Druckschrift 
6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
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Hesse» vom Jahre 1838 an.

ohne Opposition- Der nächste Gegenstand derselben war der im Jahr 1843 unter vonLinde's Auspicien erschienene neue Studienplan für die Universität Gießen. Ihn griffder gelehrte Orientalist Geheim rath tlr. A. A. E. Schleiermacher in Darmstadt öffent-lich inBemerkungen" an, worauf in einerErwiderung" Hr. v. Linde den Studien-plan in Schutz nahm. Ändere, theilweise leidenschaftliche Erwiderungen einzelner Gie-ßener Professoren gegen die Schleiermacher'schen Einwücfe folgten. Einekritische Be-leuchtung der Principien des neuen Gießener Studicnplans" im dritten Bande von Weil'Sconstitutionellen Jahrbüchern hatte zur Folge, daß man polizeilich deren Verfasser zu er-forschen suchte, und als dies geglückt war, denselben (Hrn. Ludwig Noack)von seiner inWorms bekleideten Stelle als Religionslehrer entließ. Die öffentliche Meinung neigtesich damals dahin, daß der Studienplan an wesentlichen Mängeln leide und sein Grund-gedanke keineswegs der einer wissenschaftlichen und zeitgemäßen Freiheit sei. Neuerer undnoch lebhafterer Streit (um dies bei der Gelegenheit zu erwähnen) wurde im Jahr 1845durch Hrn. v. Linde veranlaßt, indem er, unter der Maske einesrechtsgelehrten Staats-mannes", mit einerBetcachlung der neuesten kirchlichen Ereignisse aus dem Stand-punkte des Rechts und der Politik" auftrat, und dieser bald eine andere Druckschrift:Staatskirche, Gewissensfreiheit und religiöse Vereine", jedoch mit Nennung seinesNamens, folgen ließ. Die Folge davon und der in ihnen, gestützt auf künstliche Dia-lektik und willkürliche Behandlung des Stoffes, enthaltenen Angriffe auf freie kirchlicheStrebungen im Allgemeinen und den Geist des Protestantismus insbesondere (Hc. vonLinde hat sich se bst als guter Katholik öffentlich bekannt), waren zunächst Streitigkeitenmit dem Geh. Kirchenrath I>r. Ullmann in Heidelberg und dann vorzugsweise undbis in die neueste Zeit fortgesetzt mit dem Professor der Theologie I)r. Credner inGießen. 26 Gießener Professoren hatten sich öffentlich des Hrn. v. Linde gegen Hrn- Cred-ner angenommen, wogegen die Elite der übrigen Gießener Einwohnerschaft den Oberstu-dienrath Professor Hillebrand, einen der Professoren, welcher der Schutz- und Trutz-maßregel seiner College» zu Gunsten des Herrn von Linde nicht beigetreten war, zumDirector des dortigen Lesemuseums und Credner selbst in den Ausschuß desselben wählte,während Professor Adrian, einer der Hauptbeförderer der erlassenen professorischen Erklä-rung, nicht mehr in letzteren gewählt ward. Als Replik in diesem großen öffentlichenVerfahren bezeichnet das Publicum die zu Ende Decembers 1846 an Hrn. v. Linde ge-schehene Ertheilung einer höheren Dekoration (des Commandeurkreuzes erster Classe) desgroßh. Hess. Ludwigsordens. Eine Bekanntmachung vom 29. Mai 1843, unter-zeichnet von dem Finanzminister von Kopp, entzog die Aufnahme von zwei MillionenGulden zu Eisenbahnbauten den Händen der Banquisrs und vermittelte sie durch Staats-schuldcntilgungscasse-Obligationen bei den kleineren Capitalistcn, ein Unternehmen, wel-ches rasch Anklang fand, so daß man auf demselben Wege »och zwei weitere Millionendarlehenweise in wenigen Tagen sich verschaffte. Ja die subscribirten Summen warenso ansehnlich, daß dieselben, in Ermangelung damaligen größeren Bedürfnisses, auf dieHälfte herabgesetzt werden mußten. Erwarb sich durch alle diese Maßregeln das Finanz-ministerium und insbesondere dessen ehrenhafter Chef von Kopp den Dank des Publikums,so konnten andere gleichzeitige Handlungen des Ministeriums des Innern unmöglich aufdas Nehmliche Anspruch machen. Zunächst gehörte dahin eine im Juli 1843 erlasseneVerordnung, wodurch die Kreisräthe in der Provinz Nheinhessen ermächtigt wurden,gleich den übrigen Kreisräthen, Zuwiderhandlungen gegen die von ihnen erlassenen Ge-bote und Verbote mit Geldstrafen zu bedrohen. Es geschah das allerdings in Harmoniemilden in den beiden andern Provinzen den Kreisräthen zugelegten Gerechtsamen, aberganz im Gegensätze zudem, was der Rheinhesse bis dahin hatte und was er wünschte:eine Collegialbehörde und nicht einen Einzel-Beamten als Vorgesetzten, dem dabei so an-sehnliche Strafbesugniß in die Hände gelegt war. Ebenfalls ungünstig, wenn auch mehrin anderen Kreisen, wirkte damals in Rheinhessen die schon früher erwähnte, nun wirklichzur Vollziehung kommende Errichtung einer allgemeinen geistlichen Wittwencasse. Eineandere Maßregel traf dagegen hauptsächlich noch Oberhessen. Dort hatte schon im Jahrzuvor eine Auswanderung der sämmtlichen Einwohner des Dorfes Wernings, nachdem