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Hessen vom Jahre 1838 an.
auf Erhaltung ihrer Institutionen hatten die Rheinhessen nicht geirrt werden können durchden Art. 103 der Vers.-Urk.; da sie hätten hoffen dürfen, man werde die Uebereinstim-mung mit der Gesetzgebung der alteren Provinzen nicht herbeiführen woll-n dadurch, daßman ihnen wahrhaft Gutes und Erprobtes entziehe, — man werde vielmehr Solches auchauf althessischen Boden verpflanzen. Die Art und Weise jedoch, in welcher man begon-nen habe, den Art. 103 der Vers.-Urk. zu verwirklichen, und die dahin abzweckenden neuen,dem gegenwärtigen Landtage vorgelegten Gesetzesentwürfe seien in der Thal geeignet, beiden Bewohnern Rheinhessens Besorgnisse der trübsten Art zu erregen. Schon durch dasSlrafcompetenz-Gesetz vom 17. Sept. 1841 sei eines der Institute, wegen deren Besitzdie Rheinhessen sich glücklich schätzen und für welche sich in neuerer Zeit alle vorurtheils-sreien Stimmen Deutschlands ausgesprochen hätten, das Geschworenen-Gericht,wesentlich verkümmert und untergraben worden. Die Zahl der Fälle, in welchen dieTheilnahme des Volkes an der Strafrechtspflege eintrete, sei auf kaum noch ein Dritt-theil reducirt, und eine Anstalt, deren Wirksamkeit nur noch in seltenen Ausnahmsfäl-leneintrete, müsse nothwendig den Werth verlieren, welchen sie als politische Anstalt,als Mittel der Erziehung eines Volkes zur Mündigkeit und zum Bewußtsein der Mün-digkeit, gehabt, und welches nicht der geringste ihrer Vorzüge gewesen. Durch diese be-trübende Erfahrung aufgeschreckt, hätten die Rheinhessen um so schärfer die neueren Ge-setzes-Vorschläge ins Auge fassen müssen, damit nicht auch hier ihnen begegne, daß siekleine Verbesserungen im Einzelnen gegen wesentliche Verschlimmerungen im Großen undGanzen eintauschen, daß die volksthümlichen Principien ihrer Institutionen unmerklichabhanden kommen. Daß aber dies keine leere Gespensterfurcht sei, zeige ein einfacherBlick auf diese Gesetzesvorschläge. 1) Das bestehende Recht sichere durch consequenteDurchführung der Civilehe die Unabhängigkeit des Staates von der Kirche — wie dieGewissensfreiheit und den Familiensrieden der Bürger, — ohne den religiösen Sinn zuuntergraben, — wie dies die Erfahrung gezeigt habe; — der neue Vorschlag huldige einererzwungenen (und darum moralisch werthlosen) Kirchlichkeit und zerstöre doch wieder Alles,was er auferbauen wolle, durch die Zulassung auch blos bürgerlicher Trauung in besonder»Ausnahmefällen, die darum um so greller ins Auge sielen und entweder dem Publicum dieLehre gäben, daß es am Ende doch auf Kirchlichkeit nicht ankomme, oder als recht absicht-licher Skandal aufgefaßt werden müßten. — 2) In der vorgeschlagenen Vormundschafts-ordnung müßten die Rheinhessen gewissermaßen einen Versuch erblicken, sie vorläufigund allmälig an ein Institut zu gewöhnen, das von ihnen so sehr gefürchtet s ei, dassich mit ihren Sitten und ihrem ganzen Denken und Sein nimmermehr vertrage, undgegen dessen Einführung mit einem Schlag sie im Jahre 1826 sich so energisch gesträubthätten,— an das Institut der Einzelrichter mit umfassenderJurisdktion. DasVormundschaftswesen — bisher in der Hand der Familien, wenn auch durch Collegial-Gerichte genügend überwacht, solle jetzr für einen ganzen District direct und indirect ei-nem anderweitig vielfach beschäftigten einzelnen Beamten anheim gegeben sein, derbenVormund einzusetzen, ^u instruiren, zu suspendiren, disciplinarisch zu strafen und abzu-setzen habe, der seine Beschlüsse provisorisch vollziehe und über den eingelegten Recursselbst an das höhere Gericht berichte; der zu allem dem zwar ein Paar von ihm selbst ge-wählte Verwandte des Mündels zuziehe, aber überall, auch in den wichtigsten Fragen,allein nach eigenem Ermessen entscheide. Wenn man gegen den durch das bestehendeGesetz geschaffenen entscheidenden Familienrath einwende, daß dieses Institut eine„allzu ideale Vorstellung von der Vortrefflichkeit der Menschen" zur Voraussetzung habe,die sich in der Praxis nicht bewähre, — so seien ihrerseits die Rheinhessen der Ansicht, daßauch der Einzelrichter diese ideale Vortrefflichkeit nicht durch eine Art Priesterweihe desBeamtenthums erwerbe, daß also die Gefahr viel größer sei, ihm so exorbitante Gewaltin so wichtigen und folgereichen Angelegenheiten anzuvertrauen, als zur Wahl des Vor-mundes und zu seiner Ueberwachung sechs Männer zu berufen, die durch die Bande desBlutes mit dem Mündel Zusammenhängen, welchen die Ehre der Familien am Herzenliege und welche sogar egoistische Beweggründe bestimmen müßten, für das Vermögeneines ihnen sonst zur Last fallenden Familienmitgliedes zu sorgen. 3) Sehr bedenklich.