Druckschrift 
6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
Seite
769
Einzelbild herunterladen
 

769

Hessen vom Jahre 1838 an.

gen Landtag in Aussicht genommene Plan einer Eisenbahn von Main; nach Darmstadteine bestimmtere Aufnahme gefunden habe. Dieses sei jedoch nicht geschehen; es habesich keine Gesellschaft zu ihrem Bau gebildet und es könne also auch zunächst keine Redevon ihr sein. Dagegen seien in Rheinhessen zwei andere Gesellschaften mit anderen pro-jectirten Bahnen ins Leben getreten. Nehmlich zuerst eine in Mainz zum Bau einer Ei-senbahn von Mainz nach Ludwigshafen und dann eine in Alzey zum Bau einer Eisenbahnvon Mainz über Alzey nach Kaiserslautern, mit der Einmündung in die Bexbacher Bahn.Hätte von diesen beiden rivalisirenden Unternehmungen die letzterwähnte Unternehmung denVorzug der Priorität, so würde die Staatsregierung kein Bedenken getragen haben, alsdie geeignet scheinender« sie zu concessioniren. Anders mit der Unternehmung einer Ei-senbahn von Mainz nach Ludwigshafen. Denn offenbar sei diese Bahn eine Concui renz-bahn für einen Theil der auf dem letzten Landtag zwischen Regierung und Ständen verein-barten Eisenbahn, und da auf jene, erst später zur Sprache gekommene, bei dieserVerein-barung keine Rücksicht genommen worden, so sei es der Regierung nicht loyal erschienen,ohne die Ansicht der Stände über den Wunsch der Mainzer Actiengesellschast zu verneh-men, mit definitiver Entscheidung darin vorzuschreiten. Uebrigens solle dem Recht derRegierung, freie Concessionen zu ertheilen oder zu verweigern, damit nicht präjudicirt sein.Der Ausschußberichk entwickelte, wie, selbst wenn die projectirte Eisenbahn von Mainznach Worms Schaden bringe, dieses immerhin kein Grund sein möchte, die nachgesuchteEoncession zu der fraglichen Eisenbahn zu versagen. Rheinhessen steure nehmlich so an-sehnlich zur Staatseisenbahn; es habe, was den Handelszug betreffe, erklärte Nachtheiledurch die Staatseisenbahn; gewiß wäre da kleinlich und nicht billig, ihm einen durch Pri-vatmittel versuchten und voraussichtlich auch erfolgreichen Ersatz zu versagen- Der An-trag des Ausschusses ging einstimmig auf Concesstonirung der Bahn und ebenso machtedie Kammer nach längerer Berathung denselben einstimmig zu dem ihrigen. Gleichesgeschah in der ersten Kammer, wobei zugleich dieselbe ihren Beschlüssen noch diesen (dannauch von der zweiten Kammer adoptirten) Beschluß hinzusetzte: die Staatsregierung zuersuchen, der Mainzer Actiengesellschast nötigenfalls die kräftigste Unterstützung angedei-hcn zu lassen, damit die königl. baierische Regierung die Eoncession zur Fortsetzung derBahn von der hessischen Gränze bis Ludwigshafen ertheile-

Ein Nachzügler des verunglückten Versuchs einiger Abgeordneten gegen den Hofge-richtsrath Georg! war der vom Abgeordneten Frank (von Reddighausen) gestellte Antrag,das in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen geltende peinliche Gerichtsverfahrenbetreffend. Der Antrag bemerkte im Eingänge: Aus den Reposiruren der Criminalpro-cesse dem Publicum seit dem vorigen Landtage übergebene Aktenstücke bestätigten, wasschon früher über die Natur und den Werth des in den genannten Provinzen gesetzlich gel-tenden peinlichen Verfahrens gedacht und behauptet worden sei; die Gesetze schützten denAngeklagten nicht gegen die Anwendung beliebiger und zweckwidriger Zwangsmaßregelnzur Erzielung eines Beweises durch Geständniß. Die Iwangsmaßregeln könnten so ver-stärkt werden, daß sie die Geistesverwirrung des Jnculpaten bewirkten, oder ihm härterschienen als die Strafe, welche ihn im Falle der Verurtheilung treffen könne, und ihn bewegenmöchten, auch ohne das Bewußtsein der Schuld sichdesVerbrechensschuldigzu bekennen. Indem weiteren Verlaufe des Antrags wurde dann bemerkt, daß es zur Herstellung eines besserenund befriedigerenden Zustandes nicht der mühevollen Schaffung eines neuen Gesetzbuchesüber den Criminalproceß bedürfe. In Rheinhessen biete ein auf Mündlichkeit undOessentlichkeit gegründetes peinliches Verfahren mit Geschwornengericht den Ansprüchender Gerechtigkeit, der Humanität und des gesunden Menschenverstandes genügende Ga-rantie. Der Schluß des Antrages wünschte dann die Staatsregierung um Vorlageeines Gesetzesentwurfs zur Einführung des in der Schwesterprovinz Rheinhessen geltendenpeinlichen Gerichtsverfahrens in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen ersucht.Der Bericht des Ausschusses äußerte sich sogleich ziemlich misschätzig über den Antrag, gingüber dessen Motive,deren historische Quellen, insoweit er sich hierauf berufe, keinen Ge-genstand der Erörterung bilden können", leicht weg, erkannte Mängel im deutschen Cri-minalproceß an, hofft« aber deren Heilung im Großherzogthum Hessen gelegentlich derStaat« -Lerikou. VI. 49