Druckschrift 
6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
Seite
793
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Hessen - Homburg. 7S3

Die Verfassung ist monarchisch ohne Stände, doch blieb das Land nicht ohne consti-«utionelle Regungen und Zusagen. Nachdem nehmlich der Stadtrath in Homburg vorder Höhe und die Gemeindevorstände des Amtes Homburg in Eingabe vom 8. Jan. 1841den damals regierenden Landgrafen Philipp um Einführung einer landständischen Verfas-sung in den Aemtern Homburg und Meisenheim gebeten hatten, so gab der Landgraf ihnenin einer, auch durchs landgrfl. hessische Amts-und Jntelligenzblatt veröffentlichen Ver-fügung zu erkennen, daß, obwohl das Oberamt Meisenheim bis jetzt dieserhalb ein Gesuchan ihn noch nicht gestellt habe, er gleichwohl in Erfüllung des Art. 13 der Bundesacte undder desfälligen Bestimmung des Art. 55 der Wiener Schlußacte gesonnen sei, seiner sou-veränen Landgrafschaft eine landständische Verfassung zu verleihen, sobald er sich durchvorgängige Kenntnißnahme und reifliche Erwägung aller hier zu berücksichtigenden Ver-hältnisse in den Stand gesetzt sehen werde, sowohl über die in die Verfassungs Urkundeaufzunehmenden Bestimmungen als über die Zweckmäßigkeit und Thunlichkeit einer Ver-einigung der Aemter Homburg und Meisenheim in einen gemeinschaftlichen Verfassungs-verband diejenige Entschließung zu fassen, welche dem wahren Wohle seiner Unterthanenam Angemessensten sei. Gern gebe er übrigens seinen Unterthanen hierbei die Versicherung,daß, sowie sein verewigter Vater und seine beiden gleichfalls dahingeschiedenen Brüder undRegierungsvorfahren auch ohne eine geschriebene Verfassungsurkunde eine gerechte undsegensreiche Regierung geführt hätten, auch seine landesväterliche Fürsorge vor wie nachEinführung einer landständischen Verfassung stets auf das gleiche Ziel gerichtet sein unddas Wohl seiner Unterthanen von dem seinigen von ihm jederzeit unzertrennlich werde ge-halten werden.

Da bis zu Ende des Jahres 1844 die Einführung einer landständischen Verfassungin der Landgrafschaft noch nicht erfolgt war, so wandten sich am l. Dec. dieses Jahres ver-schiedene Einwohner des Amtes Homburg wiederholt deshalb an den Landgrafen, ausdrück-lich in ihrer Bitte die von ihnen gewünschte landständische Verfassung zugleich als einezeitgem äße bezeichnend. Darauf erging dann am 4. Febr. 1845 vom landgräfl. hes-sischen Geheimenrathe im Aufträge des Landgrafen im Wesentlichen nachstehende Verfü-gung an die Bittsteller:Der Landgraf beabsichtige jetzt so wenig wie im Jahre 1841 sichden bundesgesetzlichen Bestimmungen wegen Einführung einer landständischen Ver-fassung zu entziehen, und liege, wenn derselbe noch immer zögere, diese Bestimmungenfür das Landgrafthum zu verwirklichen, hiervon der Grund zunächst und hauptsächlichin der jedem Sachkundigen einleuchtenden eigenthümlichen Schwierigkeit, welche dieAusführung einer solchen Maßregel in einem Lande von so geringem Umfange undso ganz verschiedenartig constituirten Gebietskheilen wie das Landgrafthum darbiete.Schon jetzt aber habe Derselbe die feste Ueberzeugung gewonnen, daß eine Repra'sen-tativverfassung, zumal mit solchen Gcundzügen, wie sie in den Eingaben der Stadt- undGemeinderäthe des Amts Homburg vom 28. Jan. 1841 niedergelegt worden, den Ver-hältnissen des Landes durchaus unangemessen und schlechterdings unausführbar würde.Auch nehme Derselbe an, daß die Gemeindevorstände selbst, in welchen er die gesetzlichenOrgane erblicke, durch welche allgemeine Wünsche und Bedürfnisse der Hamburger Amts-angehörigen den höheren Behörden kund würden, inzwischen zu der nehmlichen Ueberzeu-gung gelangt seien, da sie sich den dermaligen Bittstellern ebensowenig wie die Bewohnerde« Oberamts Meisenheim angeschlossen hätten. Gleichwohl verliere Derselbe die Ver-sassungsfrage keineswegs aus den Augen, vielmehr werde er fortwährend darauf bedachtsein, diese jedenfalls der sorgfältigsten Prüfung und reiflichsten Erwägung bedürfende An-gelegenheit in einer Weise zu ordnen, wie es die besonderen Verhältnisse des Landes alsmöglich und für das wahre Wohl desselben als ersprießlich erscheinen lassen. Um indessenschon jetzt irrigen Vorstellungen zu begegnen, wolle Derselbe den Bittstellern unverhalten,daß er landständische Einrichtungen lediglich nach seinem völlig freien Ermessen und eigenerEntschließung gewähren werde und sich zu einer pactirten Verfassung sowenig für verpflich-tet erachte, daß er im wohlverstandenen Interesse des Landes den künftigen Landständen inBetreff der Gesetzgebung und Besteuerung weitere Rechte als das des Beiraths bei Erlaß von