorträge, die in der Landesregierung zuvor discutirt werden. Nur in sehr wenigen Fallenkann dieser Vorstand für seine Person in dienstlicher Hinsicht ganz frei handeln; einestheilsist er an die Majoritätsbeschlüsse der Landesregierung gebunden, anderntheils muß er dieEntschließung des Landgrafen einholen.

Von öffentlichen Acten der Regierungsthätigkeit in Hessen-Homburg werden hier dienachstehenden erwähnt: ein mit dem Großherzogthume Hessen abgeschlossener Staatsver-trag vom 13. Der. 1832, das in letzterem geltende Militärstrafgesetzbuch vom 13. Juli1822 nebst weiter erlassene nbezügigen Gesehen in der Landgrafschaft in Anwendung zu setzen,womit das großherzoglich hessische Oberkriegsgericht in Darmstadt als oberste kriegsgericht-liche Instanz für die Militärstrafsachen Hessen-Homburgs in Verbindung'gesetzt ward.Weiter gehört hierhin, daß seit 1832 mehrfache Organisationen in einzelnen Zweigen desöffentlichen Dienstes ins Leben traten, ebenso mehrere zweckmäßige Gesetze und Verord-nungen, die unter Anderem das Schuldenmachen von Seiten der landgräflichen Diener undPensionäre (1833), das Verfahren bei Richterrecusationen (1835) undandere denCivil-proceß regelnde Bestimmungen betrafen, z.B. über das Verfahren bei gerichtlichen Hilfsvoll-streckungen im Oberamte Meisenheim (1838) und das Verfahren bei gerichtlichen Ob - undResignationen daselbst. Auch etschienen eine Forstverwaltungsordnung (1835), einForst-strasgesetz fürs Amt Homburg (1837), welches aber erst im Jahr 1845 mit einigen Mo-difikationen in Wirksamkeit trat, eine Vormünderinstruction (1838) und ein Edict überEinrichtung des Volksschulwesens im Oberamte Meisenheim (welches 1842 auch auf dasAmt Homburg ausgedehnt ward) und über Organisation der Behörden zur Leitung derSchulangelegenheitcn daselbst (1838). Eine allgemeine Versorgungsanstalt für die Witt-wen und Waisen landgräflicher Diener wurde 1837 errichtet; am 25. August 1838 tratdie Landgrafschaft der süddeutschen Münzconvention bei-

Im Jahr 1840 erging eine Steuer-Executions-Ordnung für das Oberamt Meisen-heim und eine Verordnung für das Amt Homburg, hauptsächlich mit Bezug auf Mahn-verfahren, Termine, Fristen und Urtheilsvollstreckung; 1841, in einer Zeit also, wo dieIndustrie der Hamburger Spielpächter bereits in einer solchen Blüthe stand, daß sie öffent-lichen Nachrichten zu Folge 28,000 Fl. Reinertrag in jenem Jahre für sie betrug, erfolgtedie Ertheilung einer Concession zur Nachsuchung und eventuell zur Ausbeutung von Mine-ralquellen und Mineralien im Amte Homburg auf nicht weniger als dreißig Jahre anjene Spielpächter und folgeweise eine entschiedene und nachhaltige Begünstigung des heil-losen Bankspiels, indem man doch gleichzeitig für nöthig hielt,allen Angehörigen" derLandgrasschaft jede Theilnahme an demselben unter schweren Geld- und Gesängnißstrafenund den Angestellten sogar im dritten Falle mit Androhung der Dienstentsetzung und Cas-sation zu verbieten, ja im Jahr 1842 dieses Verbot auch auf solche Personen ausdehnte,welche, obgleich der Landgrafschaft nicht angehörig, bei Inländern in Lehre, Dienst oderArbeit stehen, desgleichen auf solche Ausländer, welche in der Landgrafschaft ihr ständiges