Hessen vom Jahre 1838 an. 787
Personenrecht nebst Bericht im Druck erschienenen Entwurf nicht gehörig vorbereitenkönne! Es blieb vielmehr dabei, indem der Präsident für die Zeit nach Beendigung desallgemeinen Theils eine etwaige weitere Pause in Aussicht stellte.
Also begann am 11. Februar 1847 die Berathung des Entwurfs des Polizeistraf-gesetzbuches: ein Eonglomerat von theils schon bestandenen, theils neugeschaffenenpolizeilichen Strafbestimmungen, äußerlich nach einer gewissen Ordnung, aber innerlichohne System und ohne oberstes leitendes Princip zusammengestellt, der Localpolizeige-walt von Unten her vermöge des Art. 72 der Verfassungsurkunde, und der Staatspolizei-gewalt von Oben her vermöge des Art. 73 der Verf.-Urkunde allen Raum gebend und dabeinoch im beabsichtigten Einführungsgesetze für eine Reihe Materien, worunter namentlichdie Presse, für welche „die Bundesbeschlüsse über die Presse in fortwährender Wirksam-keit" bestehen bleiben sollten, die bisher zur Anwendung gebrachten Bestimmungen rettend.Unter diesen Umständen war Art. 5 des allgemeinen Theils, welcher der Staatsregierungbedeutende Berechtigungen noch ausdrücklich in die Hand legte, wohl der wichtigste desGesetzes. Er setzte insbesondere fest, daß, insoweit es nöthig werden sollte, Handlungenoder Unterlassungen, welche im gegenwärtigen Polizeistrafgesetz nicht verpönt seien, mitStrafe zu bedrohen, diese Strafen in ihrer Größe nach Analogie der Strafbestimmungengegen diejenigen Polizeiübertretungen festgesetzt werden sollten, zu deren Classe jene Ueber-tretungen ihrer Natur nach gehörten. Jedoch war dabei ein Maximum sowohl der anzu-drohenden Geld- als Gefängnißstrafe festgesetzt. Geldbuße bis zu 100 Fl- oder dem ent-sprechende Gefangnißstrafen enthielt der Artikel als Strafbedrohung für diejenigen Fälle, inwelchen es „zur Abwendung positiver Nachtheile für die öffentliche Sicherheit, für Leben,Gesundheit und das Eigenthum" nöthig werde, „schleunig einstweilige polizeiliche Einrich-tungen zu treffen, welche in den bestehenden Gesetzen nicht bereits vorgesehen seien."Zugleich bestimmte der Entwurf, daß diese Provisorien von der Behörde, welche sieerlassen habe, außer Wirksamkeit gesetzt werden, sobald die Gefahr, durch welche sieherbeigeführt worden, vorüber sei. Der Ausschuß der zweiten Kammer hatte die er-wähnte erste Bestimmung des Art. 5 für „nicht nöthig" erklärt und auf deren Strich an-getragen. Die erwähnte zweite Bestimmung hatte er dahin modiffcirt, daß solche poli-zeiliche Anordnungen durch „die höchste Polizeiverwaltungsbehörde" getroffen werdenmüßten, daß die angedrohten Strafen bedeutend geringer würden, und daß solche Vor-schriften nicht nur im Regierungsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, sondern auchder gerade vereinigten Ständeversammlung oder, wenn keine solche anwesend sei, der nächst-folgenden Versammlung '„zur geeigneten Beschlußnahme" mitzutheilen seien. Dieserzweideutige Ausdruck „zur geeigneten Beschlußnahme" fand dann bei der Berathung einensehr unzweideutigen Commentar, indem der Berichterstatter auf Anfrage erklärte, daßder Ausschuß keineswegs darunter verstanden habe, diezweite Kammer hätte daraus hinnachträglich das Recht, die Verordnung als Gesetzgebungsgegenstand zu behandeln undnur mit ihrer Genehmigung sie fvrtbestehen zu lassen, und der Regierungscommissär —beim Entwurf des Polizeistrafgesetzbuches der Ministerialrath v. Bechtold — vervollstän-digend hinzusetzte, daß selbst die Erklärung beider Kammern, mit der erlassenen poli-zeilichen Verordnung unzufrieden zu sein, die Regierung nicht würde bestimmen können,jene Verordnung zurückzuziehen. Unter diesen Umständen und da keine Möglichkeit sichzeigte, über die dabei neuauftauchende alte Streitfrage hinsichtlich der Gränze zwischenVerordnungs-und Gesetzgebungsrecht sich zu einigen, blieb es allerdings zuletzt das Ge-rathenste, von dem gleich bei dem Beginne der Discussion gemachten Vorschläge des Reg.-Commissärs Gebrauch zu machen und den Art. 5 aus dem Polizeistrafgesetzbuch völligwegzulassen. Und so that denn auch die Kammer. Nachdem sie den Art- des Entwurfseinstimmig verworfen hatte, lehnte sie ebenso auch mit 34 gegen 6 Stimmen denselbenin der vom Ausschuß beantragten Fassung ab. Ein Amendement des Abg. Otto, welcherim Ausschußantrage statt „zur geeigneten Beschlußnahme" gesetzt haben wollte: „zurnachträglichen Genehmigung" (also ein Versuch, die Frage auf die constitutionelle Basisdes Großherzogthums Baden zu bringen), hatte mit 33 gegen 6 Stimmen das gleiche
50*