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6 (1847) [Gla - Hes]
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Hessen vom Jahre 1838 an.

tet, den Standesherren zu ersetzen, was sie etwa in Folge einer ihnen im standesherrlichenEdict vorbehaltenen gerichtlichen Liquidation mehr als das 18fache anzusprechen hätten;3) den Standesherren stünden die im Edict ihnen zugestandenen Privilegien (odervielmehres stehe ihnen das Privileg der Liquidation) nur für ihr vormals reichsständisches, nunstandesheriliches Territorium, nicht außerhalb desselben (oder vielmehr nicht für ihreGrundrenten außerhalb des Standesgebiels) zu; 4) die von ihnen und ihren Vorfahrengestifteten milden Stiftungen hätten das den Standesberren verliehene Privileg der Liqui-dation nicht; 5) die Frage über die den Standesherren gebührende, vom Richter zu fixi-rende Entschädigung könnte in diesim Pcocesse nicht entschieden werden; mit andern Wor-ten: sie müßten gegenüber den Pflichtigen, d. h. den Gemeinden, liquidiren. Die Stan-desherren, welche laut Vorstehendem den Proceß in erster Instanz verloren hakten, wandtensich dagegen mit dem Rechtsmittel der Appellation an das großherzogl. Oberappellations-und Cassationsgericht, wo der Uppellationslibell in letzter Zeit eingereicht wurde. Im Laufeder letzten Jahre sind übrigens in der Provinz Oberhessen durch freiwillige Uebereinkunftder berechtigten Standesherren und der Pflichtigen in manchen Standesherrschaften alle,in den übrigen f a st alle Grundrenten abgelöst, und diese vollständige Ablösung ist auch in demGebiete der Freiherren von Riedesel alsbald zu Stande gekommen; nur in der Standesherr-schaft Solms-Rödelheim ist bis jetzt in wenigen Gemeinden zur Ablösung geschritten. In derProvinz Starkenburg steht die Grundrentenablösung noch zurück in den gräfl. Erbach'-schen Standesherrschaften und in der des Fürsten zu Löwenstein-Wertheim. Ein vonmehreren Abgeordneten auf dem letzten Landtage gestellter Antrag :daß die Staatsre-gierung den Pflichtigen standesherrlicher Grundienten die Möglichkeit eröffnen möge, dieAblösung ihrer Grundrenten ungehemmt nach Maßgabe der bestehenden Gesetzgebungausführen zu lassen, ohne erst den Ausgang des obschwebenden Rechtsstreites abwarten zumüssen", war von der Staatsregierung als nicht zu bewilligen erklärt worden. Auch derAusschuß der zweiten Kammer trug daaegen an. Ebenso gegen den eventuellen Antragder Antragsteller:der großherzogl. Staatsreaierung den Wunsch auszusprechen, durchdie geeigneten zulässigen Mittel die definitive Erledigung des anhängigen Protestes mög-lichst zu beschleunigen." Die Kammer trat einstimmig den Anträgen ihres Ausschusses bei.

Ueber das Gemeindeschuldentilgungswesen im Großherzogthume Hessenwurden im Jahre 1839 Theile eines Berichtes bekannt. Der Bericht, welcher die Periodevom 1. Jan. 1824 bis letzten Dec. 1836 umfaßte, sprach im Eingänge von den enormenSchulden, mit welchen sich nach den Kriegen die Gemeinden belastet sahen, und von denSchwierigkeiten, welche die Erschöpfung der Gemeinden einer bedeutenden Verminderungjener Schulden entgegensetzte, ohne jedoch alles Abtragen von Schulden zu verhindern. Ersagte sodann, daß an dem genannten Tage, 1. Januar 1824, die Gemeindeschulden sichnoch auf 10,683,507 Fl. beliefen, daß aber während der folgenden 13 Jahre von dieserSumme 3,485,705 Fl- durch Rückzahlung abgetragen wurden. Das Vermögen derGemeinden sei dagegen zu 44,249,264 Fl. angeschlagen. Der Bericht bemerkte jedoch zu-gleich, daß manche Gemeinden, unter welchen sich auch die größten Städte des Landes be-finden, in jener 13jährigen Periode neue Schulden contrahirt haben, und zwar im Betragevon 1,044,091 Fl., so daß sich, ungeachtet-er angegebenen Rückzahlungen, die Gesammt-schulden doch nur um 2,445,713 Fl, verminderten und ihr Stand im Jahre 18378,241,713 Fl. betrug, Mittheilungen, an welche sich längere Aussübrungen knüpften,daß jene neuen Schulden nicht einem unordentlichen Haushalt« zugeschrieben werden dürsten.Auch wurde gezeigt, daß es nicht an einzelnen Gemeinden fehle, welche bereits ganz oderbeinahe schuldenfrei seien.

Die Bib eri cher Steindammangelegenheit, welche im Marz 184ksso gro-ßes Aufsehen in Deutschland, ja in Europa machte, war schon im Jahr 1839 in ihrenwesentlichen Grundlagen in der zweiten Kammer zur ^Sprache gekommen. Der Ab-geordnete Mayer (von Mainz) stellte nehmlich damals einen Antrag,die Ablenkung desStrombettes des Rheins zu Mainz betreffend", welcher bezweckte,die Staatsregierungzu ersuchen, dahin zu wirken, daß dem Herzogthume Nassau, welches, wie Gerüchte ver-lauteten, die Absicht habe, die Ablenkung des StrombetteSgegenBiberich,zum Nachtheile