Druckschrift 
6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
Seite
779
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Hessen vom Jahre 1838 an. 779

liche Musik vomThurme, Vertheilung außerordentlicher Unterstützungen an die Stadt-armen, ein Fackelzug, gemeinschaftlich von Bürgern und Studenten ausgeführt, undAbends ein Festessen. In Mainz hatte ein Mittagsmahl Statt. In Friedbecg war dasFest in ähnlicher Weise angelegt wie in Butzbach. Einen Theil der Feierlichkeiten bildetedort das Pflanzen einer Eonstitutionseiche bei Gesang und ansprechenden Reden. DemMilitär in Friedberg und Butzbach war verboten gewesen, an den öffentlichen FestlichkeitenTheil zu nehmen, doch fanden sich in Friedberg Militärs, welche nicht an dem FestzugeTheil genommen hatten, nachher bei dem Festmahle ein.

Zwischen der Vertagung des Landtages (1. Juli 1845) und dessen Wiederzusammen-tritt (2- Nov. 1846) waren die gewählten ständischen Ausschüsse theils zur Berathung desEntwurfs des Personenrechts (als erste Abtheilung des neuen bürgerlichen Gesetzbuchesfür das Großherzogthum), theils des Polizeistrafgesetzbuches, längere Zeit in Darmstadtversammelt gewesen. Bei der Uebergabe des ersteren war vom Regierungscommissär be-merkt worden: auf dem Landtage von 1836 hätten beide Kammern der Stände die Skaats-regierung ersucht, die Verwirklichung des Art. 103 der Vers.-Urkunde (für das ganzeGroßherzogthum soll ein bürgerliches Gesetzbuch, ein Strafgesetzbuch und ein Gesetzbuchüber das Verfahren in Rechtssachen eingeführt werden") zwar alimälig, jedoch mit allerzu Gebote stehenden Energie herbeizuführen. Nicht minder hätten sich die Kammern mitder Staatsregierung zu wichtigen Grundzügen geeinigt, ein Ereigniß, welches die Be-arbeitung der neuen Gesetzbücher erleichterte und der Annahme derselben von Seiten künf-tiger Ständeversammlungeneine moralische Garantie" gewährte- Auch die Reihen-folge, in welcher der angeführte Artikel der Vetfassungsurkundezu verwirklichen sei, seifestgesetzt worden, da es einleuchten müßte, daß unmöglich Alles auf einmal mit gleicherThätigkeit in Angriff genommen, noch viel weniger aber gleichzeitig ins Leben eingeführtzu werden vermöge. Es sei daher beschlossen worden, das große Werk in drei Haupt-abschnitten seiner Vollendung zuznführen; das Strafgesetzbuch sollte vorangehen, die-sem das b ürgerli che Gesetzbuch folgen und das Versah ren den Beschluß machen,eine Rangordnung, welche dem Art. 103 der Vers.-Urk. entspreche, nur daß dieser des bür-gerlichen Gesetzbuches vor der Strafgesetzgebung erwähne, wovon aber bekanntlich aus demGrunde abgewichen worden, weil die Bearbeitung des letzteren bereits wesentlich vorgeschrit-ten gewesen. Der erste Theil jener Aufgabe sei gelöst, denn es erfreuten sich seit mehrernJahren die Provinzen Starkenburg und Oberhessen und die Provinz Rheinhessen einer undderselben, den Rechlszustand verbessernden, auf deutschen Grundlagen beruhenden Straf-gesetzgebung. Nunmehr gelte es dem neuen, alle Landestheile gemeinsam umfassendenbürgerlichen Rechte, einer Aufgabe, welche an Schwierigkeit ihre erledigte Vorgän-gerin weit hinter sich zurück lasse. Nachdem dann erörtert worden, warum die auf demLandtage von 1836 gehegte Hoffnung, daß es möglich sein werde, innerhalb der nächstenLandtagsperiode den Entwurf eines Civilgesehbuches vorzulegen, unerfüllt geblieben, wandtesich der Vortrag zur Darlegung des Grundes und der Zweckmäßigkeit, daß die Staatsre-gierung nur einen Theil, nicht den Entwurf des ganzen Civilrechts vvrgelegt habe- Be-deutsam war dabei die Mittheilung, daß die Staatsregierung nicht beabsichtige, die ein-zelnen Abtheilungen des bürgerlichen Gesetzbuches, nach Verabschiedung derselben, fürdas Großherzogthum stückweise alsbald zu promulgiren, vielmehr sollten dieselben, wennsämmtliche Theile nach einander die ständische Zustimmung erhalten haben würden, zueinem Ganzen vereinigt und so mit dem Einführungsgesetze vorgelegt werden. Der Vor-trag des Regierungscommissärs wandte sich dann zu einzelnen, dem Entwürfe im Ganzengemeinschaftlichen Bemerkungen. Hiervon einige der wichtigeren. Nach derUeberein-kunst zwischen Regierung und Ständen beim Entwurf des neuen bürgerlichen Gesetzbuches,bemerkte der Regierungscommissär, hätte das in den älteren Provinzen bestehende Recht,wie es von Doctrin und Praxis ausgebildet worden, und der in Rheinhessen geltende 6o<i«civil möglichst und vorzugsweise berücksichtigt werden müssen. Die Aufgabe habe alsonicht darin bestanden, das dermalige diesseitige oder jenseitige Recht, etwa nach einerSichtung und Ergänzung, in Artikelsform zu bringen, oder, unzufrieden mit dem vor-handenen Guten, sich in endlose Spekulation nach dem etwa Bessern zu verirren und