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Hessen vom Jahre 1888 an.
für einen noch hingehenderen Freund des Ministeriums hielt, den Oberappellations- undCassationsgerichtsrath Locheisen in Darmstadl, die Wahl der Staatsregierung treffensolle, entschied 'man sich doch für Hesse und dieser trat sein namentlich auf der bevorstehen-den Landtags-Abtheilung bedeutsames Amt an. In der Sitzung vom 5. Nvv. stellte derAbgeordnete Wernher den Antrag: „die Kammer möge sich zur Bitte an den Landesfürstenvereinigen, für die evangelische Kirche des Großherzogthums an die Stelle der bisherigenConsistorialverwaltung zur Besorgung der inner« Angelegenheiten eine Synvdalversassungtreten zu lassen", — ein erfreulicher Beweis, daß diese protestantische Volkssache auch indie Kreise der Kammer, freilich ohne bis jetzt (Mai 1847) sich einer Berichterstattung zuerfreuen, eingetreten war. In der Sitzung vom 9. Nov. begannen die Berathungenüber das Personenrecht und alsbald entwickelte sich da ein heißer Kampf. Während derRegierungscommissär, Ministerialrat!) vr. Breidenbach, ein Mann von Talent, sowiemehrere Abgeordnete der altern Provinzen darzuthun suchten, daß der Entwurf, indemer den Rechtsinstitutionen Rheinhessens alle mögliche Rechnung getragen, doch auch wiederein glückliches Vermittlungssystem befolge, ging das Bestreben der rheinhessischen Abgeord-neten dahin, zu zeigen, daß der von ihnen vertretenen Provinz gerade das Wesentlichsteentzogen worden sei. Stützten sich Regierungscommissär und Anhänger des Entwurfsauf den Art. 103 der Verfassung, d. h. auf die verfassungsmäßig beabsichtigte Rechts-gleichheit sämmtlicher Provinzen und auf die auf dem Landtage von 1835—1836 darübergetroffene „Uebereinkunst", so erinnerten die rheinhessischen Abgeordneten an die früher er-wähnten Worte des Besitzergreifungspatenls, an die Trefflichkeit ihrer Gesetzgebung, welcheman dem ganzen Lande geben möge, und an die Sympathieen ihrer Provinz für dieselbe,indem sie zugleich jene Uebereinkunst, „als angeblich die Kammer bindend" mit Glückeiner Kritik unterwarfen. Eine Ablehnung des ganzen Gesetzesentwurfs zu beantragenwäre voraussichtlich ohne Erfolg gewesen. Also beschränkten sich die rheinhessischen Ab-geordneten daraus, theils Aenderungen in dem vorgelegten Entwürfe zu bewirken, theilsauf die bei der Frage der Eivilehe hervortretende Absicht, doch für ihre Provinz die bis-herige Einrichtung zu retten. Widersprach das nun auch allerdings dem Sinn und Wort-laute des Art. 103 der Verfassungs-Urkunde, so hatten doch die Rheinhessen dieThatsachefür sich, daß vermöge jener Uebereinkunst die Rheinhessen im Besitze des Geschworenen-gerichts auch für die Folge bleiben sollten, obgleich man es in den ältern Provinzen einzu-führen nicht beabsichtige. Hierdurch war also der Grundsatz zerlöchert und es hielt nichtschwer, auf diesen Umstand hin Analogieen zu gründen.
In dem ersten Titel des Personenrechts, welcher „von der Beurkundung des Per-sonenstandes" handelt, war der Art. 1 der Glühpunkt der Verhandlung in der zweitenKammer. Nehmlich: ob die Regierung in ihrer Wabl der Personen, welche die Geburts-,Trau- und Sterbeprotokolle zu führen haben, ganz unbeschränkt sein solle (wie der Entwurfder Regierung vorschlug), oder ob der Bürgermeister, re«p. ein aus der Zahl der Gemeinde-rathsmitglieder von der Regierung hierzu Bestellter jenes Geschäft zu führen habe (wie derAusschuß wollte), oder ob der Regierung die Wahl aus sämmtlichen weltlichen Beamtengestattet sei (worauf das Amendement des Abgeordneten Lerch ging), oder ob einzig undblos der Bürgermeister durchs Gesetz zur Führung jener Protokolle zu bestimmen sei (wiedas Amendement des Abgeordneten Otto lautete), oder ob der Regierungsentwurf ange-nommen und dabei der Regierung der Wunsch ausgedrückt werden solle, vorzugs-weise (was Abg. Locheisen vorschlug), resp. blos (was Abg. Krug beantragte) Bürger-meister zu jener Führung zu bestellen. Bei der Abstimmung am 14. November erklärtensich 40 gegen 6 Stimmen gegen unveränderte Annahme des Entwurfes, und 33 gegen13 Stimmen für den Ausschußantrag. Darnach kamen denn die Amendements der Abgg.Lerch, Otto, Locheisen und Krug nicht zur Abstimmung.
Im zweiten Titel des Personenrechts, überschrieben „vom Eherechte", waren diewichtigsten Artikel die Artikel 33 und 37, deren Hauptinhalt schon oben in der Note an-geführt ist. Im Ausschüsse der zweiten Kammer hatte sich nur ein Mitglied (Abg. Loch-eisen) für den Entwurf, und vier Mitglieder (die Abgg. Hesse, Kilian, Aull und FranksO. A. G. R.j) für die Aufnahme des Pcinci'ps bürgerlicher Trauung in demselben erklärt,