Hessen vom Jahre 1838 an. 755
auch mit Ausnahme zweier Herren von Rabenau geschah. Der Antrag war unter Blu-men erstickt.
Auch auf diesem Landtage beschäftigte sich die zweite Kammer mit dem auf frühemLandtagen dagewesenen Anträge wegen Aufhebung verschiedener bestehender G ewerbs«Monopole- , Die Regierung hatte — so lautete die Auskunft des Regierungscommis«särs — dm Gegenstand in Angriff genommen, aber bis dahin nicht erl.digt. Ja, esließ sich der Zeitpunkt noch gar nicht angeben, wann er erledigt werden würde. Der Aus-schuß trug auf die Bitte um möglichste Beschleunigung an und selbst durchaus ministerielleRedner erklärten sich bei der Berathung nachdrücklich für die Abschaffung der so geme'n-schädlichen Monopole; nicht weniger beschloß die Kammer fast einstimmig, die Regierungdringend um Beschleunigung der betreffenden Arbeiten zu bitten und auf dem nächstenLandtage die nöthigen desfallsigen Präpositionen an die Stände gelangen zu lassen. Aberdie erste Kammer, auf ihren frühem Ansichten verharrend, trat nicht bei, auch deswegen,weil die Staatsregierung versichert hätte, daß der Geg nstand fortwährend im Betriebestehe, und die zweite Kammer beschloß hierauf, „in der sichern Erwartung, daß dieStaatsregierung die gewünschte Vorlage sobald als nur irgend möglich, auch ohne weitereErinnerung machen werde", den Gegenstand auf sich beruhen zu lassen. Jene Erwartungist übrigens, ungeachtet des Unzeitgemäßen und der hohen Gemeingefährlichkeit jener Mo-nopole — namentlich in der armen Provinz Oberhessen — bis jetzt nicht in Erfüllunggegangen.
Seit einer langen Reihe von Jahren war das Turnen — als öffentliche Anstalt—im Großherzogthum Hessen ganz außer Brauch gekommen. Da, auf dem Landtage von1842, regten es die beiden Abgeordneten der Residenz Darmstadt, Lerch und Kahlert, inder Form wieder an, daß sie einen Antrag, „die Ertheilung von militärisch-gymnastischemUnterrichte für die männliche Jugend in den Volksschulen und den höhern Schulanstaltendes Großherzogthums betr.", stellten. Die Staatsregierung hatte dem berichtenden Aus-schuss« die Auskunft hierüber gegeben, daß, „sobald man über den fraglichen Gegenstandgenugsam orientirt sein werde, das Geeignete deshalb verfügt werden würde." Der Aus-schuß erklärte sich damit zufrieden und trug blos darauf an, „unter Anerkenntniß der bereitsgethanen Schritte der Staatsregierung den Antrag zu geeigneter Berücksichtigung zu em-pfehlen", welchem auch die Kammer einstimmig beitrat. Die erste Kammer wollte jedoch dieSache blos auf gymnastischen Unterricht beschränkt wissen, also mit Ausschlußdes militä-rischen, und die zweite Kammer, da sie kein günstigeres Ergebniß zu erzielen hoffen durfte,schloß sich auch dem an. Der Landtagsabschied erklärte hierüber, daß die Behörden schonlängere Zeit mit diesem Gegenstände beschäftigt seien und daß die Regierung, „sobald diedesfalls stattfindenden Verhandlungen zur Entschließung reif seien", das Geeignete ver-fügen werde.
Drei der ministeriellsten Mitglieder der zweiten Kammer —r die Abgeordneten Frank(O. A- G- R.), Hardy und Prinz, hatten einen Antrag auf Vorlage eines Gesetzesentwurfeswegen Beschränkung der Heirathsbefugnisse gestellt- Nach einer krassen Schilderung derÜbeln Folgen, welche bisher durch die zu unbeschränkte Befugniß,zu heirathen, entstandenseien, wünschten sie die Bestimmung getroffen: daß ausnahmsweise die Verehelichung infolgenden Fällen zu untersagen und die Ausfertigung der gesetzlich zur Verheirathung er-forderlichen Zeugnisse zu verweigern sei, wenn Derjenige, welcher seine Absicht, zur Ehe zuschreiten, erklärt: 1) sich bisher nicht genügend und redlich ernährt, und regelmäßig seinenUnterhalt durch Unterstützung öffentlicher Fonds gefunden habe; 2) wenn derselbe mitsolchen Uebeln behaftet sei, daß mit nötigenfalls ärztlich constatirter Gewißheit derMangel der Ernährungsfähigkeit angenommen werden müsse (in beiden Fällen unter derVoraussetzung, daß durch die Veränderung der Verhältnisse in Folge der Verheirathungnicht jeder Zweifel an selbstständige Ernährungsfähigkeit abgeschnitten wird); wenn der-selbe eine ortsfremde Person zu ehelichen beabsichtige, welcher ein nachtheiliger Ruf inder Art entgegengestellt werde, daß sie entweder s) wegen eines peinlichen Vergehens bereitsbestraft worden sei oder wegen eines solchen in Untersuchung stehe; oder b) bereits unehelicheKinder habe, deren Vater der jetzige Verlobt- nicht sei. Der Regierungscommiss§»erklärte