772 Hessen vom Jahre 1838 an.
über die Verbesserung der Rechtsmittel in Untersuchungssachen in Bezug auf die Provin-zen Starkenburg und Oberhessen vorzulegen. Erst im Jahre 1847 gelangte die Sachezum Vortrage in der ersten Kammer. Der Schlußantrag ihres Ausschusses lautete da-hin: dem Beschlüsse der zweiten Kammer, dem Anträge des Abg- Köster keine Folge zugeben, beizutreten, aber eben so auch den erwähnten, in der Discussion bei der zweitenKammer gestellten und von letzterer als die ihrigen adoptirten Amendements keine Folgezu geben. Bei der Berathung in der zweiten Kammer war die Erklärung des Regierungs-commissärs von Bedeutung, daß das Ministerium sich bereits dahin gegen die Gerichts-höfe ausgesprochen habe, daß von der körperlichen Züchtigung in Zukunft in keinem Fallemehr Gebrauch gemacht werden solle. (Dieses Ministenalrescript ging auch unterdessenvon den Mittelgerichten den Eriminalgerichten und den Untergerichten zur Befolgung zu.)Bei der Abstimmung trat die erste Kammer dem Beschlüsse der zweiten Kammer, dem Kö-ster'schen Antrag keine Folge zu geben, einstimmig bei und verneinte zugleich die in derzweiten Kammer angenommenen weiteren Beschlüsse, den ersten und dritten einstim-mig, den zweiten (in Folge der vom Regierungscommissär gegebenen Erklärung) mit l 1gegen 2 Stimmen.
Die Emancipation der Juden wurde vom Freiherrn von Gagern in der ersten, vomAbg. Glaubrech in der zweiten Kammer angeregt. Jener wollte einen Gesetzescntwurfvorgelegt, welcher die bürgerlichen Rechte der Juden im „doppelten" Großherzogthumeregle, im Sinne des 16. Artikels der Bundcsacke verbessere, die beiden Rheinseiten auchhier gleicher stelle und deutsche Lande den Verhältnissen und Merkmalen der Civilisationanderer großen europäischen Staaten näher bringe. Dieser betitelte seinen Antrag:„die Aufhebung der Art. 7, 8,9, 10 und 11 des kaiserlichen Decrets vom 17. März1808betreffend", und gab dadurch zugleich dessen Inhalt an. Besonders der erste Antrag führtezu sehr umfassenden Berathungen. Der Ausschuß der ersten Kammer erkannte das vonder Staatsregierung in dieser Beziehung bishrr Geschehene dankbar an, schloß jedoch mitdem Anträge: „diesen Gegenstand der fortgesetzten Fürsorge und Aufmerksamkeit der groß-herzogl. Staatsregierung zu empfehlen", und bemerkte über den Antrag Glaubrech's, daßsich dessen Jnbetrachtnahme im Interesse des christlichen und jüdischen Handelsstandes inRheinhessen zur Folgegebung in einer oder der anderen Weise, den Ständen des Groß-herzogthums allerdings empfehlen dürfte. Ungünstiger verhielt sich diesem der Regie-rungscommissär gegenüber. Er bezcichnete als Dasjenige, was der Ansicht der Staats-regierung nach etwa vor der Hand zum Vortheil der Israeliten unbedenklich geschehenkönne, blos eine Modifikation des Art. 7 dahin: daß das von dem Kreisrath auszustellendePatent nicht mehr von Beibringung eines von dem Gemeinde- und Judenschastsvorstandezu erwirkenden Moralitätszeugnisses abhängig gemacht, sondern lediglich der Behördeüberlassen werde, auf geeignetem Wege die dazu nöthigen Notizen einzuziehen. Dessen-ungeachtet erklärte sich der Ausschuß für den Antrag, bezeichnete die vom Regierungscom-missär vorgeschlagene Modisication als eine solche, welche nicht durchgreifend sei und dieHärte des Gesetzes nicht mildere, und empfahl den Antrag „zur unbedingten Annahme."Auch geschah diese von der zweiten Kammer einstimmig, und die erste Kammer trat ihrspäterhin mit Ausnahme von 2 Stimmen bei. Es verdient Lob, daß die Staatsregierungvon ihren dem Anträge Glaubrech's abgeneigten Ansichten abging und noch auf demselbenLandtage ein Gesetz, ganz in dem Sinne Glaubrech's, in die zweite Kammer brachte. Auchnahm diese dasselbe einstimmig an, verwarf dagegen ein Amendement des Abg. Otto aufvollständige Emancipation der Juden mit 25 gegen 15 Stimmen, und ein anderes desselben,alle bezüglich der Inden bestehenden civilrechtlichen und civilprocessualischen Ausnahmegesetzeaufzuheben, mit 27 gegen 13 Stimmen. Die Anträge des Ausschusses auf allmäligeEmancipation der Juden mit ihrer fortschreitenden Theilnahme an bürgerlichen Gewerbenu. s. w. wurden mit 38 gegen 1 Stimme angenommen. Ein Antrag des Abg. Stoll, dieöffentlichen Spielbanken in Deutschland betreffend, wünschte großherzogl. Staatsregie-rung ersucht, bei dem deutschen Bunde angelegentlichst dahin zu wirken, daß die öffentlichenSpielbanken in den deutschen Bundesstaaten unterdrückt und verboten werden; sodann daßsie wenigstens de» Angehörigen des Großherzogthums Hessen das Spielen in den Banken