Druckschrift 
6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
Seite
771
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Hessen vom Jahre 1838 an. 771

Ausschuß sprach sich gegen diesen Antrag aus. Er entwickelte zuerst geschichtlich, wie aufdem Landtage von 1836 die Reihenfolge hinsichtlich der Vornahmeder Gesetzgebungsar-beiten verabredet und festgesetzt worden sei, gestand zu, daß bestritten werden könne, ob nichtzweckmäßiger gewesen wäre, in dieser Reihenfolge dem Strafgesetzbuche die Strafproceß-ordnung unmittelbar folgen zu lassen, bemerkte aber, daß diese Frage keine praktische mehrsei, erwog, ob nicht in verfassungsmäßigem Wege insoweit in jene Rangordnung sichnoch eingreifen lasse, daß neben der fortdauernden Bearbeitung des bürgerlichen Gesetz-buches die Staatsregierung sich bemühen möge, auch das Gesetzbuch über dasSlrafvec-fahren bearbeiten zu lassen; verneinte diese Frage, obgleich er dabei zugestand, daß dievom Antragsteller angeführten Mängel des Strafverfahrens in den beiden ältern Pro-vinzen des Großherzogthums Hessen alle mehr oder weniger begründet seien und dieReform des da geltenden Criminalprocesses allerdings als ein dringendes Bedürfniß er-scheine! und bezog sich zur Bestätigung der Ansicht, daß es unmöglich sei, Civilgesetzbuchund Criminalproceßversahren gleichzeitig in Arbeit zu nehmen, auf die betreffenden Aeuße-rungen des Regierungscommissars. Der Antrag des Ausschusses ging dahin, die Erklä-rung der Staatsregierung, sie werde dafür besorgt sein, daß alsbald unmittelbar nach Er-ledigung des Civilgesetzbuches auch das über das Strafverfahren den Ständen vorgelegtwerde, mit Dank anzunehmen und zu Protokoll zu erklären, dem Antrag selbst aber keineFolge zu geben. Die Berathung der zweiten Kammer hierüber war lang und heftig. Abg.Köster, ein Jurist aus deutscher Schule, Hofgerichtsrath in Gießen, kein Liberaler undüberhaupt kein Parteimann, dabei mehr trocken als enthusiastisch, aber voll kernhafterEhrenhaftigkeit und Ueberzeugungstreue hinsichtlich des einmal als recht Erkannten, hielt eineausführliche Rede zu Gunsten des von ihmgemachten Antrages. Ebenso sprach besonders be-redt und warm für denselben der Abg. Kilian. Weiter sprachen in gleichem Sinne die Abgg.Wcrnher, Glaubrech, Graf Lehrbach, Otto, während die Abgg. v. Grolman, Frank (Hofg--Rath) und einige Andere, unterstützt von dem Reg. - Com. Ministerialrath vr. Breiden-bach, die entgegengesetzte Ansicht vertraten. Abg. Graf Lehrbach hatte seine Verwunde-rung darüber ausgedrückt, daß Köster's Antrag von den althessischen Abgeordnetensolau" ausgenommen worden sei, und der Abg. Frank (von Reddighausen), der ebenfalls fürden Köster'schen Antrag mit Nachdruck sich erklärte, goß beißenden Scherz über die imAusschußbericht erwähntemodisicirte Oeffentlichkeit". Beide stießen in Folge dieser Äuße-rungen auf lebhafte Repliken in der Kammer und insbesondere der Abg Frank (v. R.)wurde hierbei, so wie bei späteren Aeußerungen zu Gunsten der Geschwornengerichte, alshierher nicht gehörig, vom Präsidenten unterbrochen. Dessenungeachtet aber benutzte keineinziger Abgeordneter die so nahe liegende Gelegenheit, der Weidig'schen Untersuchungs-sache, wenn auch nur als Beispiel der Misstände in den betreffenden criminalprocessuali-schen Einrichtungen (also ohne Vorwurf gegen die eine oder andere Person), zu erwäh-nen. Frank insbesondere nahm durchaus keinen bestimmteren Bezug darauf, und Glaub-rech, der diesmal anwesend war, hatte es ebenfalls unterlassen. Und doch lag für Glaub-rech, der ein Amendement wegen der Abschaffung der körperlichen Züchtigung stellte, ge-rade dadurch heute eine solche Bezugnahme doppelt nahe! Bei der Abstimmung wurdedie Frage: ob die Kammer, dem Köster'schen Antrag gemäß, die Regierung ersuchen wolle,die Criminalprvceßordnung und insoweit nöthig auch die Gerichtsverfassung alsbald ent-werfen zu lassen und baldthunlichst, wo möglich schon auf dem nächsten Landtage, denStänden vorzulegen? mit der geringen Majorität von 26 gegen 21 Stimmen verneint.Dagegen beschloß einstimmig die Kammer die durch Anträge einzelner Abgeordneten ange-regten drei Bitten an großherzogl. Staatsregierung: auf dem gegenwärtigen oder näch-sten Landtage einen Gesetzesenlwurf vorzulegen, worin die während der Untersuchung zu-lässigen Disciplinarstrafen regulirt werden und in jedem Falle die Aufhebung der körper-lichen Züchtigung als Disciplinarstrase ausgesprochen werde; ohne Vorlage eines desfall-sigen Gesetzesentwurfes, insofern dessen Vorlage auf gegenwärtigem Landtage unthunlichsein sollte, alsbald durch entsprechende Verfügung, die in Strafsachen in dem Instructions-Verfahren hin und wieder als Disciplinarstrafen noch vorkommenden körperlichen Züch-tigungen aufzuheben und abzuschaffen z auf dem nächsten Landtage «inen Gesetzesentwurf

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