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Hessen vom Zahre 1838 an.
sind." Doch wurde dieser Artikel mit 29 gegen 11 Stimmen abgelehnt und statt desseneinstimmig der folgende angenommen: „Nur diejenigen Handlungen oder Unterlassungenwerden als Vergehen oder Verbrechen bestraft, welche vorher durch das Gesetz mit Strafebedroht sind." Der zweite Titel: „Von den Strafen und deren Folgen" ließ bei der Be-rathung die Abschaffung der Todesstrafe als etwas künftiges Wünschenswerthes erken-nen. Um die Strafe der Leibeszüchtigung drängte sich mehrmals der Kampf. Erst wollteneinige Abgeordnete sie in die Scala der Strafen, dann als Strafschärfung, dann in demvon der Regierung vorgesehenen Falle. Gegen stets abnehmende Minoritäten siegte jedochdrei Mal die Ansicht, welche die „Prügel" verwarf, bis später die erste Kammer sieüberhaupt für Bettler und Vagabunden (also auch inländische) vorsah und so die Streit-frage reproducirte. Deren Schlichtung ward dann (mit andern übrig gebliebenen Streit-fragen) im Wege der Uebereinkunft der Regierung überlassen und von dieser im Sinne derzweiten Kammer entschieden. Ein Antrag des Abgeordneten Parcus, welcher im Straf-gesetzbuch« bestimmte Strafen, als Verbrechen oder Vergehen vorbedingend, fest-gesetzt haben wollte, wurde mit starker Majorität abgewiesen; ebenso verzichtete man späterauf den mit schwacher Majorität und gegen den Einspruch des Regierungscommissärs ge-faßten Beschluß, daß die Enthauptung (die einzige vorgesehene Art der Todesstrafe) durchsFallbeil geschehen und diese Bestimmung ins Gesetz ausgenommen werden sollte, nach-dem die erste Kammer diesem Beschlüsse nicht beigetreten war, und legte nur (einstimmig)einen auf Anwendung des Fallbeils bezüglichen Wunsch ins Protokoll nieder. EinigeWochen nach Publikation des Strafgesetzbuchs willfahrte dann auch die Regierung im Wegeder Verordnung diesem Wunsche. — Einzelnem kann hier nicht weiter gefolgt werden,und deshalb finde nur noch die Bemerkung eine Stelle, daß die Berathung der 53 Artikel,welche von den sogenannten politischen Verbrechen und Vergehen handelten und andereKammern Wochen lang beschäftigten, bei regelmäßiger Annahme der Ausschußbeschlüsse,von der zweiten Kammer in vier Stunden beendigt werden konnte. Ein gewiß auf-fallendes Phänomen, nur durch die fast völlig ausgeschiedenen Oppositionselemente undden Umstand erklärlich, daß der Abgeordnete Glaubrech, der wegen Krankheit als Aus-schußmitglied den betreffenden Berathungen nicht hatte beiwohnen können, auch bei Be-rathung derselben in der Kammer wegen Krankheit fehlte, und daß der Abgeordnete Brunck— kein Jurist, doch ein praktisch geübter und redesertiger Mann — ebenfalls wegen Krank-heit den Berathungen der zweiten Kammer über den ganzen Strafgesetzentwurf nicht bei-wohnen konnte. Dazu trat dann noch die eifrige Bemühung des Präsidenten um mög-lichste Abkürzung der Diskussion.
Weiter kamen während dieses dritten Drittheils des Landtags von-der Staatsregie-rung noch zur Vorlage: der Entwurf eines Feldstrafgesetzes für die drei Provinzen desGroßherzogthums, und mit Bezug auf den Strafgesetzentwurf zwei weitere Gesetzesent-würfe, die Einführung des Strafgesetzbuchs im Grvßherzogthum und die Eompetenz derGerichte zu Untersuchung und Bestrafung der Verbrechen und Vergehen betreffend. Inden einzelnen Provinzen des Großherzogthums bestand hinsichtlich der Bestrafung derFeldfrevel die größte Verschiedenheit in den zur Anwendung gebracht werdenden Straf-normen; dabei waren sie theilweise unvollständig, theilweise zu hart, theilweise den gegen-wärtigen Verhältnissen nicht mehr angemessen. Nachdem das Forststrafgesetz erschienenund der Entwurf des Strafgesetzbuches beendigt und den Ständen vorgelegt ward, lag fürdie Staatsregierung kein Hinderniß mehr vor, auch den Entwurf des Feldstrafgesetzes zu re-digiren. Er zerfiel in vier Abschnitte und 75 Artikel und wurde von beiden Kammern mitverschiedenen Modifikationen als Gesetz angenommen. Dasselbe geschah mit den beidenandern erwähnten Gesetzesentwürsen.
Bei dem Schluss« des Landtages am 11. Januar 1841 hielt der Großherzog eineRede, worin er den Ständen seine volle Zufriedenheit für ihren Eifer und ihre Ausdauerso wie für die von ihnen geleisteten Arbeiten aussprach. Er zählte dahin die definitiveAusscheidung des Grundvermögens seines großherzoglichen Hauses von dem Staatseigen-thume. Dann folgte die Stelle: „Gern erwähne Ich aber bei dieser Gelegenheit einesMir von Ihnen so bereitwilsig gegebenen Beweises von Liebe und Anhänglichkeit und folge