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6 (1847) [Gla - Hes]
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Hessen vom Jahre 1838 an.

liegenden Gedanken, wollte aber die Kosten, welche durch die Arbeitshäuser entstünden/von dem Staate und nicht von der Gemeinde getragen, und überhaupt und insbesondereüber die Dauer der Festhaliung durch die Polizeigerichte erkannt und einen Gesetzesent-wurf nach Maßgabe dieserAbstimmungen von der Staatsregierung vorgelegt. Später indie erste Kammer gelangt, spalteten sich da die Ansichten, und man beschloß zuletzt mit geringerMajorität, den Gegenstand bis zur Beralhung der entsprechenden Artikel des Polizeistraf-gesetzbuches beruhen zu lassen. Auch kam die zweite Kammer bei dieser Gelegenheit bereitsdarauf zurück. Die Regierung hatte ihrem Entwürfe den Gedanken zu Grunde gelegt, daßarbeitsscheue Müssiggänger zunächst, nach vergeblicher amtlicher Warnung, mit polizeilichemGefängniß durchs Gericht bestraft, in Folge von Rückfällen aber auf Verfügung der obe-ren Polizeiverwaltungsbehörde in eine öffentliche Arbeits an stalt verbracht werdensollten, wo aber die Verwahrung nicht länger als ein Jahr dauern dürfe. Die Minoritätdes Ausschusses der zweiten Kammer beantragte dagegen, daß solche Personen auf Eckennt-niß des Polizeigerichts zur Verrichtung von Arb eiten für öffentliche oder gemeinheitlicheZwecke von der Pvlizeiverwaltungsbehörde zwangsweise angehalten werden könnten, wo-gegen sie an den Arbeitstagen von den Gemeinden zu verköstigen oder ihnen zwei Dritteldes ortsüblichen Taglohns zu entrichten seien. Die Kammer nahm nur mit 22 gegen 21Stimmen diesen Antrag an, worauf sie mit 26 gegen 17 Stimmen den weiteren Antragder Minorität genehmigte, welcher zunächst polizeigerichtlich erkannte kurze Gefängnißstrasefür solche Personen vorsteht. Mehrere Abgeordnete hatten einen Antrag auf Beschrän-kung des Hausichandels gestellt. Da man vernahm, daß die Regierung beschäftigt sei,diese Sache durch Verordnung zu erledigen, so hatte der Ausschuß darauf angetragen, denAntrag auf sich beruhen zu lassen. Jene Verordnung ist unterdessen auch wirklich (imNovember 1846) erfolgt, aber viel günstiger fürs Hausiren, als den Wünschender An-tragsteller entsprechen mochte und, mit Rücksicht auf die Nothwendigkeit, dem ständigenGewerbe, namentlich in den Städten, nicht den Boden zu untergraben, indem man fastdurchweg in die Hände der Provinzialcommissäre legte, wem sie die Erlaubniß zum Hausi-ren ertheilen wollen, allgemein-nützlich erscheint. Auf Aufhebung der noch bestehendenGewerbsmonopolien erhob sich auch auf diesem Landtags wieder ein Antrag. Es war zurBeförderung der Angelegenheit von der Staatsregierung ein besonderer Commissär bestelltworden, aber doch noch nichts Schließliches geschehen. Die zweite Kammer trat dem An-träge bei und hielt ihn auch in Form einer einseitigen Adresse fest, nachdem die erste Kam-mer ihn abgelehnt hatte. Eben so kam, diesmal in Verbindung mit einem vom Abg.Frank (von Reddighausen) gestellten Antrag, die Zuziehung mehrerer ansehnlicher gräflicherBesitzungen zu den Parochiallasten der betreffenden Gemeinden und folgeweise ein auchpraktisch sehr wichtigesPrincip (denn noch neuerdings durch die Rentenablösungen haben dieStandes- und Grundherren viele Capitalien disponibel, die sie vermöge Familienstatutenhäufig auf die Anschaffung von Grundeigenthum verwenden müssen) wieder vor dieKammer. Abg. Frank bezweckte durch seinen Antrag die Vorlage eines GeseheSentwurfs,welcher die Kirchspielssteuern auf die Parochianen lediglich nach Verhältniß ihrer Perso-nalsteuercapitalien vertheile. Der Regierungscommissär erklärte sich sowohl gegen daswiederholte Verlangen der bedrängten Gemeinden als gegen den Frank'schen Antrag, waraber bereit, einen Mittelweg einzuschlagen (den Anspruch der Gemeinden an die auswärtswohnenden Gutsbesitzer zu halbicen) und in diesem Sinne einen Gesetzesvorschlag an dieStände zu bringen. Der Ausschuß war schwankend, nicht sowohl in seinen Principien,als hinsichtlich Dessen geworden, was zu thun das Klügste sei; indessen wurde doch einauf theilweises Einlenken gerichteter Antrag desselben mit 39 gegen 3 Stimmen verneint,und wieder einstimmig das Recht der beschwerdeführenden Gemeinden anerkannt. Frank'sAntrag war mit 41 gegen 1 Stimme abgelehnt worden.

Ein auf dem vorigen Landtage schon dagewesenec und durch gemeinschaftliche Adressebeider Kammern an die Staatsregierung gebrachter Antrag, die Befugniß der Verehelichungzu beschränken, wurde von einigen Abgeordneten wieder ausgenommen. Im Falle esunthunlich sein sollte, dem Hauptantrage Folge zu geben, wünschten sie einstweilen imreglementären Weg das früher bestandeneJnferendum für die Annahme ortsfremder Per-