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6 (1847) [Gla - Hes]
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Hessen vom Jahre 1838 an.

gesprochen, welche für die Erhaltung ihrer Gesetze und Institutionen in ihnen leben. DieseWünsche sind entstanden durch die feste Ueberzeugung, daß die bestehende Gesetzgebungeben so gewiß eine Gewähr ihrer wichtigsten bürgerlichen und politischen Rechte giebt alsdas dafür Gebotene der Freiheit und geistigen Entwicklung eines mündigen Volkes nichtangemessen ist. Anhänglichkeit eines Volkes an sein Gesetz ist eine so heilige Sache,daß nur Uebermuth sie verhöhnen kann ! Dies ist geschehen: man hat die achtbarsten Bür-ger des Landes, welche aus reiner Ueberzeugung für eine Sache auftraten, in deren Fort-bestand sie ihr und ihrer Mitbürger Glück und Stütze erkennen, leichtsinniger Manifesta-tion geziehen man hat von der Tribüne erklärt, daß sie gesinnungslos Adressen colpor-tirt oder colportirte unterzeichnet hätten !! Die hohe Vortrefflichkeit der Institutionen,für welche die Unterzeichneten Gut und Blut hinzugeben bereit sind, ist verkannt worden:«in Schritt zu ihrer Vernichtung ist geschehen. Die Rheinländer haben unter dembestehenden Gesetze gelernt, dem Gesetze zu gehorchen; aber als Denkmal, dassie ihrer festen männlichen Ueberzeugung in die Zukunft setzen, legen die UnterzeichnetenBürger des Wahlbezirkes Mainz hiermit gegen den Umsturz der wichtigsten Garantieen ihrerVolks- und Familienrechte eine feierliche ernste Verwahrung ein! Die Anhänglichkeit fürdiese Institutionen wird in ihren und ihrer Kinder Herzen fortleben, und nie werden undkönnen die ihnen aufgedrungenen Neuerungen in ihren Sitten, in ihrem Leben Wurzelfassen. Zm December 1846."

Noch ein interessanter Punkt kam im Entwurf des Eherechts vor; nehmlich daß dieEhe zwischen einem Christen und einer Person, welche sich nicht zur christlichen Religionbekenne, unzulässig sei. Vier Mitglieder des Ausschusses der zweiten Kammer wolltenden Strich dieses Artikels, während das fünfte diesem Anträge nur unter der Voraus-setzung beitrat, daß das Pcincip der Civilehe in dem Gesetze Aufnahme finden werde.Der ganze Ausschuß der ersten Kammer war jedoch gegen die Möglichkeit einer solchenEhe. Nach längerer Berathung der zweiten Kammer selbst entschied sich diese mit 41gegen 6 Stimmen für die Ablehnung, d. h. also für den Strich des Artikels. -

Die dritte Hauptfrage kam im vierten Titelvom Vormundschaftsrechte"vor: nehmlich ob der Familienrath die dem Vormunde gesetzlich zur Mitwirkung undEontrole beigegebenen nächsten Verwandten oder Verschwägerten des Minderjährigenmit entscheidender oder blos berathender Stimme versehen sein solle. Dieseswollte der Entwurf; jenes hatte bisher in Rheinhessen gegolten, während das Institutdes Familienraths den beiden älteren Provinzen des Großherzogthums in jeglicher Gestalt,außer einer sehr allgemeinen thatsächlichen, fremd geblieben war. Ueber diese Frage,mit Einschluß einer Vorfrage, dauerte die Berathung der zweiten Kammer sechs Tage.Es war ein heißer Kampf um das letzte wesentliche Gut, was die Rheinhessen sich bedrohtsahen. Endlich, am 15. Jan. 1847, erfolgte die Entscheidung. Art. 6, welcher dasPrincip des berathenden Familienraths enthielt, ward mit 23 gegen 18 Stimmenangenommen. Dadurch sielen zwei von den Abgeordn. Aull und Glaubrech gestellteAmendements in entgegengesetztem Sinne weg. Aber gleichzeitig machte die Kammerdem Principe des Familienraths mit entscheidender Stimme insofern eine Conces-sion, daß sie ein Amendement des Abgeordn. Krug, hinter Art. 6 zu setzen:in welchenFällen dem Familienrath eine entscheidende Stimme zusteht, ist in den einzelnenArtikeln bestimmt", einstimmig annahm. Es war dadurch also der entscheidende Fami-lienrath in dir Ausnahme gesetzt und von der Majorität abhängig, wie viele solcher Aus-nahmen sie der Minorität bewilligen wolle. Auch gewährte sie wirklich nachher einigesolche. Der dritte und fünfte Titel des Personenrechts (vom Elternrechte" undvonder Cucatel") hatten wenigere Schwierigkeiten gemacht, weil sie, insbesondere der fünfte,großen Theils nach den Bestimmungen des französischen Rechts abgefaßt worden waren.

Am 4. Februar 1847 hatte die Berathung über das Personenrecht geendigt, und amnehmlichen Tage beraumte der Präsident den Beginn der Berathung über den Entwurfdes Polizeistrasgesetzes auf eine Woche später an. Vergebens die Beschwerde von meh-reren Seiten, daß man sich bis dahin auf den erst während der Verhandlungen über das