770 Hesse« vom Jahre 1838 a«.
dort bevorstehenden neuen Criminalgesetzgebung und nahm noch Bezug auf eine Mitthei-lung des Regierungscommissärs, welche den Antrag des Abg.Frank als dem klaren Buch-staben der auf dem Landtage von 1836 zwischen Staatsregierung und Ständen getroffe-nen „Uebereinkunft" über die zukünftige Landesgesetzgebung widersprechend bezeichnete.In Erwägung alles Dessen wollte der Ausschuß den Antrag auf sich beruhen lassen. Beider Berathung fehlte der Abgeordnete Glaubrech; sein auf ärztlich bescheinigte Krankheit hinund schriftlich geäußerter Wunsch um Verschiebung der Berathung blieb unberücksichtigt.Der erste Präsident bemerkte beim Beginne der Berathung, daß ein Abgeordneter alsRedner von der Tribüne über das Materielle des Antrags habe sprechen wollen, daßdies aber nach der Geschäftsordnung nicht angehe, weil der Ausschuß nicht darüber berichtethabe. Aus demselben Grunde glaubte er auch einem Mitgliede des Ausschusses (Abg.Köster), welches eine Abweichung von der im Jahre 1836 getroffenen erwähnten Ueber-einkunft in der Art, daß die Vorlage der Criminalproceßordnung vor der Vorlage des Ci-vilgesetzbuches geschehe, und darauf zu stellenden Antrag an die Regierung wünschte, dasWort zum Zwecke der Begründung verweigern zu müssen. Wolle eine Kammer auf dieseGegenstände eingehen, so müßten sie jedenfalls vor der Diskussion erst zu weiterer Bericht-erstattung an den Ausschuß zurückgehen, zu dem Ende aber Köster eine eigene Motionschriftlich einreichen. Es entstand hierüber eine zum Theil lebhafte Discussion. MehrereAbgeordnete so wie der Regierungscommissär schlossen sich der Ansicht des Präsidenten an.Abg. Frank erklärte, er sei jenes vom Präsidenten erstgedachte Mitglied, das auch übers Mate-rielle habe sprechen wollen, aber vom Präsidenten abschläglich beschieden worden sei, wogegener sich verwahre und nun auch nicht aufs Formelle (die Uebereinkunft von 1836) eingehenwolle. Der Präsident erklärte sich bereit, den Antrag an den Ausschuß zur weiteren Berichter-stattung zurückzuweisen, wenn die Kammer es verlange. Andere Abgg. waren dagegen füralsbaldige Berathung. Das Ende war, daß nur zwei Abgeordnete von 44 über dasMaterielle des Antrags berathen und zu dem Ende den Gegenstand an den Ausschuß zurBerichterstattung zurückverwiesen haben wollten. Eben so waren nur 2 von 44 für einealsbaldige Berathung des vom Abg. Köster gestellten Antrags und so, da über den Antragdes Ausschusses: „die Motion auf sich beruhen zu lassen", weiter Niemand Etwas be-merkte, wurde die Discussion geschlossen. Uebrigens reichte Abg. Köster wirklich seinenAntrag noch besonders ein. Ec bemerkte in demselben, daß, wenn Gerichtsverfassung undProceßordnung erst nach Einführung von Strafgesetzbuch und Civilgesetzbuch ins Lebentreten sollten, die neue Gerichtsverfassung und Proceßordnung vor den ersten 12 bis 15Jahren gewiß nicht zu erwarten, ja es leicht möglich sei, daß bis zur Einführung des letztenTheils der Gesetzgebung noch 2 Jahrzehnte verstreichen würden. „Dieser Termin istaber", setzte er hinzu, „selbst im günstigsten Falle zu lang, als daß nicht, im Hinblick aufden mangelhaften Zustand des diesseitigen (Provinz Starkenburg und Oberhessen) Cri-minalverfahrens, in Beziehung auf dieses eine Abkürzung desselben als dringendes Bedürf-niß sich darstellen sollte." Als große Gebrechen jenes Criminalprocesses bezeichnete er danndie Verwerflichkeit des dem geheimen schriftlichen Untersuchungsproceß zu Grunde liegen-den Princips, die Ungewißheit des größtentheils auf Praxis und Doctrin beruhendenRechts, den Mangel an hinreichend bestimmten positiven Vorschriften über die Voraus-setzung und die Anwendung von Disciplinarstrasen, die fortwährende Anwendung derkörperlichen Züchtigung als Disciplinarstrafe, die ausgedehnte Competenz der Einzelrichter,den höchst mangelhaften Zustand der Beweistheorie, namentlich bezüglich des jeder Rege-lung entbehrenden und bei schriftlichem Verfahren ohnedies so gefährlichen Jndicienbe-weises, und endlich die totale Verwerflichkeit der particularrechtlichen Grundsätze überdie Rechtsmittel, insbesondere die exorbitante Beschränkung derselben. Nach einigenweiteren Ausführungen über die Nothwendigkeit einer baldigen betreffenden Reform so-wie über die Zulässigkeit einer Abweichung von den Vereinbarungen des Landtages von 1836hinsichtlich der Reihenfolge der neuen Gesetzgebungsarbeiten, schloß dann der An-tragsteller mit dem Anträge: die Staatsregierung zu ersuchen, „die Criminalproceßord-nung und insoweit nöthig auch die Gerichtsverfassung alsbald entwerfen zu lassenund, bald-thunlichst, wo möglich schon aus dem nächsten Landtag, den Ständen vorzulegen." Der