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6 (1847) [Gla - Hes]
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Hessen vom Jahre 1838 an.

Stimmen wurden auch in Journalen oder sonst im Publicum laut. Unter diesen Um-ständen trat der neue Landtag zusammen. Auch Herr Georg! war rechtzeitig da; solltegegen ihn aufgetreten werden, so ließ es sich nur in Folge des Art. 50 der Verfassungs-Urkunde lhun. Dieser enthält, wie schon früher in anderer Verbindung erwähnt, diestrengsten Maßregeln gegen Solche, welchewegen Verbrechen oder Vergehen, die nichtblos zur niedern Polizei gehören, vor Gericht gestanden haben, ohne gänzlich freigesprochenworden zu sein." Es hieße kein weises Princip jener Bestimmung unterstellen, wenn mannicht annehmen wollte, daß überhaupt möglichste Reinheit des Rufes jeden Ab-geordneten zieren müsse. Die gegen Georg! vom Referenten des Hofgerichts in Darmstadterhobenen Anschuldigungen hatten vom Hosgericht in Gießen noch nicht die betreffendePrüfung erfahren; es hatte sich dasselbe sodann noch nicht über die vielen Belastungenausgesprochen, welche besonders in den letzten Jahren in der Weidig'schen Angelegenheitdem Publicum dargelegt worden waren. Es konnte bei seiner frühem Erklärung vomJahr 1837, daßbezüglich des in Rede stehenden Gegenstandes von der Gießener Unter-suchungs-Commission Alles geschehen sei, was man von derselben verlangen konnte",weder von dem Gutachten der medicinischen Facullat zu Zürich noch von dem Gutachtenanderer Aerzte Notiz nehmen, weil diese alle noch nicht abgefaßt waren, und ebenso er-folgte die Erhebung gutachtlicher Aeußerungen der beiden Aerzte über hier einschlägige wich-tige Sachfragen, namentlich die Züchtigungsfrage, durch Herrn Nöllncr erst in neuesterZeit. Der Schlußantrag solcher oder ähnlicher Ausführungen wäre dann etwa gewesen:die Standeversammlung möge an die Staatsregierung die Bitte richten, durch großher-zogliches Hofgericht in Gießen die geeignete Untersuchung eintreten zu lassen. Aber Nichtsder Art geschah. Dagegen richteten die Abgeordneten Wernher, Heinrichs, v. Steinherrund Valkmberg am 13. Dec. 1844 nachstehendes Schreiben an den Präsidenten der zwei-ten Kammer:Die Unterzeichneten beehren sich, einen Gegenstand der KenntnißnahmeEuer Hochwohlgeboren vorzulegen, der in zu hohem Grade die Ehre, die Ruhe und Ord-nung dieser Kammer und somit ihre Wirksamkeit betheiligt, um länger Ihnen vorent-halten zu werden. Der innere Halt einer landständischen Verfassung beruht ohne Zweifelauf dem Grade der Achtung und des Vertrauens, die das Volk den einzelnen Gliedern undsomit dem Ganzen schenkt. Gehl diese Achtung in einem eminenten Grade dem Einzelnenverloren und verwandelt sich in Abneigung und Verachtung, so überträgt derselbe mit Noth-wendigkeit, wenn ec Mitglied der Corporation bleibt und an ihrer ThätigkeitAntheil nimmt,diese Misliebigkeit aus die Corporation selbst. In diesen vorderen deutschen Landen magwohl in neuerer Zeit kaum Jemand das traurige Loos gehabt haben, der Gegenstand all-gemeiner Misachtung geworden zu sein, als das Mitglied für den 9. Wahlbezirk von Ober-hessen. Wir untersuchen nicht, durch welchen Grad eigener Schuld. Die unbestritteneThalsache ist es, daß die ganze Presse, von den ersten juristischen Deductionen bis zumPamphlet und dem Tageblatte herab, seine Ehre angreist, wahrend der Angegriffene aufeine unbegreifliche Weise keinen Schritt zu seiner Vertheidigung thut. Unter diesen Um-ständen kann die Kammer nicht schweigen, es müssen von uns Schritte geschehen, diesenFehler zu heilen. Wir erkennen lebhaft, wie wünschenswert!) es sei, daß diese Nothwen-digkeit ohne öffentliches Aussehen, als eine Kammerangelegenheit, auf dem Wege der Ver-ständigung ihre Erfüllung erhalte. Es ist nicht unsere Absicht, wenn es vermieden wer-den kann, eine moralisch tief angegriffene Persönlichkeit öffentlich ganz zu vernichten. Wirwenden uns daher an Sie, als den Mann des Vertrauens der Kammer, mit der Auf-forderung, die Wege zu wählen, wodurch extreme Maßregeln vermieden werden können."Es leuchtet auf den ersten Blick ein, daß dieser Brief eine sehr verkehrte Maßregel war.Eine landständische Kammer ist kein Officierscorps und selbst nicht einmal ein Colleg. DieMitglieder einer landständischen Kammer werden durch die Wahl bestimmt, und dieseWahl haben die Wähler auf ihrem Gewissen. Also blieb die Eigenschaft jenes Briefs alsdiplomatischen Mittels. Seine Absicht sollte sein, eine Verständigung zwischen dem Prä-sidenten und Georg!, oder dem Präsidenten und dem Ministerium zu bewirken, deren Er-gebniß der Rücktritt Georgi's aus der Kammer wäre. Aber wie unwahrscheinlich, daß derPräsident einer so unangenehmen Mission sich unterzöge, wie noch unwahrscheinlicher, daß