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6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
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Hessen vom Jahre 1838 an.

gehen zu lassen, wenn sie behaupteten, daß dieser Betrag für sie keine vollständige Entschä-digung sei, vielmehr müßte in einem jeden solchen Falle, wenn eine gütliche Uebereinkunftnicht zu erzielen sei und die Pflichtigen fortwährend die Ablösung forderten, der Richterdie Entschädigungssumme festsetzen. Im Falle des ausdrücklichen oder stillschweigendenAbgelehntseinS einer gütlichen Uebereinkunft könne die Staatsregicrung den Gegenstandunmöglich auf sich beruhen lassen, müsse vielmehr, berufen, ein zum Wöhle derUnter-thanen gegebenes Gesetz auch in Kraft zu setzen, den Interessenten ungehindert anheimgeben, die richterliche Erledigung herbeizuführen, ohne daß sie sich für ermächtigt haltenkönne, den Gang der Sache darum zu hemmen, weil etwa einer oder der andere solcherBerechtigten wegen der Frage, ob er, abgesehen von dem Betrage der Entschädigung, über-haupt gehalten sei, die Ablösung als solche sich gefallen zu lassen, weitere Schritte zuthun beabsichtige. Wunsch und Absicht der StaatSregierung könne nirgend anders als da-hin gehen, daß weder die berechtigten Standesherren noch die Verpflichteten in irgendeiner Weise verkürzt würden, daß mithin, wo eine gütliche Uebereinkunft aus eine oder dieandere Art unthunlich sei und die Pflichtigen auf ihrem Verlangen beharrten, dem Richteralle nölhigen Materialien der Wahrheit getreu an die Hand gegeben würden. Hieraufreichten eine große Anzahl Standesherren des Großherzogthums Hessen bei dem groß-herzogl- Ministerium des Innern und der Justiz eineDenkschrift über die Grundrente-ablösung nach dem Gesetze vom 27. Juni l836, mit besonderer Beziehung auf die standes-herrlichen Rechtsverhältnisse nach Art. 14 der deutschen Bundesacte und dem großherzogl.Hess. Edict vom 17. Febr. 1820", ein. Der erste Abschnitt der Denkschrift suchte nach-zuweisen, es könnten die Standesherren des Großherzogthums Hessen von der gesetzgeben-den Gewalt zur Ablösung ihres besitzenden Eigenthums an Grundrenten durch ein ZwangS-gesetz nicht genöthigt werden, während der zweite Abschnitt der Denkschrift sich mit demFalle beschäftigte, daß gegen Erwarten die entwickelte Ansicht der rechtlichen Unverbindlich-keit des fraglichen Zwangsgesetzes für die 'Standesherren des Großherzogthums im benö-thiglen Wege des Rekurses an die deutsche Bundesversammlung keine Unterstützung fin-den und daraus die Nothwendigkeit, auf eine zwangsweise Ablösung der Grundrenten sicheinzulassen, resultiren sollte- Das Crgebniß vieler Erörterungen war aber dann, daß dieStandesherren nur dann die verheißene vollständige Entschädigung bei Grundrenten-ablösungen erhielten,wenn ihre Grundzinsen, die Früchte nach den 50jährigen Durch-schnittspreisen von 1786 bis 1835 zu Geld angeschlagen, 100 pro 3 oder 33H für 1 zuCapital erhoben, für Steuern und Administrationskosten keine Abzüge gemacht und die Ab-lösungscapitalien in groben Münzsvrten des 25-Guleen*ußes bezahlt würden." Derdritte Abschnitt der Denkschrift endlich suchte nachzuweisen, daß die Verhandlung eineretwaigen Entschädigungsliquidation direct zwischen den Standesherren und großherzogl.Staatsregierung (nicht den Pflichtigen) erfolgen müsse, und daß die zwischen dem gesetzlichbestimmten Achtzehnfachen der Bruttorenten und dem den Standesherren zu leistendenMehrfachen liegende Differenz jeder abzulösenden Bruttorente auf die Großherzogl.Staatscassezu übernehmen und zu dem Ende auf dem Landtage der nöthiqe Credit zueröffnen sei. Die Antwort des Ministeriums aus jene Denkschrift war im Wesentlichenablehnend; d. h. sie basirte auf der den Kreisräthen gegebenen Instruction, welche die dar-über bestehende Gesetzgebung als vollständig giltig, aber auch folgeweise die Pflicht derStaatsregierung erkannte, die Interessenten i m Wege richterlicher Erledigungvollständig zu entschädigen. Die Standesherren wandten sich darauf beschwerend an diedeutsche Bundesversammlung und baten um Inhibition. Letztere wurde nicht gewährt,wohl aber die Beschwerdeschrift der großherzogl. hessischen Staatsregierung zur Erklä-rung mitgetheilt. Diese hatte sich nie geweigert, den Weg Rechtens in der Angelegenheitzu betreten oder betreten zu lassen, und so wurde dieser instruirt. Vierzehn standesherrlicheHäupter reichten im November 1841 Klage gegen die großherzogl. Regierung beim Hof-gericht in Darmstadt ein, und am 18.Februar 1846 um dieses gleich jetztzu erwähnenerfolgte das Urtheil der genannten Behörde im Wesentlichen dahin: 1) die Gerichte seiennicht berechtigt, nach dem Antrag der Standesherren ein allgemeines Gesetz für auf ein-zeln« Personen oder Kategorieen unanwendbar zu erklären; 2) der FiScuS sei nicht verpflich-