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Hessen vom Jahre 1838 an.
nur dem Drange Meines Herzens, wenn Ich Ihnen dafür in demselben Maße Meinenlebhaften Dank ausspreche, in welchem Ihre Bewilligung Mir eine große Beruhigung ge-währte." Als „sehr bedeutender Gewinn " wurde die nahe Aussicht betrachtet, den Art.103 der Berf.-Urk. zum Theil vollzogen zu sehen (Bezug auf das Strafgesetzbuch), und da-bei bemerkt, daß die bisherigen Leistungen und deren Aufnahme von Seiten der Ständeganz geeignet seien, den Eifer Aller, welche S. K. H. berufen habe, dem gesammten Werkeder Gesetzgebung ihre Kräfte zu widmen, in der Aussicht eines gedeihlichen Erfolges zu er-hallen und neu zu beleben, so wie in S. K. H. die Erwartung zu bestätigen, daß es Ihmvergönnt sein werde, den Art. 103 der Verf.-Urk. ganz vollziehen zu lassen. Für die der-einstige Civilgesetzgebung seien bereits bedeutende Vorarbeiten vorhanden, an deren Voll-endung eifrig fortgearbeitet werde u. s. w. Der Landtagsabschied, welcher nur sieben ziem-lich geringfügiger Gesetzesentwürfe Erwähnung thun konnte, bedauerte, daß nach erfolgterAblehnung des Entwurfes wegen zwangsweiser Verbringung arbeitsscheuer Personen inGemeindearbeitsanstalten die beabsichtigten Wirkungen desselben noch zur Zeit nicht ein-tceten konnten. Eben so bedauerte er, daß die Stände die Verbesserung der Besoldungder Revierförster und der Forstinspectoren zweiter Classe nicht bewilligt haben, „da billige ,Rücksichten und das Interesse des Dienstes dieselbe empfehlen." Die von den Ständenbei dieser Gelegenheit vorgetragenen Bitten wurden abgelehnt. Hinsichtlich mebrerer vonden Standen nicht g machter Bewilligungen wurde die Möglichkeit der Dochverwendung,als auf Rechtsverbindlichkeiten beruhend, und der Wiederaufnahme in den Hauptvoran-schlag für die nächste Finanzpeciode vorgesehen. Von dem bewilligten außerordentlichenCredit von 30,000 Fl. zur Betheiligung der hessischen Division bei den Manövres des achtendeutschen Acmeecorps im Herbste 1840 sei Gebrauch gemacht worden und eS solle dem-nächst den Ständen über die Verwendung Nachweisung gegeben werden. „Uebrigens",setzte der Landtagsabschied hinzu, „haben wir diese Bewilligung und den Wunsch Unserergetreuen Stände, daß solche gemeinschaftliche Hebungen von Zeit zu Zeit zu wiederholensein möchten, mit besonderem Wohlgefallen vernommen." Die modisicirte Annahmedes Art. 3 des Finanzgesetzes veranlaßte die Aeußerung, daß das keineswegs zur Aller-höchsten Befriedigung habe gereichen können, und daß man sich Vorbehalten müsse, aufdem nächsten Landtage hierauf besonders zurück-ukommm. Auch der Landtagsabschiedbezeigte seine Zufriedenheit mit der definitiven Ausscheidung des zur Veräußerung undTilgung von Staatsschulden bestimmten Domainendrittels und von den Ständen geneh-migter schließlicher Abfindungssumme von zwei Millionen Gulden an die Staatscasse zujenem Zwecke, und erwähnte der Einwilligung der Stände in die Verwendung der vorhingedachten Summe von 800,000 Fl. Ueber den Entwurf eines Strafgesetzbuches unddie damit zusammenhängenden Gesetzesentwürfe, die Einführung des Strafgesetzbuchs unddie Competenzbestimmungen betreffend, äußerte sich der Landtagsabschied hinsichtlich desdabei einqehaltenen Benehmens der Stände günstig. Aehnlich hinsichtlich des Entwurfseines Feldstrafgesetzes. Halb abweisend war der Landtagsabschied hinsichtlich der Bitteder Stände, welche durch das an den Geheimen Staatsrath Knapp in Darmstadt verab-reichte Geschenk von 18,000 Fl. veranlaßt worden war, denn er lautete: „Bei Ausübungdes Uns zustehenden Rechtes, Staatsdienern die Erlaubnis zur Annahme solcher Geschenke,die ihnen nach geendigter Diensthandlung und ohne daß sie vorher darum wußten, ange-bvten werden, entweder zu ertheilen oder zu verweigern, werden Wir die verschiedenen In-teressen des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen wissen."
Das auf dem Landtage von 1836 zu Stande gekommene Gesetz über Ab lösungder Grundrenten hatte sich, nachdem es ins Leben getreten war, heilsam für dieGrundrentenpflichtigen, aber weniger bequem für die Grundrentenberechtigten gezeigt.
Da die Standesherren des Großherzogthums Hessen eine deutliche Abneigung gegen dieAusführung jenes Gesetzes an den Tag legten, so erließ das großherzogliche Ministeriumein Ausschreiben an die Kreisräthe, worin es im Wesentlichen bemerkt: die Standes-herren des Großherzogthums könnten sich der Ablösung der Grundrenten, wenn die Pflich-tigen daraus drängen, nicht widersetzen, keineswegs aber seien die Standesherren verbun-den, auch alsdann die Ablösung gegen Zahlung des Achtzehnfachen ohne Weiteres vor sich