Hessen vom Jaffre 1838 an. 781
die in den vorliegenden Titeln durch dis Staatsprocuratur erreicht werden sollten. Einfolgender Abschnitt des Vortrags dezeichnete nur solche Bestimmungen als Inhalt desbürgerlichen Gesetzbuchs, die auf alle Unterlhanen, gleichviel welchem Stande sie angehö-ren, welcher Religion oder Confession sie zugethan seien, Anwendung finden könnten,fügte aber sogleich hinzu: es folge nicht hieraus, daß nicht für einzelne Elasten besondereRechtsgrundsatze bestehen könnten, sondern nur so viel solle damit gesagt sein, daß die letz-teren regelmäßig nicht im bürgerlichen Gesetzbuche eine Stelle einzunehmen hat-ten. Außerdem seien die Verhältnisse des Regentenhauses, der Standesderren, der Geist-lichen, der Militärpersonen u. s. w- ausgeschlossen, es wolle das bürgerliche Gesetzbuchnicht störend in diese Verhältnisse eingreifen. Es bleiben daher die Lehensveihältnisse, dieFideicommisse, sowohl die bestehenden als die gesetzlichen zukünftige», das Recht derStandesherren auf autonomische Festsetzung ihrer Familienverhältnisse, ihre verfassungs-mäßigen Befugnisse in Beziehung auf Vormundschaft, der bevorzugte Gerichtsstand derMitglieder des großherzoglichen Hauses und der Standesherren u. s. w. völlig intact, undebenso wenig wolle das bürgerliche Gesetzbuch den Art. 38 der Vecfassungsurkunde („diebesonderen Rechtsverhältnisse des Adels genießen den Schutz der Verfassung") auslegen,noch ihm präjudiciren. Im Schlußabschnitte des Vortrags war die Nothwendigkeit ent-wickelt, daß mit Verkündigung des Gesetzbuches bezüglich der darin enthaltenen Materiendie bestehenden verschiedenartigen Rechte aufhöcen müßten, Gesetzeskraft zu haben, undnicht einmal subsidiäre Gültigkeit ferner besitzen dürften. In ähnlicher Weise verhalte essich mit dem Gewohnheitsrecht, welches nur noch in solchen Fällen fortan gelten dürfe,für welche das neue bürgerliche Gesetzbuch es ausdrücklich als anwendbar erklären werde.Daß aber die Frage, fuhr der Vortrag fort, ob unter diesem Verfahren, überhaupt un-ter der Codisication, die wissenschaftliche Fortbildung des Rechts leiden möchte, oder obman, in Erwartung eines allgemeinen deutschen Gesetzbuchs, einstweilen sich unthätigverhalten solle, eine ganz müssige wäre, darüber lasse die klare Vorschrift der Verfas-sungsurkunde, das von allen bisherigen Ständeversammlungen mit Einhelligkeit gefühlte,erkannte und erklärte Bedürfniß einer neuen Gesetzgebung nicht den mindesten Zweifelzurück. Die Staatsangehörigen hätten ein natürliches und in der Verfassungsurkundeeingezeichnetes Recht, daß man ihnen die Gesetze, nach denen sie sich bemessen und nachwelchen sie gerichtet werden sollen, in ihrer Muttersprache in die Hand gebe. Aufdieses Ziel unverrückt hinzuarbeiten und sich hiervon durch keine andere Rücksicht, auchnicht durch Wünsche, deren Verwirklichung in unabsehbarer Ferne liege, zurückhaltenzulassen, sei für Regierung und Stände eine verfassungsmäßige Nothwendigkeit.
Am 1. October 18 t6 wurde das großh. Edict publicirt, nach welchem die Stände-verhandlungen am 2- November jenes Jahres wieder beginnen sollten. Gleichzeitig abergab sich in der Provinz Rheinhessen ein immer entschiedenerer Widerwille gegen das neueGesetzgebungswerk kund. Man wollte zuerst den Großherzog selbst darum bitten, dievorgelegten Gesetzesentwürfe zurückzuziehen, jedenfalls den Vorschlag, auf die älter» Pro-vinzen des Großherzogthums beschrankt, zur Discussion bringen ju lassen. Auch warenwirklich bereits einige solche Adressen aus Mainz an den Ort ihrer Bestimmung abgegan-gen, während man in andern Theilen der Provinz ähnliche vorbereitete, als durch ein Aus-schrciben an die Kreisräthe und mit Bezugnahme auf den Art. 81 der Verf.-Urk. (welcherzwar deutlich Petitionen hinsichtlich allgemeiner politischer Interessen an die Land-stände, nicht aber an den Großherzog.und die Staatsregierung verbietet)theils das Verhindern solcher Adressen durch die Kreisräthe, theils daß der Großherzog sichdergleichen verbitte, ausgesprochen wurde. Die Folge davon war, daß die Wähler nunin Form von Adressen an die Abgeordneten ihrer Provinz sich ein Organ für ihre Ansichtenund Wünsche suchten. Im Eingang dieser Adressen wurde erwähnt: durch das allerhöchsteBesitznahme-Patent vom 8. Juli 1816 sei den Bewohnern Rheinhessens die landesväter-liche Versicherung ertheilt worden: daß nur besondere Rücksichtendes allgemeinen Bestenden neuen Landesherrn zur Aenderung bestehender und durch die Erfahrung erprobter Ein-richtungen bewegen werden; daß das wahrhaft Gute, was Aufklärung und Zeitverhält-nisse herbeigeführt, ferner bestehen werde. In der hierdurch begründeten festen Zuversicht