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Hessen vom Jahre 1838 an.
überall oder auch größeren Theils Etwas zu schaffen, was als etwas ganz Neues sichdarstelle. Besage jener Beschluß nicht, daß das gemeine oder französische Recht förmlichals Grundlage adoptirt worden sei, so besage er noch viel weniger, daß ein auswärtigesdrittes Gesetzbuch die Basis abgeben solle; empfehle er die möglich ste und vorzüg-l ichste Berücksichtigung der bestehenden Rechte, so schließe ec eine solche in Be-zug auf jedes ander« Gesetzbuch aus; allein auch nur einesvlche, denn daß man bei ein-zelnen Bestimmungen das Gute, woher es auch stamme, anerkennen und willkommenheißen müsse, verstehe sich von selbst. Diese von dem Buchstaben der Uebereinkunft undvon der Nalur der Sache gebotenen Granzen der Forschung hätten daher abhalten müssen,auf einen und den andern Vorschlag, der zu einer allgemeinen Veränderung bestehenderorganischer Einrichtungen, zu einem allen Provinzen ungewohnten Zustand führen würde,einzugchen, denn die Einführung des noch nicht Dagewesenen, mithin nicht durch in derNähe gemachte Erfahrung Bewährten, nehme mehr oder minder die Natur eines Experi-ments an, zu dem man nur im äußersten Falle schreiten sollte. Indem dann der Vor-trag auf Einzelnes überging, bemerkte er, hinsichtlich der Beurkundung des Personen-standes, welche bisher in Rheinhessen den Bürgermeistern, in Starkenburg undOberhessen den Geistlichen oblag und welche nach dem Entwurf „durch diejenigenBeamten, welche die Regierung dazu bestelle", besorgt werden sollte, daß das System des6ocko hierbei nur diejenigen Abkürzungen erlitten habe, welche „durch deutsch« Sitten undGewohnheiten, insbesondere durch wohlbegründete deutsche Abneigung gegen Ueberladungmit Formen, endlich durch die Nothwendigkeit, das Reglementäre von dem Gesetzlichen zuscheiden, geboten gewesen. Weiter bemerkte der Vortrag, daß darin nicht dem 6o<Inbeigetreten sei, daß die Ehe als bürgerlicher Vertrag vor einem weltlichen Beamten abzu-schließen sei. Denn nur ausnahmsweise solle diese Form der Eingehung der Ehe erlaubtseiiz. Der Gewissensfreiheit solle nicht zu nahe getreten, die Staatsangehörigen solltenaber nicht abgehalten werden, einen Bund zu schließen, welcher vor dem Richterstuhle derMoral und Sittlichkeit zu Recht beständig sei *). Ueber die Einrichtung des Familien-raths im Vormundschaftsrechte war im Vortrag gesagt: die Einrichtung an sich sei auchfür die älteren Landestheile nicht neu, auch bisher sei bei wichtigeren Veranlassungen dieFamilie gehört worden, jedoch in allen Beziehungen ganz nach Ermessen des Vormund-schaftsgerichts. Auch bisher habe die Familie gegen unpassende, verkehrte oder verbreche-rische Handlungsweise der Vormünder ein Beschwerderecht gehabt, von dem aber nurhöchst selten Gebrauch gemacht worden, weil keine bestimmten Familienglieder zur Con-trolirung ernannt gewesen, mithin Indolenz oder Scheu vor dem Scheine, als Denun-ciant zu gelten, lähmend auf die Familie hätten wirken müssen. Die Provinz Rheinhes-sen finde also im Entwürfe den Familienrats) wieder, aber doch nicht denselben des Eoele,d. h. einen Familienrath mit entscheidender Stimme. Nur derjenige Einfluß aufdie Verhältnisse des Mündels, welchen der Entwurf der Familie gestatte, erscheine alsein wohlthätiger; Machtvollkommenheit ihr zu bewilligen, wäre aus naheliegenden Grün-den gefährlich; das Vormundschaftsgericht als blinden Vollstrecker der Beschlüsse der Fa-milie zu erklären, hieße die Pflicht des Staates, für die Mündel selbst thätig zu sorgen,hintansetzen. Von der Staatsanwaltschaft auch in Eivilsachen war dann bemerkt, daßauf den Landtagen von 1834 und 1836 Regierung und Stände ganz einig über deren se»gensreiche Wirksamkeit gewesen seien; zugleich gab der Vortrag die wichtigen Zwecke an,
*) Die bezügigen Hauptstcllcn der betreffenden Artikel hießen: „Art. 33. Die Ehe wird,mit Ausnahme der Fälle des Art. 37, durch geistliche Trauung nach religiösem Gebrauche inder Kirche oder in dem sonstigen zur Gottesverchrung bestimmten Gebäude öffentlich abge-schlossen." „Art. 37. Machen die Verlobten bei dem Einzelrichter die Anzeige, daß der zu-ständige Geistliche die Trauung verweigere, so hat das Gericht denselben aufzufordern, sichbinnen einer anzuberaumenden angemessenen Frist über diese Weigerung zu erklären. Istdiese Frist erfolglos verstrichen, oder enthält die Erklärung keinen auf den Bestimmun-gen des bürgerlichen Rechts oder der Verwaltung beruhenden zulänglichen Grund der Trauungs-verweigerung, so können die Verlobten von dem Einzelrichter die Ermächtigung fordern, sichbürgerlich trauen zu lassen."