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6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
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Hessen vom Jahre 1838 an.

künde, welche (Act. 16) von dem Verlust und der verhinderten Ausübung des Staats-bürgerrechts sowie (Art. 60) von der bekannten, aus der baierischen und würtember-gischen Verfassung in die großh. hessische übergegangenen Bestimmung handeln:Werals Mitglied der einen oder der andern Kammer auf Landtagen erscheinen will, darf niewegen Verbrechen oder Vergehen, welche nicht bloß zu der niedern Polizei gehören, vorGericht gestanden haben, ohne gänzlich freigesprochen worden zu sein". Der Regierungs-commissär sagte gleich bei der Vorlage, daß es sich nicht um eine Aenderung des Sy-stems, sondern nur darum handle, jene Artikel in Einklang mit dem Strafgesetzbuch zubringen. Und so war dem auch. Besonders die Revision des Art. 60 trug keine Frucht,als daß eine Reihe von Handlungen, obwohl von dem Strafrichter geahndet, doch nichtweiter unfähig machen sollten, als Mitglied einer ständischen Kammer auf Landtagen zuerscheinen. Unter diesen Handlungen waren keine politischen Vergehen und Verbrechen.Die nachtheiligen Folgen der Absolution von der Instanz auf die landständische passiveWahlfähigkeit wollte der Ausschuß der zweiten Kammer dadurch beseitigen, daß er in demim Gesetz reproducirken Art. 60 der Verfassungsurkunde das Wortgänzlich" zu streichenund zugleich weiter darauf antrug, die Staatsregierung zu ersuchen, etwa mit Berück-sichtigung der im Ausschußbericht enthaltenen näheren Andeutungen, den Ständen einenGesetzesentwurf über die Aufhebung der Absolution von der Instanz vorzulegen. Aberder Regierungscommissär widersprach aufs Bestimmteste. Er gab zu, daß die Absolutionvon der Instanz einer gesetzlichen Umgestaltung bedürfe, bestritt jedoch, daß es so kurzerHand, daß es bei dieser Gelegenheit geschehen könne. Bei der Abstimmung hatte dieKammer die Reproduction des Art- 60 der Verfassungsurkundc im vorgeschlagenen Gesetzemit 33 gegen 15 Stimmen abgelehnt, diese dagegen mit 37 gegen 11 Stimmen ange-nommen, wenn das Wortgänzlich" gestrichen würde. Als es sich jedoch um die weitereFrage handelte, ob die Kammer von diesem Striche die Annahme des Gesetzesentwurfs ab-hängig machen wolle, so verneinte sie dies mit 38 gegen 10 Stimmen. Einen ähnlichenungünstigen Erfolg hatte das Bemühen des Abgeordneten Glaubrech, blos die mit 3 Mo-naten Gefängniß oder darüber Bestraften auszuschließen, es sei denn, daß wegen Dieb-stahls, Meineids, Betrugs, Unterschlagung, Fälschung geringere Strafen erkannt wor-den. Das Gesetz ist unterdessen ins Leben getreten und hat doch die praktische günstigeFolge gehabt, daß der Abg. Wernher von Nierstein, vorher einmal eines geringen nichtpolitischen Vergehens wegen bestraft und deshalb nicht wahlfähig, bei einer späteren Wahlals Abgeordneter in die Kammer gelangte. Andere vorgelegte und im Wesentlichen vonbeiden Kammern angenommene Gesctzesentwürfe betrafen die Unfähigkeit zum Militär-dienste in Folge erkannter Strafen, das polizeigerichtliche Verfahren in Feldstrafsachen inder Provinz Rhein hessen (am Schlüsse der Berathung hierüber drückte der Abg. Brunck derRegierung den Dank der Provinz Rheinhessen für diesen Gesetzesentwurf aus), verschie-dene civilprocessualische Bestimmungen bei den Mittel- und Obergerichten der drei Provin-zen, und die Ausführung des Art. 92 der Versassungsurkunde, hinsichtlich größererWerke der Gesetzgebung. Das Gesetz vom 14. Juni 1836 in gleichem Betreffe sollte da-durch seine Vervollständigung erhalten, daß für den Fall des Fertigwerdens eines größerenGesetzentwurfes während nicht versammelter Stände im Voraus ein Ausschuß zur Bera-thung desselben gewählt würde. Die Hauptbestimmungen des Gesetzes hatte die zweiteKammer einstimmig angenommen undzugleich einemAntrage desAusschusses beigestimmt,wonach von der Mittheilung der bezügigen Ausschußberichte an die Ständemitglieder biszu der hierauf folgenden Kammerverhandlung stets ein Zwischenraum von wenigstens 3Monaten offen gelassen werden sollte, eine gewiß zweckmäßige Bestimmung, welche aberdie Kammer dadurch, daß sie gleichzeitig erklärte, von ihrer Annahme nicht die Annahmedes ganzen Gesetzesentwurfs abhängigzu machen, wieder ganz in Frage stellte. Zwartrat die erste Kammer zu, aber im Landtagsabschied wurde nachher eine solche Bestimmungfür nichtnothwendig und ralhsam" erklärt,indem vielmehr die den Kammermitgliedernzu vergönnende Zeit, um sich mit den Anträgen ihrer Ausschüsse vertraut zu machen, je-derzeit nach dem Umfange der Entwürfe und der Ausschußberichte, nach Lage und Um-ständen, insbesondere nach Dringendheit des Gegenstandes zu bemessen sein werde".

Staats-Lerikon. VI. 48