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6 (1847) [Gla - Hes]
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Hessen vom Jahre 1838 an.

derungen an jener Verordnung vorgenommen, wonach die Handwerksgesellen zwar nochdie Schweiz verlassen, aber nicht nothwendig mehr von da ins Gcoßherzogthum zurück-kehren, sondern nur in einen andern Staat sich begeben sollen u. dergl.

Ueber die Anschauungs- und Handlungsweise des Ministeriums nach anderen Seitenhin giebt Nachstehendes einen Beleg. Es hatte sich im Sommer 1846 in DarmstadteinCentralverein der Wohlthätigkeitsanstalten und gemeinnützigen Gesellschaften imGroßherzogthum Hessen" gebildet und waren die Statuten desselben vom Ministerium be-stätigt worden. Der Vorstand des Vereins entwarf hierauf seine den Prämissen desStatuten-Jnhaltes ganz gemäße Geschäftsordnung und theilte diese dem Ministeriumgelegentlich mit. Aber was war die Folge davon? Daß das Ministerium, mit der Unter-schrift des Freiherrn du Thil, unter Anderem beanstandete: in der Sektion ll. (für Volks-bildung überhaupt) die allgemeinere Einführung der Lesevereine und Volksbibliotheken,Unterhaltungen zum Zwecke der Verbreitung edler Menschenbildung unter den niedere»Classen, Volksschriftenvereine und Gesangvereine; blos die Mäßigkeitsvereine wurdenbelassen. In der Sektion III. (für Armenpflege) die allgemeinere Einführung von Ar-menvätern und Müttern zu wohlwollender Ueberwachung der Pflege-, Kost- und Waisen-kinder. In der Sektion IV. (für Wohlthätigkeits- und gemeinnützige Anstalten über-haupt) die allgemeinere Einführung der Schiedsgerichte, guter Dienstbotenordnungen,guter Gemeindebacköfcn (neuer Construction) und Holz - und Fruchtmagazine, wo ört-liche Verhältnisse oder das Bedürfniß der Zeit dazu auffordern, Gemeindebaumschulen,Ortsverschönerungen und Octssparcassen; blos die Prämien für ausgezeichnete Diensteder Dienstboten wurden belassen. Auf erfolgte Remonstration erging neue Ministerial-verfügung, wonach es bei den zu II. getroffenen Bestimmungen des Ministeriums seinunabänderliches Bewenden behalten sollte. Die Einführung von Vätern und Mütternzur Ueberwachung der Waisen und sonstigen Pflegekinder wurde zwar gestattet, jedoch mitdem Zusätze, daß sich diese Einwirkung auf alle Waisen- und sonstige Kinder, welche aufStaatskosten unterhalten würden, nicht erstrecken dürfe. Auch bei den zu IV. ertheiltenEntschließungen beharrte das Ministerium, doch sei darunter die Theilnahme an bestehen-den örtlichen Wohlthätigkeitsanstalten nicht begriffen. Das Ministerium verblieb endlichdabei, daß die Bildung von Provinzial- und von Ortsvereinen nicht Statt finden dürfe,sondern blos von Kreisvereinen u. dergl.

Im Nov. 1846 hatten 55 Mitglieder des Zweigvereins der Gustav-Adolf-Stiftungin Darmstadt und Bessungen eine Eingabe bei dem Vorstande dieses Zweigvereins ge-macht, worin sie mit ausführlicher Begründung darauf antrugen: möglichst bald und mitallem Nachdrucke dahin zu wirken, daß der §. 2 der Statuten des Gustav-Adolf-Vereins(der seine Wirksamkeit betrifft) auch zu Gunsten der evangelischen, nicht zu einer bestimm-ten Landeskirche gehörigen und also insbesondere der sogenannten freien evangelischenGemeinden seine Anwendung finde. Der Antrag kam am 28. April 1847 in der jähr-lichen Hauptversammlung jenes Zweigvereins zur Berathung; nachdem hier der Hofpre-diger Zimmermann die Antragsteller gebeten hatte, ihren Antrag zurückzunehmen, Meh-rere aber darauf beharrten und sich auf die Statuten bezogen, beschloß die Versammlungmit großer Mehrheit die Aussetzung der Berathung. Zwei Tage vorher war die in Schwan-ken gewesene Erlaubniß des Ministeriums zur Abhaltung der Hauptversammlung jenesVereins im Sept. 1847 zu Darmstadt, eingelangt.

Die allgemeine Theuerung zeigte sich im Winter 18AA und Frühjahr 1847 beson-ders nachtheilig im hessischen Odenwalde. Zur Abwendung der dortigen Noch macht«die Staatsregierung in geheimer Sitzung den Ständen mehrere Vorlagen, welche Geneh-migung erhielten und hauptsächlich Unterstützung durch Arbeit und wohlfeileres Getreide(letzteres in Verbindung mit einer für das ganze Land, aber nicht zulänglich getroffenenMaßregel) betrafen. Auch die Privatwohlthätigkeit ward da vielfach rege. Einigermaßenin Verbindung mit dem all gemeinen Nothzustande war wohl, daß diezweite Kammerihr von der Regierung angesonnene Theuerungszulagen für gering besoldete Civil- undMilitärangestellte im April 1847 mit-großen Mehrheiten durchaus abschlug.