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6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
Seite
789
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Hessen vom Jahre 1838 an.

einer Ablehnung des Entwurfs gleich gewesen wäre. Gegen den Entwurf außer den bei-den Genannten noch der Freiherr v. Gagern, der Vater, der auf sein schon im Ausschuß-bericht niedergelegtes System der Combination kirchlicher und bürgerlicher Ehen mit demImperativ der Gesetzgebung zurückkam. Der erste Präsident, Prinz Emil von Hessen, derauch für den Entwurf war, schlug doch ein Amendement des Inhalts vor:die Staats-regierung zu ersuchen, prüfen zu wollen, ob nichr ausnahmsweise Rheinhessen neben derVerbindlichkeit zur kirchlichen Trauung die vorausgehende bürgerliche Trauung zu belassensei." Der Regierungscommissär erklärte sich gegen dieses Amendement, hauptsächlichals dem Art. 103 der Verf.-Urk. nicht genügend und den Wünschen der Rheinhessen dochnicht entsprechend. Einzelne Mitglieder der Kammer sprachen im nehmlichen Sinne. Beider Abstimmung nahm die Kammer den Art. 33 mit 12 gegen 4 (außer dem BischofKaiser, Kanzler v. Linde und Freiherrn v. Gagern, dem Vater, soll noch der Prinz Georgvon Hessen dagegen gestimmt haben), das Amendement des Prinzen Emil von Hessenmit 10 gegen 6 (bei der ersten, nachher als unrichtig verworfenen Abstimmung durch Ku-gelung sollen 6 gegen 6 Stimmen gegen das Amendement des Prinzen gewesen sein)und den Art. 37 mit 10 gegen 5 Stimmen an- Der Prinz Emil von Hessen hatte sich imVerlauf der weiteren Berathungen aufs Bestimmteste gegen die allgemeine Eivilehe er-klärt. Eine kürzere aber ebenfalls nicht unbelebte Diskussion hatte in der ersten Kammerdie Frage veranlaßt: ob der Art. 12 des Entwurfs, wornach die Ehe zwischen Christenund Nichtchristen unzulässig sei, oder der entgegengesetzte Beschluß der zweiten Kammerden Vorzug verdiene. Kanzler v. Linde erklärte eine solche Ehe für etwasrein Unmög-liches" und wirklich nahm auch die Kammer bei der Abstimmung mit 15 gegen 1 Stimme(der Freiherr von Riedesel) den Entwurf an. Den Streitpunkt im Vormundschaftsrechte,obentscheidender oder b er athend er Familienrathwirksam sein solle, ordnete di« ersteKammer, indem sie sich einstimmig dem von der zweiten Kammer gefaßten, jenen Streit-punkt vermittelnden Beschlüsse anschloß. Auch sonst ließ sie gern conciliatorische Rück-sichten walten, obgleich nicht so oft als der Regierungscommissär sich darum bemühte.Beim Abschluß dieses Aufsatzes (4. Mai 1847) hat die erste Kammer ibre Berathungenüber das Personenrecht völlig geendigt und die gemeinschaftlichen Ausschüsse beider Kam-mern sind in häufigen Sitzungen versammelt, um den Gegenstand zur nochmaligen Vor-lage an die zweite Kammer vorzubereiten. Der Entwurf des Polizeistrafgesetzes konntebei der ersten Kammer noch nicht zur Berathung kommen. Bis beide Entwürfe in beidenKammern zu Ende bcrathen sind, kann leicht das Ende des Juli herbeikommen. Eigent-liche Streitpunkte sind nur noch im Personenrecht, wer die Personenstandsbücher führensolle, und ein untergeordneter, da seine Annahme oder Ablehnung auf den Gang der Haupt-sache keinen Einfluß hat, das Amendement des Prinzen Emil von Hessen hinsichtlich derCombination der Civil- und kirchlichen Ehe für Rheinhessen; sodann im Einführungs-gesetz des Polizeistrafgesetzes die Erwähnung der Bundesbestimmungen über die Presse,welche die zweite Kammer einstimmig gestrichen hat, während der Ausschuß der erstenKammer auf ihr des Grundsatzes wegen bestand. Die Ehe zwischen Christen und Nicht-Christen betreffend, giebt voraussichtlich die erste Kammer nach. Ueberhaupt ist nicht zuzweifeln, daß beide Kammern über beide Entwürfe sich einigen. Daß damit die Einfüh-rung des Personenrechts noch nicht gegeben sei, wurde schon früher erwähnt; erst soll dasganze Civilrecht mit dem Einführungsgesetz beendigt sein, was jedenfalls noch Jabredauert, die Hoffnung der Rheinhessen. Aber auch das Polizeistrafgesetz wird mit Rück-sicht auf manche in der gerichtlichen Organisation zu treffende Aenderungen noch nichtso bald eingeführt werden können.

Der Schluß des gegenwärtigen Landtages erfolgt voraussichtlich, wenn die mehrge-nannten beiden Gesetzgebungsarbeiten ihr Ende gesunden haben. Indessen ist eine-Streit-frage, ob er nicht noch früher erfolgen müßte, da nach der Verf.-Urk. die Wahlen derLandstände auf 6 Jahre geschehen und die letzten im Mai und Juni 1841 Statt fanden.Indessen trat damals der Landtag erst am 1. December zusammen. Gewiß ist, daß