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6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
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Hessen vom Jahre 1838 an.

im Bade Homburg vor der Höhe unter geeigneter Strafandrohung verbiete. Der Aus-schuß hatte beantragt, dem ersten Anträge beizutreten, dagegen hatte seine Majorität fürbedenklich gehalten, dies auch mit dem zweiten zu thun, und vorgeschlagen, die Staatsregie-rung zu ersuchen, einen Versuch zu machen, ob nicht ein Vertrag mit den bankhaltendenNachbarstaaten geschlossen werden könnte, vermöge dessen polizeilich alle diejenigen Elastenvon den Spielbanken zurückgewiesen werden sollen, welche, wie Minderjährige, Studen-ten, Gesinde, Handwerksburschen, unter einer besonderen Staatsvormundschaft stehen.Sollten aber diese Vorschläge bei den bankhaltenden Nachbarstaaten keinen Eingang fin-den , und die Spielsucht hessischer Unterthanen sich zu einem gemeingefährlichen Gradeerhöhen, dann könne der Augenblick gekommen sein, um gesetzliche Repressalien zu ergreifen,denen ähnlich, welche Preußen ä844 gegen die auf Ausbeutung der Bevölkerung von Ber-lin und Halle aufgeschlagene Spielbank zu Kölhen ergriffen habe. Die Minorität desAusschusses, weniger scrupulös, wollte die Regierung um die Vorlage eines solchen Straf-gesetzes, und zwar mit der Ausdehnunggegen Spieler auf irgend einer Bank der deutschenBundesstaaten" ersucht haben. Die Regierung hatte gleich anfangs bemerkt,daß es ihrnur angenehm sein könne, über ein in dieser Beziehung zu erlassendes, mit der geeignetenStrafandrohung zu versehendes Verbot, welches sich jedoch nicht auf die zu Homburg be-findliche Spielbank beschränken könnte, die Ansichten beider Kammern zu vernehmen."Nach langer Berathung trat die zweite Kammer dem ersten Anträge Stoll's in Verbindungmit dem vom Abg. Glaubrech gestellten Amendement, dasselbe Ersuchen auch bezüg-lich aller Classen - und Zahlenlotterieen in den deutschen Bundesstaaten an die Staats-regierung zu richten, einstimmig bei, verwarf jedoch sowohl den Antrag der Majorität alsder Minorität ihres Ausschusses. Die erste Kammer beschloß sodann mit 9 gegen 4Stimmen, dem erstgedachten Beschlüsse der zweiten Kammer nicht beizutreten und keinErsuchen der bezeichneten Art an die Staatsregierung zu stellen, da sie sich bei der Zusiche-rung des Regierungscommissärs, daß die Staalsregierung bereits in dem in der Frageangedeuteten Sinne bei der Bundesversammlung gewirkt habe, in der Erwartung beruhi-gen zu können glaubte, es werde die Staalsregierung auch für die Zukunft in gleichemSinne wirken. Dagegen hatte die erste Kammer mit 9 gegen 4 Stimmen das Ersuchenan die Staalsregierung beschlossen,in so lange als noch öffentliche Spielbanken inDeutschland bestehen, mit Rücksicht auf die in ihrem Ausschußberichte und in den Dis-cussionen der Kammern enthaltenen Andeutungen und Bemerkungen die ihr geeignetscheinenden Maßregeln jedoch mit Ausschluß von allgemeinen Polizeistrasen zu er-greifen und den Nachtheilen möglichst zu begegnen, welche diese Anstalten Einzelnen unddem Gemeinwohls bereiten können." Die zweite Kammer verharrte jedoch einstimmigauf ihrem in der Hauptsache gefaßten Entschlüsse und beschloß ebenfalls einstimmig, demletzkgedachlen Beschlüsse der ersten Kammer nicht beizutreten. Gelegentlich der Berathungdes Polizeistrafgesetzentwurfs kam dann nochmals diese Frage in Form eines vom Abg.Otto gestellten Amendements, welches der Staatsregierung betreffende polizeiliche Ver-fügungen frei geben wollte, vor die zweite Kammer, deren große Majorität jedoch dem Abg.Otto nicht beitrat. Ein schon in andern Formen theils als Antrag, theils als nichtangenommener Gesetzesentwurf da gewesener Gegenstand war die von mehreren Abge-ordneten beantragte Errichtung von Zwangsarbeitshäusern auf Kosten einer oder mehrererGemeinden, worin arbeitsfähige aber arbeitsscheue, hilfsbedürftige Personen auf Antragder Ortspolizeibehörde und durch Urtheil des Polizeigerichts untergebracht werden sollen.Der berichtende Ausschuß theilte sich hierüber in seiner Ansicht. Beide Theile waren imPrincip der nothwendig gerichtlichen Erledigung einig, während die Majorität überall nurdas Polizeigericht, die Minorität aber in Rheinhessen das Kreisgericht darüber erkannthaben wollte. Bei der Berathung widerstrebte die Regierung hauptsächlich der Ansicht,daß die Kosten der Arbeitshäuser vom Staate und nicht von den Gemeinden getragen wer-den sollten, sowie einige Abgeordnete für die Verweisung in solche Arbeitshäuser durchdie Verwaltung sprachen, und die Frage: ob Local- oder Districts- oder Provinzialanstal-ten ? ebenfalls mit Für und Wider ihre Bestreitung fand. Bei der Abstimmung erklärtesich diezweite Kammer mit 32 gegen 11 Stimmen für den diesem Antrag zu Grunde